Finanzielle Förderung der Aus- und Weiterbildung durch Bundesmittel
Finanzielle Förderung im Überblick
- Bildungsprämie
Bildungsprämie
Die Bildungsprämie fördert grundsätzlich Weiterbildungsmaßnahmen, die für die Ausübung der aktuellen oder zukünftigen beruflichen Tätigkeit relevant sind und wichtige Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln bzw. Kompetenzen erweitern. Dies reicht vom Lehrgang für ein PC-Programm über Kompakt-Sprachkurse bis hin zu fachspezifischen Fortbildungen.Voraussetzungen
Im Rahmen dieser Förderung erhalten Beschäftigte, Altersrentner und Pensionäre mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von max. 20.000 € (bzw. 40.000 € bei gemeinsam Veranlagten) für Weiterbildungsmaßnahmen und Prüfungsgebühren eine Förderung von 50 % der anfallenden Lehrgangskosten, maximal jedoch 500 Euro.Beratungsstelle
Interessierte erhalten den Prämiengutschein in einer Beratungsstelle, die im IHK-Bezirk Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim angesiedelt sind. Die Beraterinnen und Berater prüfen die Förderbedingungen und helfen darüber hinaus bei der Suche nach geeigneten Weiterbildungsangeboten.Ausführliche Informationen zur Bildungsprämie und den Beratungsstellen vor Ort erhalten Interessierte unter der kostenlosen Rufnummer 0800 - 2623 000 und im Internet unter www.bildungspraemie.info.
- Begabtenförderung "Berufliche Bildung"
Mit dem Weiterbildungsstipendium wird jungen begabten Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung ein Anreiz zur Karriere geboten.
Wer kann aufgenommen werden?
Absolventinnen und Absolventen einer anerkannten Berufsausbildung,- die ihre Ausbildung mit mind. 87 Punkten im IHK Abschlusszeugnis beendet haben oder auf andere Weise überdurchschnittliche Leistungen nachweisen können,
- die das 25. Lebensjahr zum Aufnahmezeitpunkt (1. Januar) noch nicht vollendet haben. Durch anrechenbare Zeiten (max. 3 Jahre) von z. B. Mutterschutz, Elternzeit, Grundwehr-/Zivildienst, einem freiwilligen sozialen/ökologischen Jahr etc. kann die Aufnahme auch nach dem 25. Lebensjahr erfolgen und
- die eine Berufstätigkeit von mindestens 15 Stunden/Woche nachweisen können. Arbeitssuchende können in das Stipendium aufgenommen werden, wenn sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und die zuständige Agentur für Arbeit dies bestätigt.
Wie bewirbt man sich?
Bitte nutzen Sie für Ihre Bewerbung unser Kontaktformular.Nach Freischaltung erhalten Sie eine Mail mit Zugangsdaten. Vervollständigen Sie bitte Ihre Daten in dem Online-Portal und drucken Sie den Aufnahmeantrag aus. Vergessen Sie bitte nicht, diesen zu unterschreiben.Ihren ausgedruckten und unterschriebenen Aufnahmeantrag senden Sie zusammen mit dem Prüfungszeugnis und der Arbeitgeberbescheinigung an die:
Industrie- und Handelskammer
Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim
Frau Lisa Schwerdtfeger
Neuer Graben 38
49074 Osnabrückoder geben diese direkt am Empfang ab.Bewerbungsschluss ist jeweils der 15. Oktober eines jeden Jahres für die Aufnahme in das Weiterbildungsstipendium ab dem 1. Januar des Folgejahres.Wichtig: Sollte Ihre Maßnahme bereits vor dem Aufnahmedatum (1. Januar) beginnen, muss die Bewerbung vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Stelle eingehen (in jedem Fall aber vor dem 15. Oktober).Nach dem Bewerbungsschluss findet ein Auswahlverfahren statt. Danach erhalten alle Bewerber eine Zu- oder Absage.Was wird gefördert?
Gefördert werden berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahmen (inkl. Prüfungsgebühren).Der Lehrgangsanbieter ist frei wählbar. Einen Überblick über das Angebot bieten Ihnen u.a. die Datenbanken WIS (IHKs und HWKs) Kursnet (Agentur für Arbeit).Der Besuch von Weiterbildungen in Vollzeitform ist förderfähig, wenn die Stipendiatin/der Stipendiat dafür beurlaubt oder freigestellt wird. Bei Vollzeitmaßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung (z. B. Meister-/in, Techniker-/in, Fachwirt-/in usw.), die nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) förderfähig sind, ist der Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich.Förderfähig sind auch berufsbegleitende Studiengänge. Maßnahmen müssen immer vor Beginn beantragt werden. Voraussetzungen:- Sie sind Stipendiat/in des Weiterbildungsstipendiums.
