Vertragsgestaltung

Generell gilt sowohl im internationalen wie auch im nationalen Geschäft der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Bei Verträgen im Außenhandel muss berücksichtigt werden, dass die Vertragspartner unterschiedlichen Rechtsordnungen angehören und daher in der Regel ein vom deutschen abweichendes Rechtsverständnis mitbringen. Für die Ausarbeitung ist zu empfehlen, den sachkundigen Rat eines Rechtsanwaltes und/oder Steuerberaters einzuholen.

Rechtswahl
Die Vertragsparteien eines Außenhandelsgeschäfts können das Recht, dem der Vertrag unterliegen soll, wählen; bei einem Liefergeschäft Deutschland/Niederlande kann z.B. deutsches oder niederländisches Recht oder das Recht eines Drittlandes vereinbart werden. Die Rechtswahl sollte schriftlich vereinbart werden.
Bei der Rechtswahl sind insbesondere die Gewährleistungsregelungen und die Verjährung zu beachten.
Verträge sind in der Regel individuell gestaltet. Musterverträge sollten daher nur mit Vorsicht genutzt werden. Im Ausland berät die jeweilige deutsche Auslandshandelskammer über die rechtlichen Rahmenbedingungen und kann auch bei der Vertragsgestaltung behilflich sein.

Gerichtsstand
Ein Gerichtsstand im Ausland ist in der Regel mit erheblich höheren Kosten verbunden, weil die Vertretung durch einen Anwalt erschwert sein kann. Außerdem ist zu berücksichtigen, wie lange in dem jeweiligen Land ein gerichtliches Verfahren dauert und ob eine Vollstreckung des Urteils auch sichergestellt ist.

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
Vorteile eines Schiedsverfahren sind Schnelligkeit und geringere Kosten als beim ordentlichen Gerichtsverfahren. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist in die Rechtsordnung eingebunden. Das deutsche Zivilprozessrecht setzt einen Schiedsspruch dem rechtskräftigen Urteil eines deutschen Gerichts gleich. Über die Ausgestaltung einer Schiedsvereinbarung können die Parteien frei verfügen. Darin liegt ebenfalls ein großer Vorteil des Verfahrens.

UN-Kaufrecht
Mit dem UN-Kaufrecht wurde weltweit ein einheitliches Kaufrecht geschaffen. Alle großen Industrienationen sind Vertragsstaaten. Somit ist in der Regel aus deutscher Sicht für Außenhandelsgeschäfte zunächst grundsätzlich das UN-Kaufrecht vereinbart. Zur Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Handelsgesetzbuches (HGB) kommt es nur, wenn die Vertragsparteien dieses mit hinreichender Deutlichkeit und rechtlich wirksam vereinbart haben.
Für die Vertragsparteien ergeben sich durch die Anwendung des UN-Kaufrechts zum Teil erhebliche Abweichungen vom deutschen Recht. Die wesentlichen Unterschiede betreffen folgende Vertragsteile:
  • Vertragsabschluss
  • Untersuchungs- und Rügepflicht
  • Gewährleistung
  • Gewährleistungsfristen
Daher sollten vor Vertragsabschluss die Vor- und Nachteile geprüft werden.