Begabtenförderung "Berufliche Bildung"
Mit dem Weiterbildungsstipendium wird jungen begabten Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung ein Anreiz zur Karriere geboten.
Wer kann aufgenommen werden?
Absolventinnen und Absolventen einer anerkannten Berufsausbildung,
- die ihre Ausbildung mit mind. 87 Punkten im IHK Abschlusszeugnis beendet haben oder auf andere Weise überdurchschnittliche Leistungen nachweisen können,
- die das 25. Lebensjahr zum Aufnahmezeitpunkt (1. Januar) noch nicht vollendet haben. Durch anrechenbare Zeiten (max. 3 Jahre) von z. B. Mutterschutz, Elternzeit, Grundwehr-/Zivildienst, einem freiwilligen sozialen/ökologischen Jahr etc. kann die Aufnahme auch nach dem 25. Lebensjahr erfolgen und
- die eine Berufstätigkeit von mindestens 15 Stunden/Woche nachweisen können. Arbeitssuchende können in das Stipendium aufgenommen werden, wenn sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und die zuständige Agentur für Arbeit dies bestätigt.
Wie bewirbt man sich?
Bitte nutzen Sie für Ihre Bewerbung unser Kontaktformular.
Nach Freischaltung erhalten Sie eine Mail mit Zugangsdaten. Vervollständigen Sie bitte Ihre Daten in dem Online-Portal und drucken Sie den Aufnahmeantrag aus. Vergessen Sie bitte nicht, diesen zu unterschreiben.
Ihren ausgedruckten und unterschriebenen Aufnahmeantrag senden Sie zusammen mit dem Prüfungszeugnis und der Arbeitgeberbescheinigung an die:
Industrie- und Handelskammer
Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim
Frau Lisa Schwerdtfeger
Neuer Graben 38
49074 Osnabrück
Industrie- und Handelskammer
Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim
Frau Lisa Schwerdtfeger
Neuer Graben 38
49074 Osnabrück
oder geben diese direkt am Empfang ab.
Bewerbungsschluss ist jeweils der 15. Oktober eines jeden Jahres für die Aufnahme in das Weiterbildungsstipendium ab dem 1. Januar des Folgejahres.
Wichtig: Sollte Ihre Maßnahme bereits vor dem Aufnahmedatum (1. Januar) beginnen, muss die Bewerbung vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Stelle eingehen (in jedem Fall aber vor dem 15. Oktober).
Nach dem Bewerbungsschluss findet ein Auswahlverfahren statt. Danach erhalten alle Bewerber eine Zu- oder Absage.
Was wird gefördert?
Gefördert werden berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahmen (inkl. Prüfungsgebühren).
Der Lehrgangsanbieter ist frei wählbar. Einen Überblick über das Angebot bieten Ihnen u.a. die Datenbanken WIS (IHKs und HWKs) Kursnet (Agentur für Arbeit).
Der Besuch von Weiterbildungen in Vollzeitform ist förderfähig, wenn die Stipendiatin/der Stipendiat dafür beurlaubt oder freigestellt wird. Bei Vollzeitmaßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung (z. B. Meister-/in, Techniker-/in, Fachwirt-/in usw.), die nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) förderfähig sind, ist der Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich.
Förderfähig sind auch berufsbegleitende Studiengänge. Maßnahmen müssen immer vor Beginn beantragt werden. Voraussetzungen:
- Sie sind Stipendiat/in des Weiterbildungsstipendiums.
- Sie sind mindestens 15 Stunden/Woche berufstätig.
- Die Maßnahme darf noch nicht begonnen haben.
- Die Maßnahme baut auf Ihrer Ausbildung oder Berufstätigkeit auf.
Maßnahmen, die vor der Aufnahme in das Weiterbildungsstipendium bereits begonnen wurden, können nur unter folgenden Voraussetzungen anteilig ab Aufnahmedatum bezuschusst werden:
- Die Maßnahme läuft mindestens noch sechs Monate nach Aufnahme (1. Januar) in das Weiterbildungsstipendium (längerfristige Maßnahme),
- der Antrag auf Aufnahme in das Weiterbildungsstipendium wurde vor Beginn der Maßnahme gestellt (das Stammblatt muss also vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Stelle eingehen; in diesem Fall gilt nicht der 15. Oktober als Bewerbungsschluss) und
- die Absicht der Durchführung einer bestimmten längerfristigen Maßnahme wurde im Aufnahmeantrag (Stammblatt) genannt.
Die Kosten der Maßnahme sind anteilig ab der Aufnahme in das Weiterbildungsstipendium förderfähig.
Wie hoch sind die Fördermittel?
Stipendiaten können ab der Aufnahme in das Förderprogramm drei Jahre lang mit bis zu 9.135 Euro (3.045 Euro pro Jahr) gefördert werden. Nachzuweisen ist jeweils eine regelmäßige Teilnahme an der geförderten Bildungsmaßnahme. Eine regelmäßige Teilnahme liegt dann vor, wenn an mindestens 80% der gemäß Ablaufplan bzw. Veranstaltungsprogramm vorgesehenen Unterrichtsstunden/Veranstaltungstage teilgenommen wurde (bis zum Ende der Förderung/Maßnahme). Ein Eigenanteil von 10 Prozent pro Maßnahme ist von der Stipendiatin/dem Stipendiaten selbst zu tragen.