Indien: Erhöhung der Quellensteuer

Die Quellensteuer in Indien für „technische“ Dienstleistungen, Lizenzen, Zinsen und Dividendeneinkünfte wurde am 1. April 2023 von 10 auf 20 Prozent erhöht.
Durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Indien und Deutschland gilt weiterhin eine Deckelung auf 10 Prozent.
Unternehmen sollten das Thema Quellensteuer als Kostenfaktor betrachten. Der Bereich der „technischen“ Dienstleistungen ist sehr weit gefasst und umfasst unter anderem auch Schulungen, Montagen, Beratungsleistungen, Managementsupport, Reparaturen etc.
Die Leistung kann in Indien erbracht werden, die Regelung gilt aber auch für die Erbringung der Dienstleistung im Ausland. Die Leistung muss aber in Indien genutzt werden, zum Beispiel zur Gewinnerzielung in Indien. Warenlieferungen sind von den Regelungen nicht betroffen. Auch Softwarevergütungen sind in der Regel nicht steuerpflichtig.
Aber Vorsicht bei Betriebsstättenfällen!
Dann erhöht sich die Quellensteuer auf derzeit 43 Prozent.
Um den korrekten Quellensteuerabzug vornehmen zu können, benötigt der Entrichtungspflichtige, also der indische Kunde, diverse Unterlagen vom deutschen Unternehmen. Diese Unterlagen werden in der Regel angefordert, bevor der deutsche Lieferant die Rechnung stellt.
  1. Indische Steuernummer / Permanent Account Number (PAN) – Sofern vorhanden.
  2. Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Finanzverwaltung. Für Personengesellschaften wird oft nur eine Sitzbescheinigung durch das Finanzamt ausgestellt.
  3. Form 10F, jetzt digital zur Bestätigung der steuerlichen Ansässigkeit in Deutschland.
  4. No PE-Certificate zur Bestätigung, dass keine Betriebsstätte in Indien besteht. Diese Erklärung wird auf dem Briefkopf des deutschen Unternehmens ausgestellt. Es muss geprüft werden, dass tatsächlich keine Betriebsstätte in Indien besteht.
Stand: April 2023
Quelle: AHK Indien / IHK Düsseldorf