DIHK-Merkblatt zur Mehrwegangebotspflicht ab 01.01.2023
Ob "Coffee to go" oder belegte Brötchen: Ab dem 1. Januar 2023 müssen Anbieter ihren Kunden bei bestimmten Einweg-Verpackungen die Wahl zwischen diesen und einer wiederverwendbaren Mehrwegalternative einräumen. Was dabei zu beachten ist, hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in einem neuen Merkblatt zusammengefasst. Das Merkblatt ist hier abrufbar: https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/aktuelle-informationen/mehrweg-alternative-fuer-essen-und-getraenke-ab-1-januar-pflicht--78526
Die neue Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde: Demnach müssen ab dem 1. Januar 2023 Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern mit Getränken ihren Kunden eine Mehrwegalternative anbieten. Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.