- Sie sind mindestens 15 Stunden/Woche berufstätig.
- Die Maßnahme darf noch nicht begonnen haben.
- Die Maßnahme baut auf Ihrer Ausbildung oder Berufstätigkeit auf.
Maßnahmen, die vor der Aufnahme in das Weiterbildungsstipendium bereits begonnen wurden, können nur unter folgenden Voraussetzungen anteilig ab Aufnahmedatum bezuschusst werden:- Die Maßnahme läuft mindestens noch sechs Monate nach Aufnahme (1. Januar) in das Weiterbildungsstipendium (längerfristige Maßnahme),
- der Antrag auf Aufnahme in das Weiterbildungsstipendium wurde vor Beginn der Maßnahme gestellt (das Stammblatt muss also vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Stelle eingehen; in diesem Fall gilt nicht der 15. Oktober als Bewerbungsschluss) und
- die Absicht der Durchführung einer bestimmten längerfristigen Maßnahme wurde im Aufnahmeantrag (Stammblatt) genannt.
Die Kosten der Maßnahme sind anteilig ab der Aufnahme in das Weiterbildungsstipendium förderfähig.Wie hoch sind die Fördermittel?
Stipendiaten können ab der Aufnahme in das Förderprogramm drei Jahre lang mit bis zu 9.135 Euro (3.045 Euro pro Jahr) gefördert werden. Nachzuweisen ist jeweils eine regelmäßige Teilnahme an der geförderten Bildungsmaßnahme. Eine regelmäßige Teilnahme liegt dann vor, wenn an mindestens 80% der gemäß Ablaufplan bzw. Veranstaltungsprogramm vorgesehenen Unterrichtsstunden/Veranstaltungstage teilgenommen wurde (bis zum Ende der Förderung/Maßnahme). Ein Eigenanteil von 10 Prozent pro Maßnahme ist von der Stipendiatin/dem Stipendiaten selbst zu tragen. - Das Aufstiegsstipendium
Personen, die ein Hochschulstudium absolvieren möchten und über die berufliche Qualifikation eine Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, können sich um ein Aufstiegsstipendium bewerben. Die Stipendien richten sich insbesondere an Berufserfahrene, die die Möglichkeit des Hochschulzugangs durch Ausbildung, Fortbildung oder Berufspraxis erworben haben.Das Programm Aufstiegsstipendium soll Frauen und Männer fördern, die in Ausbildung und Beruf hoch motiviert und besonders talentiert sind. Die Stipendien geben einen zusätzlichen Anreiz zur Aufnahme eines Studiums und verbessern damit die beruflichen Aufstiegschancen für begabte Fachkräfte. Das BMBF befördert durch die Aufstiegsstipendien die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung.Betreut wird das Programm von der Stiftung Begabtenförderungswerk berufliche Bildung (SBB) in Bonn. Mehr Informationen zum Programm finden Sie unter www.sbb-stipendien.de/aufstiegsstipendium.
Für Fragen wenden Sie sich gern direkt an die SBB unter Tel.: 0228 62931-0 oder per E-Mail an: info@sbb-stipendien.de). - Aufstiegsfortbildung und Aufstiegs-BaföG
Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
Am 1. August 2020 ist die 4. Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFGB) in Kraft getreten. Mit den deutlichsten Leistungsverbesserungen seit Bestehen des Gesetzes unterstützen Bund und Länder die Fortbildung von Fach- und Führungskräften noch großzügiger und gezielter.Die Novellierung ist ein wichtiger Schritt zur Realisierung der Gleichwertigkeit von allgemeiner und beruflicher Bildung. Fachkräfte, die sich weiterqualifizieren wollen, haben einen gesetzlich verankerten Anspruch auf staatliche Unterstützung. Die Förderung gilt für Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen.Die aktualisierten Förderbedingungen im Überblick
Zielgruppe
Die Förderberechtigung bezieht sich auf Teilnehmer an öffentlich-rechtlichen Prüfungen und den vorbereitenden Lehrgängen. Gefördert werden weiterhin berufliche Aufsteiger der zweiten und dritten Fortbildungsstufen:
Zweite Fortbildungsstufe (DQR Stufe 6): Bachelor Professional (z. B. Fachwirte, Meister, Fachkaufleute, Techniker)Dritte Fortbildungsstufe (DQR Stufe 7): Master Professional (z. B. Gepr. Betriebswirte).Neu ist, dass auch Aufstiegsfortbildungen der ersten Fortbildungsstufe, der/die Geprüfte Berufsspezialist/in, eine Förderung beantragen können.Wichtig ist hierbei, dass es sich bei den neuen Abschlussbezeichnungen Bachelor Professional und Master Professional nicht um die gleichartig bezeichneten akademischen Hochschulabschlüsse handelt. Der Erwerb von Hochschulabschlüssen wird nicht gefördert.Maßnahmebeitrag
Der einkommens- und vermögensunabhängige Zuschuss zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen wurde von 40 auf 50 Prozent erhöht.Der Restbetrag kann über ein Darlehen finanziert werden
Über die Höhe des Darlehensbetrages entscheidet als Bewilligungsbehörde in Niedersachsen die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH - NBank -. In Höhe des im Zuwendungsbescheid ausgewiesenen Darlehensanspruchs erteilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den Geförderten ein konkretes Darlehensangebot. Mit der KfW wird anschließend ein privatrechtlicher Rahmendarlehensvertrag geschlossen.Es gibt eine LeistungskomponenteWer die Abschlussprüfung besteht, bekam bisher nochmals 40 Prozent des Restdarlehens erlassen. Durch die Novellierung wird der Erlass ebenfalls von 40 auf 50 Prozent erhöht.
