Präferenzieller Ursprung
Auf der Grundlage der Präferenzabkommen ist zu prüfen:
Wurde bei der Herstellung der Ware Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft verwendet, stellt sich die Frage, ob eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde. Die hierfür maßgebenden Regeln sind in den jeweiligen Präferenzabkommen festgelegt. Grundlegende Kriterien sind der Positionswechsel (Tarifsprung) und/oder Wertregeln. Ein Positionswechsel liegt vor, wenn durch die Be- oder Verarbeitung eine Veränderung der vierstelligen Positionsnummer des Harmonisierten Systems erfolgt ist. Alternativ kann eine Wertregel (Prozentregel) zum Tragen kommen. Hierbei wird definiert, wie hoch der Anteil von Drittlandsware ohne Ursprungseigenschaft sein darf, damit das Endprodukt Ursprungseigenschaft erlangt. Auch Kombinationen von Positionswechsel und Prozentsatzregel können zur Anwendung kommen. Die im Einzelfall anzuwendenden Regeln ergeben sich aus den Ursprungsprotokollen der Präferenzabkommen und den jeweils dazu gehörenden Warenlisten.
Die Ursprungseigenschaft wird durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachgewiesen. Die EUR.1 ist bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle zu beantragen und wird von dieser ausgestellt. Im Antrag ist der Sachverhalt zu beschreiben, auf Grund dessen die Waren ihre Ursprungseigenschaft erlangt haben und gegebenenfalls entsprechende Nachweise über die verwendeten Vormaterialien vorzulegen. Stellt ein Unternehmen die Waren nicht im eigenen Betrieb her, so sind bei Antragstellung die Präferenzeigenschaften durch entsprechende Nachweise (Lieferantenerklärungen) zu belegen. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 6.000 EUR kann der Nachweis der Ursprungseigenschaft durch eine entsprechende Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelspapier erbracht werden.
Wurde bei der Herstellung der Ware Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft verwendet, stellt sich die Frage, ob eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde. Die hierfür maßgebenden Regeln sind in den jeweiligen Präferenzabkommen festgelegt. Grundlegende Kriterien sind der Positionswechsel (Tarifsprung) und/oder Wertregeln. Ein Positionswechsel liegt vor, wenn durch die Be- oder Verarbeitung eine Veränderung der vierstelligen Positionsnummer des Harmonisierten Systems erfolgt ist. Alternativ kann eine Wertregel (Prozentregel) zum Tragen kommen. Hierbei wird definiert, wie hoch der Anteil von Drittlandsware ohne Ursprungseigenschaft sein darf, damit das Endprodukt Ursprungseigenschaft erlangt. Auch Kombinationen von Positionswechsel und Prozentsatzregel können zur Anwendung kommen. Die im Einzelfall anzuwendenden Regeln ergeben sich aus den Ursprungsprotokollen der Präferenzabkommen und den jeweils dazu gehörenden Warenlisten.
Die Ursprungseigenschaft wird durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachgewiesen. Die EUR.1 ist bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle zu beantragen und wird von dieser ausgestellt. Im Antrag ist der Sachverhalt zu beschreiben, auf Grund dessen die Waren ihre Ursprungseigenschaft erlangt haben und gegebenenfalls entsprechende Nachweise über die verwendeten Vormaterialien vorzulegen. Stellt ein Unternehmen die Waren nicht im eigenen Betrieb her, so sind bei Antragstellung die Präferenzeigenschaften durch entsprechende Nachweise (Lieferantenerklärungen) zu belegen. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 6.000 EUR kann der Nachweis der Ursprungseigenschaft durch eine entsprechende Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelspapier erbracht werden.