Eingangsabgaben und Zolltarife

Mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erhält Drittlandsware den Status von Gemeinschaftsware. Die Anmeldung der Einfuhr erfolgt elektronisch mittels des ATLAS-Verfahrens oder Internet-Zollanmeldung. Im Rahmen dieses Verfahren werden die Eingangsabgaben - Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuer - erhoben. Grundlage für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer ist das Umsatzsteuergesetz und zusätzlich bei verbrauchssteuerpflichtigen Waren das jeweilige Verbrauchsteuergesetz.
Auskunft über die Höhe der Einfuhrzölle gibt der Elektronische Zolltarif (EZT). Die Zölle sollten schon bei der Angebotsabgabe des Lieferanten in die Importkalkulation eingerechnet werden, damit der kalkulatorische Einstandspreis mit dem nationalen Preisniveau verglichen werden kann.
Analog der Systematik des EZT benötigt man für die Zollsatzermittlung die elfstellige Codenummer des Zolltarifs. Der EZT gibt nicht nur Auskunft über den Zollsatz, sondern vermittelt u. a. auch Informationen über Genehmigungspflichten, Einfuhrlizenzen und Zollvergünstigungen. Zollvergünstigungen kommen immer dann zur Anwendung, wenn Waren aus Ländern importiert werden, mit denen die EU entsprechende Abkommen geschlossen hat. Voraussetzung für die Gewährung von Zollvergünstigungen ist die Vorlage von Warenverkehrsbescheinigungen (EUR 1) oder einem Ursprungszeugnis Form A. Weitere Informationen finden Sie unter "Präferenzieller Ursprung".