Recht der Unternehmensjuristen neu geregelt

Anfang des Jahres 2016 wurde das Berufsrecht der Unternehmensjuristen neu geregelt. Unternehmensjuristen sind Juristen, die in großer Anzahl in der Wirtschaft oder beispielsweise in Verbänden tätig sind. Anders als Rechtsanwälte sind sie nur für ihren (einen) Arbeitgeber tätig. Sie beraten diesen juristisch bei unternehmerischen Entscheidungen, wie etwa Vertragsgestaltungen, und vertreten ihren Arbeitgeber beispielsweise bei juristischen Auseinandersetzungen.
Mit der Neuregelung können sich Unternehmensjuristen, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, ähnlich wie Rechtsanwälte bei den Rechtsanwaltskammern zulassen. Sie tragen dann die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“. Von der Neuregelung sind viele der rund 40.000 Unternehmensjuristen betroffen.
Die Befugnis der Syndikusrechtsanwälte beschränkt sich auf die Beratung und Vertretung der Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers. In diesem Rahmen sind sie jedoch gegenüber sonstigen Rechtsanwälten weiteren Einschränkungen unterworfen. So dürfen sie ihren Arbeitgeber beispielsweise (weiterhin) nicht vor Land- oder Oberlandesgerichten sowie in Straf- oder Bußgeldverfahren vertreten. Für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt muss die ausgeübte Tätigkeit bestimmte, in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelte, Anforderungen erfüllen. Diese sind unter anderem durch entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag und einer passenden Tätigkeitsbeschreibung nachzuweisen. Besonders entscheidend ist dafür die fachliche Weisungsunabhängigkeit.
Den Änderungen vorausgegangen war im Wesentlichen ein Streit über die für Freiberufler übliche Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Rechtsanwälte zahlen für ihre spätere Rente, ähnlich wie Ärzte oder Steuerberater, anstatt in die gesetzliche Rentenversicherung in berufsständische Versorgungswerke ein. Unter bestimmten Voraussetzungen konnten sich bis zu einer Rechtssprechungsänderung durch das Bundessozialgericht im Jahr 2014 auch Unternehmensjuristen befreien lassen.
Die Befreiungsmöglichkeit war vor allem bei späteren Wechseln zwischen einer Tätigkeit in der Wirtschaft und als Rechtsanwalt von Bedeutung. Ohne die Befreiungsmöglichkeit wäre es zu nachteiligen sogenannten gebrochen Rentenbiografien gekommen. Für viele Juristen wäre ein Jobwechsel dann nachteilig gewesen. Mit der Zulassungsmöglichkeit als Syndikusrechtsanwalt ist nun auch wieder eine Befreiung von der allgemeinen Rentenversicherungspflicht möglich. Im Ergebnis wurde ein Status wie vor der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Jahr 2014 (u. a. Az.: B 5 RE 13/14) wiederhergestellt. Darüber hinaus wurde das Berufsbild Syndikusrechtsanwalt klar umrissen.
Die IHK-Organisation hat sich für die nun erfolgte Neuregelung eingesetzt, da die Wirtschaft auf gut ausgebildete und praxiserfahrene Juristen in den Unternehmen selbst, aber auch in der Rechtsanwaltschaft, angewiesen ist. Mit der Neuregelung sind Wechsel zwischen einer Tätigkeit als Syndikusanwalt in der Wirtschaft und als freiberuflicher oder angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei wieder einfacher möglich.