Nachhaltigkeitsberichtspflicht (CSRD)
Viele Unternehmen veröffentlichen bereits heute freiwillig regelmäßig einen Nachhaltigkeitsbericht. Andere sind längst per Gesetz verpflichtet, einen nicht finanziellen Bericht zu erstellen, der sich unter anderem auch auf bestimmte Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange bezieht. Aktuell ist jedoch lediglich vorgegeben, welche Informationen die Unternehmen aufnehmen müssen. Die Unternehmen können bisher selbst entscheiden, welchen Standard sie dafür wählen. Diese Flexibilität endet nun für Unternehmen, die künftig den erweiterten Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen. Darüber hinaus werden in Zukunft wesentlich mehr Unternehmen von der direkten Berichtspflicht betroffen sein.
Welche Unternehmen sind von den neuen Nachhaltigkeitsberichtsstandards betroffen?
Europa hat sich für einheitliche europäische Nachhaltigkeitsberichtsstandards, die sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS), entschieden. Diese Standards werden für alle Unternehmen verbindlich sein, die einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen. Nach der sogenannten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) haben künftig die bereits heute zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen weitaus ausführlicher zu berichten. Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung weitet den Anwendungsbereich deutlich aus und sieht unterschiedliche Zeitpunkte für die erstmalige umfangreichere Berichterstattung vor.
Betroffene Unternehmen:
alle großen Unternehmen, unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung,
wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- Mehr als 250 Beschäftigte
- Bilanzsumme über 25 Millionen Euro
- Nettoumsatz über 50 Millionen Euro
alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), mit Ausnahme börsennotierter Kleinstunternehmen
als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die zwei der drei Merkmale nicht überschreiten:
- 10 Beschäftigte
- 450.000 Euro Bilanzsumme
- 900.000 Euro Nettoumsatz
Stufenmodell zur Betroffenheit :
am 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen
(erste Berichterstattung 2025);
(erste Berichterstattung 2025);
am 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen
(erste Berichterstattung 2026);
(erste Berichterstattung 2026);
am 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (erste Berichterstattung 2027).
Diese kapitalmarktorientierten KMU können für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2028 beginnen, beschließen, auf einen Nachhaltigkeitsbericht zu verzichten und müssen dies jedoch begründen.
Inhalte
Zusätzlich zur doppelten Materialität müssen berichtspflichtige Unternehmen die grünen Finanzkennzahlen der Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852) beachten und darstellen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens sowohl in Bezug auf Umsatz als auch Investitions- und Betriebsausgaben mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die im Sinne der Verordnung als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind.
EU-Standards
Die Berichtsinhalte und -struktur sollen mittels verbindlicher EU-Nachhaltigkeitsstandards dargestellt werden. Entwickelt wurden diese von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) .
Übergreifende Standards
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Umwelt
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Soziales
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Governance
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ESRS 1
General requirements
(Allgemeine Anforderungen)
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ESRS E 1
Climate change
(Klimawandel)
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ESRS S 1
Own workforce
(Eigene Belegschaft)
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ESRS G 1
Business conduct
(Geschäftsgebaren)
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ESRS 2
General disclosure
(Allgemeine Angaben)
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ESRS E 2
Pollution
(Umweltverschmutzung)
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ESRS S 2
Workers in the value chain
(Beschäftigte in der Wertschöpfungskette)
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ESRS E 3
Water & marine resources
(Wasser- und Meeresressourcen)
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ESRS S 3
Affected communities
(Betroffene Gemeinschaften)
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ESRS E 4 Biodiversity & ecosystems
(Biodiversität und Ökosysteme)
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ESRS S 4
Consumers & end-users
(Verbraucher/Endnutzer)
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ESRS E 5
Resource use & circular economy
(Kreislaufwirtschaft)
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Format
Organisationen sollen nicht mehr wählen können, wo sie die Informationen veröffentlichen. Die geforderten Angaben sollen zukünftig im Lagebericht des Geschäftsberichts enthalten sein. Dieser soll spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende erscheinen.
Auch soll die Veröffentlichung in einem maschinenlesbaren Format erfolgen. Das „Single electronic Reporting Format“ schreibt zukünftig ein Tagging der Nachhaltigkeitsinformationen vor und soll die Kompatibilität mit dem von der EU noch zu entwickelndem „European Single Access Point“ herstellen, einem zentralen Register für digital aufbereitete Berichte.
Prüfung
Der Nachhaltigkeitsbericht als separater Abschnitt des Lageberichts muss künftig zur Erlangung begrenzter Sicherheit und später zur Erlangung hinreichender Sicherheit von Wirtschaftsprüfern geprüft werden.
Verantwortung
Das Management soll aktiv und nachweislich die Verantwortung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung tragen. Der Bilanzeid, der sich bislang nur auf die Finanzberichterstattung bezieht, soll so auf den Nachhaltigkeitsbericht ausgeweitet werden. Weiterhin ist der Aufsichtsrat wie bislang schon verantwortlich für die Überwachung der Berichterstattung.
Der Weg zum Nachhaltigkeitsbericht
Für Unternehmen empfiehlt sich eine agile Implementierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Vorbereitung auf künftige Anforderungen.
In der Praxis wirft das komplexe Zusammenwirken der Themen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) sowie die Betrachtung firmenindividueller Nachhaltigkeitsaspekte viele Fragen auf.
De Handlungshilfe "10 Schritte zur CSRD" richtet sich an Unternehmen, die konform zur neuen Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung aufbauen oder weiterentwickeln möchten.
DIe IHK für München und Oberbayern hat einen praxisorientierten Leitfaden mit Expertise von der Value Balancing Alliance (VBA) und Deloitte entwickelt.
Orientierung zu den entsprechenden Berichtsstandards erhält man u.a.
- beim Deutschen Nachhaltigkeitskodex Orientierungshilfe für Einsteiger
- bei der Global Reporting Initiative (GRI), zudem finden Sie hier ein eigenes Resource Center, das die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Unternehmen unterstützen soll.
Freiwilliger Standard für KMU
In der Praxis müssen sich oft auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Nachhaltigkeitsberichterstattung auseinandersetzen. Um sie zu entlasten, hat die EU im Januar 2024 einen ersten Entwurf zum "Voluntary SME-Standard" (VSME) vorgelegt. Das freiwillige Instrument soll KMU in die Lage versetzen, ihre Nachhaltigkeitsziele und -projekte einfacher zu dokumentieren.
Weitere Infos finden Sie hier.
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