Neues Exportkontrollgesetz der VR China
Am 1. Dezember 2020 ist das neue Exportkontrollgesetz der VR China in Kraft getreten. So wurde es am 17. Oktober 2020 vom Nationalen Volkskongress der VR China beschlossen. Es ist das erste nationale Gesetz zur Exportkontrolle der VR China. Die bisher geltenden Vorschriften waren in verschiedenen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften verstreut.
Wer ist betroffen?
Die neuen Vorgaben betreffen zum einen Unternehmen, die kontrollierte Güter aus China exportieren oder diese als Vor- oder Endprodukte verarbeiten und dann re-exportieren. Zum anderen müssen sich aber auch Unternehmen, die Anteile an chinesischen Unternehmen halten, mit den Regeln vertraut machen.
Kontrollierte Güter
Kontrolliert wird nach dem Gesetz die Ausfuhr von
1. Dual-Use-Gütern,
2. militärischen Gütern,
3. nuklearen Gütern und
4. anderen Gütern, Technologien oder Dienstleistungen, die mit der Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit und der nationalen Interessen sowie mit der Erfüllung von Antiproliferations- und anderen internationalen Verpflichtungen im Zusammenhang stehen.
1. Dual-Use-Gütern,
2. militärischen Gütern,
3. nuklearen Gütern und
4. anderen Gütern, Technologien oder Dienstleistungen, die mit der Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit und der nationalen Interessen sowie mit der Erfüllung von Antiproliferations- und anderen internationalen Verpflichtungen im Zusammenhang stehen.
Diese Güter werden in Listen – ggf. auch nur temporär – aufgeführt. Darüber hinaus kann auch die Ausfuhr nicht-gelisteter Güter genehmigungspflichtig sein, wenn der Exporteur weiß oder wissen muss oder ihm von den chinesischen Exportkontrollbehörden mitgeteilt wird, dass die zu exportierende Ware
1. die nationale Sicherheit oder nationale Interessen verletzen könnten oder
2. der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen dienen könnten oder
3. eine Verwendung zu terroristischen Zwecken droht (sog. Catch-all-Regelung).
1. die nationale Sicherheit oder nationale Interessen verletzen könnten oder
2. der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen dienen könnten oder
3. eine Verwendung zu terroristischen Zwecken droht (sog. Catch-all-Regelung).
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst sowohl den Transfer von kontrollierten Waren aus dem chinesischen Territorium als auch die Bereitstellung kontrollierter Waren durch chinesische Staatsangehörige, juristische Personen oder andere Organisationen an ausländische natürliche oder juristische Personen oder andere Organisationen.
Es gilt auch für die Durchfuhr, den Umschlag, die Durchfuhr, den Versand, die Wiederausfuhr und die Ausfuhr von Gütern aus einem Zollverschlussgebiet oder einer Sonderzollzone.
Es gilt auch für die Durchfuhr, den Umschlag, die Durchfuhr, den Versand, die Wiederausfuhr und die Ausfuhr von Gütern aus einem Zollverschlussgebiet oder einer Sonderzollzone.
Unverbindlicher Überblick
Ausführungsvorschriften und eine offizielle Übersetzung des am 17. Oktober verabschiedeten Exportkontrollgesetzes der VR China gibt es noch nicht. Eine unbestätigte Übersetzung findet man auf der Internetseite des National People's Observer.
Hier ein unverbindlicher Überblick zum neuen chinesischen Exportkontrollgesetz:
- Strategische Exportkontrollziele sind typischerweise Rüstungsgüter und Dual-use-Güter. Der Anwendungsbereich des chinesischen Exportkontrollgesetzes bezieht sich explizit u. a. auch auf Technologien und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Chinas nationaler Sicherheit und seinen Interessen stehen (Artikel 2 et al.).
- Auch die Lieferung von kontrollierten Gütern an ausländische Organisationen oder Individuen innerhalb Chinas durch chinesische Staatsbürger, Institutionen etc. ist erfasst (ebenfalls Artikel 2).
- Die (chinesischen) Industrie- und Handelskammern werden in Artikel 7 als mögliche Dienstleister genannt. Sie sollen Unternehmen in Fragen der Exportkontrolle beraten.
- Chinesische Exportkontrollbehörden können Länder und Regionen, in die kontrollierte Güter exportiert werden sollen, bewerten sowie über das Risikopotenzial und Kontrollmaßnahmen entscheiden (Artikel 8).
- Neben einer Liste kontrollierter Güter wird es auch eine Liste vorübergehend kontrollierter Güter geben. Deren Kontrolle ist für maximal zwei Jahre möglich (Artikel 9).
