Befristung von Rabattaktionen

Rabattaktionen, die unter Angabe eines bestimmten Zeitraumes beworben werden, dürfen nicht verlängert werden. Das entschied das Landgericht Koblenz (Urt. v. 13.12.2016 - Az. 1 HK O 26/16). Es folgt damit der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt.v. 07.07.2011- Az. I ZR 181/10).
Das Gericht sah eine Aktion, die unter anderem den Hinweis "nur bis ..." und "Aktionspreis" enthielt, als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 UWG und damit als Wettbewerbsverstoß an, weil diese auch über den genannten Zeitpunkt hinaus beworben wurde.
Der Unternehmer, der sich für die Befristung eines Preisvorteils entscheide, müsse sich an der Mitteilung festhalten lassen, so die Auffassung des Gerichts, um eine Irreführung der Kunden zu vermeiden. Eine unwahre und zur Täuschung geeignete Angabe, kurz eine Irreführung, liegt jedenfalls dann vor, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung unabhängig vom Aktionsverlauf die Absicht hat, den Rabatt auch nach Fristende zu gewähren, aber nicht hinreichend deutlich in der Werbung darauf hinweist. Schließlich geht der Durchschnittsverbraucher bei einem befristeten und vorbehaltlosen Angebot davon aus, dass die Aktion tatsächlich zum genannten Termin endet. Die Befristung ist deshalb geeignet, die Entscheidung der Verbraucher bezüglich eines Vertragsschlusses in wettbewerbsrelevanter Weise zu beeinflussen. Denn der Verbraucher werde gezwungen, die Entscheidung über einen Vertragsschluss zu den beworbenen Sonderkonditionen unter zeitlichem Druck zu treffen. Nach Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist es unzulässig, den Verbraucher unter einen derart zeitlichen Druck zu setzen, um ihn zu einer sofortigen geschäftlichen Handlung zu veranlassen.
Die Bewerbung ist auch dann irreführend, wenn der Unternehmer die Rabattaktion nach Fristende aufgrund von Umständen fortführt, die für ihn unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt vorhersehbar waren und bei der Planung des Angebots hätten berücksichtigt werden können. Verbraucher rechnen nur dann mit einer Verlängerung einer Aktion, wenn Umstände vorliegen, die bei Erscheinen der Werbung nicht erkennbar waren.

Fazit
Unternehmer, die Rabattaktionen befristen, müssen diesen Zeitraum auch beachten. Sie dürfen solche Aktionen weder verlängern noch vorzeitig abbrechen. Dies sollten Unternehmer bei der Planung von Aktionen bedenken, um kostenpflichtige Abmahnungen zu vermeiden.

Stand: Juni 2017