Seit 2018 keine Zahlungsaufschläge mehr

Am 13. Januar 2018 ist der § 270a BGB in Kraft getreten. Seitdem ist es Verboten, für bestimmte Zahlungsarten Aufschläge vom Käufer zu verlangen. Dies gilt auch für rein kostendeckende Entgelte (Surcharging), die bis dahin erlaubt waren. 
Gegenüber Verbrauchern, also im B2C-Bereich, gilt das Verbot für alle gängigen Zahlungsmittel. Dies sind zumindest SEPA-Lastschrift und SEPA-Überweisung, Visa, Mastercard sowie Maestro- und Girokarten (EC-Karten). Alle Debit- und Kreditkarten, die Verbrauchern im sogenannten Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgestellt werden, sind betroffen.
Das Verbot gilt sowohl bei Online- als auch Offline-Geschäften. Bei Geschäften zwischen Gewerbetreibenden, also im B2B-Bereich, dürfen jedoch bei kartengebundenen Zahlungsmitteln weiterhin Aufschläge genommen werden. Auch Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, etwa American Express oder Diners Club, sind vom Verbot ausgenommen.
Die Vorschrift wurde aufgrund der Reform des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingefügt. § 270a BGB lautet:
Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.