Bundeskabinett beschließt Ladesäulenverpflichtung für Gebäude

Das Bundeskabinett hat am 4. März 2020 den Entwurf des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 108 KB) beschlossen. Es bleibt bei der 1:1-Umsetzung. Bei Renovierungen und neuen Gewerbeimmobilien mit mehr als 10 Parklätzen müssen Eigentümer Leitungsinfrastruktur für jeden fünften Stellplatz einbauen und mindestens einen Ladepunkt errichten. Nach 2025 ist ein Ladepunkt je Nichtwohngebäude vorgeschrieben, wenn mehr als 20 Parkplätze vorhanden sind.
Nach der Verbändeanhörung haben sich - u. a. auf DIHK-Initiative - noch kleinere Änderungen ergeben, wodurch der Gesetzeszweck weiter erfüllt, aber praktische Hürden abgebaut werden:
  • Die einzubauende "Leitungsinfrastruktur" wird bis zum Stromzähler/Schutzelement begrenzt und muss nicht mehr bis zum Netzverknüpfungspunkt (u. U. bis zum Ortsnetztrafo) geführt werden.
  • Die "Leitungsinfrastruktur" kann auch als Leitungsführung in Form einer Kabelpritsche o. ä. ausgeführt werden, sodass jetzt nicht mehr überall Leerrohre verlegt werden müssen.
  • Die bedingungslose Verpflichtung, für Nichtwohngebäude einen Ladepunkt einzurichten, greift erst ab 2025 und nicht zum 01.01.2025.
Quelle: DIHK