Wasserstofffahrpläne – DIHK nimmt Stellung

Mit der grundlegenden Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) durch die Bundesregierung, welche zum 1. Januar 2024 rechtskräftig wurde, müssen Heizungsanlagen i. S. d. § 71 GEG zukünftig überwiegend mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Je nach Art der Wärmeerzeugung bzw. Heizungsanlage bestehen unterschiedliche Fristen zur Umsetzung.
Die Ausnahmereglung in § 71k GEG erlaubt während einer Übergangsfrist bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz weiterhin den Einbau, die Aufstellung und den Betrieb einer Heizungsanlage, die Erdgas verbrennen kann. Somit müssen Heizungsanlagenbetreiber, die in den Anwendungsbereich des § 71k GEG fallen, nicht die stufenweisen Erhöhungen des Anteils erneuerbarer Energien einhalten. Eine zentrale Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Regelung ist das Vorliegen eines sogenannten Fahrplans. § 71k Abs. 1 und 2 sieht vor, dass der Fahrplan einvernehmlich beschlossen und veröffentlicht wird.
Unsere IHK-Position:
  • Eine vorschnelle Stilllegung von Gasnetzen sollte vermieden werden, da diese langfristig von alternativen Energieträgern oder Medien (Wasser, Abwasser, Glasfaser) genutzt werden könnten. Dies würde der Wirtschaft erhebliche Kosten für den Infrastrukturaufbau sparen.
  • Um eine praxisnahe Ausgestaltung der Fahrpläne zu erreichen, sollte eine Synchronisierung der Fahrpläne mit anderen, teilweise übergeordneten Planungen und deren Revisionszyklen erfolgen (insbesondere Netzentwicklungspläne, Kernnetzaufbau, Kommunale Wärmeplanung). Dabei sollte auch der Zusammenhang zwischen den Transformationspfaden, beziehungsweise dem Ausbau der Strom- und Wärmenetze berücksichtigt werden.
  • Aktuell fehlen allerdings regulatorische Rahmenbedingungen für die Transformation der Verteilnetze, insbesondere mit Blick auf die Finanzierung und Absicherungsmechanismen.
  • Es ist fraglich, ob nach Abschluss der jeweiligen kommunalen Wärmeplanungen alle Parameter ausreichend bekannt sind, um einen verbindlichen Fahrplan bis zum 30. Juni 2028 zu erstellen. Auch die Anforderung eines Nachweises durch einen Wirtschaftsprüfer über die Wirtschaftlichkeit der Umstellung durch die Verteilnetzbetreiber erscheint bis zum 30. Juni 2028 nicht erfüllbar. Hinzu kommt, dass der Aufbau der Wasserstoffnetze ein sich dynamisch entwickelndes neues Geschäft ist. Daher sollten die Fahrpläne die Möglichkeit bieten, auf veränderte Bedarfe zu reagieren. Alternativ sollte die Frist verlängert werden können.
05.07.2024