- Artikel 12 sieht ein System für die Genehmigung des Exports von kontrollierten Gütern vor. Zudem müssen Genehmigungen auch für den Export von nichtkontrollierten Gütern eingeholt werden, etwa wenn diese die nationale Sicherheit gefährden. Außerdem gibt es die Möglichkeit, in Zweifelsfällen die Genehmigungsbehörden zu konsultieren. Diese sollen hierauf „zeitnah“ antworten.
- Die Exportgenehmigung ist u. a. vom „credit report“ des Exporteurs abhängig, also das Rating im Rahmen des Corporate Social Credit Systems der VR China (Artikel 13 Nr. 7).
- Unternehmen mit einem internen Compliance-Programm können von den Exportkontrollbehörden Erleichterungen erhalten, etwa in Form von Allgemeinen Exportgenehmigungen (Artikel 14).
- Zudem wird eine Liste von Importeuren und Endverwendern erstellt, gegen die bestimmte Maßnahmen ergriffen werden können (siehe hierzu Chinas „Unreliable Entity List“ weiter unten im Text). Exporteure dürfen mit diesen keine oder nur mit Genehmigung Geschäftsbeziehungen eingehen (Artikel 18). Dienstleister dürfen für Exporteure, die gegen das Gesetz verstoßen haben, keine Dienstleistungen erbringen (Artikel 20).
- Behörden haben weitreichende Befugnisse, mögliche Verstöße zu untersuchen: Betreten des Geschäftssitzes, Befragungen, Einsicht in und Kopieren von Dokumenten, Einsicht in Bankkonten etc. (Artikel 28).
- Anonyme Hinweisgeber werden geschützt (Artikel 31).
- Verstöße werden mit Geldstrafen geahndet, die je nach Verstoß unterschiedlich ausfallen können; außerdem kann das konkrete Geschäft betroffen sein (Artikel 33-38). Möglich sind weiterhin ein Verbot zur Ausübung von Exportgeschäften für 5 Jahre, ein entsprechender Vermerk im Sozial-Kreditsystem und bei einer strafrechtlichen Verurteilung auch ein lebenslanges Verbot von Exportgeschäften (Artikel 39). Darüber hinaus können zollrechtliche (Artikel 40) oder strafrechtliche Konsequenzen (Artikel 42, 43) gezogen werden.
- Zudem werden Verstöße von Organisationen und Einzelpersonen außerhalb von China geahndet (Artikel 44).
- Neben dem Export (physisch und elektronisch) wird auch der Re-Export reglementiert (Artikel 45).
- Sollte ein Staat Exportkontrollmaßnahmen zum Nachteil Chinas ergreifen, können dem Gesetz nach Gegenmaßnahmen gegen das Land ergriffen werden (Artikel 48).
Mögliche Konsequenzen bei Verstößen
- Hohe Bußgelder bzw. Einziehung von Vermögenswerten
- Verbot zur Ausübung von Exportgeschäften für 5 Jahre
- entsprechender Vermerk im Sozial Kreditsystem
- Konsequenzen für natürliche Personen bei verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Verurteilung; bei einer strafrechtlichen Verurteilung auch ein lebenslanges Verbot von Exportgeschäften
- Verstöße von Organisationen und Einzelpersonen außerhalb von China werden geahndet
Chinas schwarze Liste: „Unreliable Entity List“
Artikel 18 verweist auf die Aufnahme von Importeuren und Endverwendern in eine Liste, wenn sie gegen Endverwendungsanforderungen
verstoßen, die nationale Sicherheit oder nationale Interessen gefährden oder kontrollierte Güter für terroristische Zwecke verwenden.
verstoßen, die nationale Sicherheit oder nationale Interessen gefährden oder kontrollierte Güter für terroristische Zwecke verwenden.
Dies steht in Beziehung mit der „Unreliable Entity List“, einer Liste unzuverlässiger Unternehmen, Organisationen und Einzelpersonen, die das chinesische Handelsministerium (MOFCOM) am 19. September 2020 veröffentlicht hat.
Konkret drohen Firmen und Einzelpersonen, die auf der Schwarzen Liste stehen, folgende Maßnahmen:
- Einschränkungen oder Verbote im Handel mit China (sowohl im Import als auch im Export)
- Einschränkungen oder Verbote bei Investitionen in China
- Entzug der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung sowie Verweigerung der Einreise
- Geldstrafen
Die Bestimmungen sind auf der Website des MOFCOM in englischer Sprache veröffentlicht.
(18.12.2020)
Quelle: DIHK