Formularsammlung Finanzanlagenvermittler

Wer die Erlaubnis nach § 34f GewO und die Eintragung im Vermittlerregister benötigt, muss dies bei seiner zuständigen IHK beantragen.
Der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden und die Tätigkeit darf erst dann aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt und die Eintragung im Vermittlerregister vorgenommen worden ist.
Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Planung, dass die Bearbeitung eines Antrags u. U. mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.
Wer braucht welches Formular?

Finanzanlagenvermittler/-innen

Wer als selbstständige/r Unternehmer/in über Finanzanlagen beraten und sie vermitteln will (ohne ausschließlich unter einem Haftungsdach tätig zu sein und von der Gesellschaft bei der BaFin registriert worden zu sein) , benötigt eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO. Hier können Sie die Erlaubnis online beantragen.

Honorar-Finanzanlagenberater/-innen

Wer gewerbsmäßig Honorarberatungen zu Finanzanlagen nach § 34f Abs. 1 GewO erbringen will, ohne von einem/r Produktgeber/in eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm/ihr in anderer Weise abhängig zu sein, benötigt eine Erlaubnis nach § 34h GewO als Honorar-Finanzanlagenberater/in. Hier können Sie die entsprechende Erlaubnis beantragen.

Registrierung von Angestellten

Anders als Versicherungsvermittler/-innen sind Finanzanlagenvermittler/-innen mit eigener Erlaubnis nach § 34f GewO dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter/-innen im Finanzanlagenvermittlerregister eintragen zu lassen. Diese Verpflichtung betrifft aber nur Mitarbeiter/-innen, die mit der Vermittlung/Beratung befasst sind. Reine Büroangestellte, die keine Beratung/Vermittlung durchführen, müssen nicht eingetragen werden. Der/Die Finanzanlagenvermittler/in hat die Zuverlässigkeit und die Sachkunde seines/r Angestellten zu überprüfen. Sollten Angestellte nicht weiter beschäftigt werden, sind sie aus dem Vermittlerregister zu löschen. Hier können Sie die Eintragung bzw. Löschung vornehmen.

Neue Person in der Geschäftsführung bzw. Vorstand

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34f Abs. 1 GewO sind persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und Sachkunde. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit und Sachkunde der GmbH bzw. AG wird auf die Person des Geschäftsführers bzw. Vorstands abgestellt. Ist der Geschäftsführer bzw. Vorstand nicht zuverlässig und/oder sachkundig, so kann der GmbH bzw. Vorstand die Erlaubnis gemäß § 34f Abs. 1 GewO nicht erteilt werden. Wird ein neuer Geschäftsführer bzw. Vorstand bestellt, muss dieses der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitgeteilt werden, damit die gesetzlich vorgeschriebene Zuverlässigkeitsüberprüfung und das Vorhandensein der Sachkunde beim neuen Geschäftsführer bzw. Vorstand erfolgen kann.
Wer nicht bzw. nicht rechtzeitig die Aufsichtsbehörde über solche Änderungen informiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.
Haben sich bei Ihnen Änderungen in der Geschäftsleitung ergeben (Wechsel des Geschäftsführers/ des Vorstands)?
Dieses können Sie hier anzeigen.

Verzicht

Möchten Sie auf Ihre Erlaubnis verzichten (ggf. auch nur zum Teil)? Sprechen Sie uns zum Für und Wider gerne an. Bitte wenden Sie sich auch an uns, um das passende Verzichtsformular zu erhalten.