Informationen und Ausfüllanleitung zum Ursprungszeugnis
Beantragung
Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen erfolgt auf Antrag. Der Antragsteller muss als Absender im Ursprungszeugnis genannt bzw. der Aussteller der Rechnung sein und im IHK-Bezirk ansässig sein. Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen ist grundsätzlich nur dann zu beantragen, wenn die Bestimmungen des Importlandes oder die Bedingungen des Kaufvertrages bzw. Akkreditivs dies ausdrücklich vorschreiben. Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Für die Beantragung sind die vorgeschriebenen Vordrucke (Original, roter Antrag, gelbe Durchschriften) zu verwenden.
Auskunftspflicht des Antragstellers
Die Firmierung und Anschrift sind vollständig und ordnungsgemäß laut Handelsregistereintragung bzw. der Gewerbeanmeldung anzugeben. Auf Wunsch der IHK gibt der Antragsteller zwecks Prüfung seiner Angaben mündliche oder schriftliche Auskünfte und ggf. Einsicht in seine Geschäftsunterlagen. Die Ausstellung eines wird abgelehnt, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend oder unzutreffend sind oder wenn entsprechende Auskünfte oder Einsichtnahme verweigert wird.
Ergänzungen und Neuausfertigungen
Die von der IHK ausgestellten Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden. Änderungen und Ergänzungen müssen besonders kenntlich gemacht, von demjenigen, der sie vorgenommen hat, abgezeichnet und von der IHK bestätigt werden. Ursprungszeugnisse dürfen keine Übermalungen oder Rasuren aufweisen. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschungen.
Neuausfertigungen können erst dann ausgestellt werden, wenn die vorher ausgestellten Ursprungszeugnisse zurückgegeben wurden. Ist die Rückgabe nicht möglich, so müssen die Hinderungsgründe schriftlich erklärt werden.
Rechtsgrundlage
Die Industrie- und Handelskammern stützen sich bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen und der Beglaubigung von Exportrechnungen auf § 1 Absatz 3 des IHK-Gesetzes vom 18. Dezember 1956, wonach den IHKs die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und die Beglaubigung anderer dem Wirtschaftsverkehr dienender Bescheinigungen obliegt.
Hinweise zum Ausfüllen des Ursprungszeugnisses
Vor dem Ausfüllen sollten die Anmerkungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des roten Antrags aufmerksam durchgelesen werden. Die Formulare müssen vollständig ausgefüllt und Leerräume durch Füllstriche entwertet sein. Radierungen und Übermalungen (z.B. Tipp-Ex) sind nicht zulässig.
Feld 1:
Firmierung und Anschrift sind vollständig und ordnungsgemäß laut Handelsregistereintragung bzw. Gewerbeanmeldung anzugeben.
Feld 2:
Dieses Feld ist grundsätzlich auszufüllen. Falls keine vollständige Empfangsadresse, sondern nur "an Order" einzutragen ist, muss das Bestimmungsland hinzugefügt werden.
Feld 3:
Es ist die korrekte Bezeichnung des Ursprungslandes zu verwenden, z. B. "Bundesrepublik Deutschland" (nicht BRD), "Japan" etc. Keine Ursprungsbegriffe sind: West-Germany, Western Europe, England, Holland etc., auch dann nicht, wenn dies im Akkreditiv ausdrücklich gefordert wird. Bei der Aufführung eines oder mehrerer EU-Länder ist der Zusatz "Europäische Union" in der entsprechenden Sprache in Klammern hinzuzusetzen. Sind mehrere Länder anzugeben kann dies unter Nutzung von Positionen geschehen (Pos. 1-6 Deutschland, Pos. 7-10 Frankreich). Reicht auch hier der Platz nicht aus, kann ein Vermerk eingefügt werden (siehe beiliegende Liste). Diese Liste wird an alle Exemplare des Ursprungszeugnisses angesiegelt.
Maßgebend für die Bestimmung des Ursprungs der Waren sind die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - UZK - und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446.
Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen erfolgt auf Antrag. Der Antragsteller muss als Absender im Ursprungszeugnis genannt bzw. der Aussteller der Rechnung sein und im IHK-Bezirk ansässig sein. Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen ist grundsätzlich nur dann zu beantragen, wenn die Bestimmungen des Importlandes oder die Bedingungen des Kaufvertrages bzw. Akkreditivs dies ausdrücklich vorschreiben. Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Für die Beantragung sind die vorgeschriebenen Vordrucke (Original, roter Antrag, gelbe Durchschriften) zu verwenden.
Auskunftspflicht des Antragstellers
Die Firmierung und Anschrift sind vollständig und ordnungsgemäß laut Handelsregistereintragung bzw. der Gewerbeanmeldung anzugeben. Auf Wunsch der IHK gibt der Antragsteller zwecks Prüfung seiner Angaben mündliche oder schriftliche Auskünfte und ggf. Einsicht in seine Geschäftsunterlagen. Die Ausstellung eines wird abgelehnt, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend oder unzutreffend sind oder wenn entsprechende Auskünfte oder Einsichtnahme verweigert wird.