Wer sich am Ende einer Aufstiegsfortbildung selbstständig macht, muss das KfW-Darlehen außerdem gar nicht mehr zurückzahlen und kann so schuldenfrei die eigene Existenzgründung starten.Unterhaltsbeitrag
Die Unterhaltsförderung in Höhe von 892 Euro wird erstmals als Vollzuschuss gewährt, d. h. diese muss nicht - wie bisher - zurückgezahlt werden.
Verheiratete mit zwei Kindern erhalten abhängig vom Einkommen eine Unterhaltsförderung von bis zu 1.597 Euro pro Monat, Alleinerziehende mit einem Kind bis zu 1.127 Euro pro Monat. Der monatliche Zuschuss für die Kinderbetreuung erhöht sich für Alleinerziehende von 130 Euro auf 150 Euro pro Kind.Weitere Informationen zum Aufstiegs-BAföG finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung oder auf der Seite der Investitions- und Förderbank Niedersachsen.
- Der Anerkennungszuschuss
Zuschuss für die BerufsanerkennungDer Anerkennungszuschuss richtet sich an Personen, die ihre ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anerkennen lassen wollen und die keine anderweitige Unterstützung erhalten. Insbesondere Beschäftigte, die unterhalb ihrer abgeschlossenen Qualifikation arbeiten und nur ein kleines Einkommen haben, können die Kosten der Anerkennung erstattet bekommen.
Wer kann gefördert werden?- Personen, die einen formalen Berufsabschluss im Ausland erworben haben und ein Anerkennungsverfahren in Deutschland starten wollen,
- Personen, die seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt bzw. Hauptwohnsitz in Deutschland haben - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Aufenthaltsstatus,
- Personen, die nich ausreichend eigene finanzielle Mittel haben (zu versteuerndes Jahreseinkommen <= 26.000 EUR bzw. bei gemeinsam veranlagten Ehe- bzw. Lebenspartnerschaften <= 40.000 EUR).
- Personen, bei denen die Kosten nicht durch die Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder durch entsprechende Förderprogramme der Länder übernommen werden.
Was kann gefördert werden?- Kosten für Gebühren und Auslagen des Anerkennungsverfahrens,
- Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen von Zeugnissen und Abschlüssen sowie Gutachten,
- Kosten für die Beschaffung von notwendigen Nachweisen,
- Kosten für Qualifikationsanalysen (nach §14BQFG und §50b HwO) und
- Fahrtkosten innerhalb Deutschlands im Rahmen des Anerkennungsverfahrens.
Der Anerkennungszuschuss beträgt maximal 600 EUR und muss nicht zurückgezahlt werden. Anträge können für Gesamtkosten ab 100 EUR gestellt werden.
Wie wird der Zuschuss ausgezahlt?Die Fördermittel werden nach Vorlage von Rechnungen oder Bescheiden (z. B. Gebührenbescheid, Rechnung für Übersetzung) ausgezahlt. Rechnungen sollen innerhalb von sechs Monaten nach Zusage der Förderung, spätestens jedoch drei Monate nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens eingereicht werden.
Anträge auf den Anerkennungszuschuss können bis zum 30.09.2019 gestellt werden. Eine Auszahlung des Zuschusses ist bis zum 30.06.2020 möglich. Ein Anspruch auf den Anerkennungszuschuss besteht nicht.
Weitere InformationenIm Internet:
www.anerkennungszuschuss.de
Bei der zentralen Förderstelle:
Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbHMühlenstr. 34/3609111 ChemnitzTel.: 0371 43311222E-Mail: anerkennungszuschuss@f-bb.de
Informationen zum Anerkennungsverfahren und weiteren Finanzierungsmöglichkeiten finden Sie auch unter www.anerkennung-in-deutschland.de