Bundesregierung beschließt Gesetzesentwurf zur Umsetzung der CSRD

Am Mittwoch, den 24. Juli 2024, hat die Bundesregierung einen wichtigen Schritt zur nationalen Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) beschlossen. Der neue Gesetzesentwurf sieht eine Umsetzung der europäischen Vorgaben nach dem 1:1 Prinzip vor, wodurch diese weitestgehend in nationales Recht überführt werden sollen.
Wesentliche Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf beinhalten:
  • Streichung der Pflicht zur Erstellung eines Prüfungsberichts zum Nachhaltigkeitsbericht.
  • Verlängerung der Einreichungsfrist der LkSG-Berichte für das Geschäftsjahr 2023 bis zum 31. Dezember 2025 (siehe Artikel 3).
  • Anpassung der Vorschriften zur Prüferbestellung: Ein vor dem Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes bestellter Prüfer des Jahresabschlussberichts gilt ebenso als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts (siehe Artikel 24).
Nach der Sommerpause wird der Gesetzesentwurf das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Dabei können noch weitere Änderungen vorgenommen werden.
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