Ergänzungen und Neuausfertigungen
Die von der IHK ausgestellten Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden. Änderungen und Ergänzungen müssen besonders kenntlich gemacht, von demjenigen, der sie vorgenommen hat, abgezeichnet und von der IHK bestätigt werden. Ursprungszeugnisse dürfen keine Übermalungen oder Rasuren aufweisen. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschungen.
Neuausfertigungen können erst dann ausgestellt werden, wenn die vorher ausgestellten Ursprungszeugnisse zurückgegeben wurden. Ist die Rückgabe nicht möglich, so müssen die Hinderungsgründe schriftlich erklärt werden.
Rechtsgrundlage
Die Industrie- und Handelskammern stützen sich bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen und der Beglaubigung von Exportrechnungen auf § 1 Absatz 3 des IHK-Gesetzes vom 18. Dezember 1956, wonach den IHKs die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und die Beglaubigung anderer dem Wirtschaftsverkehr dienender Bescheinigungen obliegt.
Hinweise zum Ausfüllen des Ursprungszeugnisses
Vor dem Ausfüllen sollten die Anmerkungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des roten Antrags aufmerksam durchgelesen werden. Die Formulare müssen vollständig ausgefüllt und Leerräume durch Füllstriche entwertet sein. Radierungen und Übermalungen (z.B. Tipp-Ex) sind nicht zulässig.
Feld 1:
Firmierung und Anschrift sind vollständig und ordnungsgemäß laut Handelsregistereintragung bzw. Gewerbeanmeldung anzugeben.
Feld 2:
Dieses Feld ist grundsätzlich auszufüllen. Falls keine vollständige Empfangsadresse, sondern nur "an Order" einzutragen ist, muss das Bestimmungsland hinzugefügt werden.
Feld 3:
Es ist die korrekte Bezeichnung des Ursprungslandes zu verwenden, z. B. "Bundesrepublik Deutschland" (nicht BRD), "Japan" etc. Keine Ursprungsbegriffe sind: West-Germany, Western Europe, England, Holland etc., auch dann nicht, wenn dies im Akkreditiv ausdrücklich gefordert wird. Bei der Aufführung eines oder mehrerer EU-Länder ist der Zusatz "Europäische Union" in der entsprechenden Sprache in Klammern hinzuzusetzen. Sind mehrere Länder anzugeben kann dies unter Nutzung von Positionen geschehen (Pos. 1-6 Deutschland, Pos. 7-10 Frankreich). Reicht auch hier der Platz nicht aus, kann ein Vermerk eingefügt werden (siehe beiliegende Liste). Diese Liste wird an alle Exemplare des Ursprungszeugnisses angesiegelt.
Maßgebend für die Bestimmung des Ursprungs der Waren sind die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - UZK - und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446.
Feld 4:
Hier können Angaben zur Beförderungsart, z. B. Lkw, Schiff, Luftfracht, Bahn, Post gemacht werden.
Feld 5:
Zusätzliche Angaben wie z. B. Importlizenznummer, interne Auftragsnummer, Akkreditivnummer etc. können hier eingetragen werden; jedoch keine Herstellererklärungen oder andere Erklärungen des Exporteurs.
Feld 6:
Aufzuführen sind Anzahl und Art der Packstücke oder bei unverpackten Waren deren Stückzahl. Die Warenbeschreibung muss grundsätzlich der handelsüblichen Warenbezeichnung entsprechen. Bei mehreren Warenarten hat eine Unterteilung in laufende Nummern zu erfolgen. Wenn die Lieferung aus vielen unterschiedlichen Waren besteht, ist die Verwendung eines handelsüblichen Sammelbegriffs zu mit dem Hinweis "gemäß beigefügter Rechnung oder Packliste" empfehlen.
Feld 7:
In diesem Feld ist stets eine Mengenangabe, z. B. in kg, Liter, Stück, Meter, erforderlich. Bei verpackter Ware wird empfohlen, das Brutto- und Nettogewicht anzugeben.
Feld 8: (nur im Antragsformular)
Der Antragsteller hat grundsätzlich anzukreuzen, ob die Ware "im eigenen Betrieb" oder "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurde. Ist nur ein Teil der Ware "im eigenen Betrieb" gefertigt, der übrige Teil jedoch "in einem anderen Betrieb", ist hierfür ein Nachweis zu erbringen.
Als "im eigenen Betrieb" hergestellte Ware gilt die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - UZK - und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 festgelegte ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung. Falls "in einem anderen Betrieb" anzukreuzen ist, sind der IHK immer entsprechende Ursprungsnachweise vorzulegen.
Der Antrag bedarf der rechtsverbindlichen Unterschrift. Derjenige, der den Antrag auf Ausstellung des Ursprungszeugnisses unterschreibt, zeichnet für die Richtigkeit aller Angaben verantwortlich und steht bei Unregelmäßigkeiten in der Haftung.
Feld 9: (nur im Antragsformular)
Dieses Feld wird nur genutzt, wenn der Antragsteller und der Absender in Feld 1 nicht identisch sind.
Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses können weitere zulässige Erklärungen abgegeben werden, die auf der Vorderseite nicht vorgesehen oder nicht möglich sind, wie z. B. Herstellererklärungen oder positive Ursprungserklärungen. Sie müssen vom Antragsteller unterschrieben und mit Firmenstempel versehen sein.