Verbundausbildung
In der Verbundausbildung kooperieren mehrere Betriebe. Dadurch können auch kleinen und spezialisierte Unternehmen ausbilden und es werden Ausbildungsplätze geschaffen.
Schritt für Schritt
- Antragsberechtigt
Antragsberechtigt ist der Ausbildungsverbund, soweit er eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Ist dies nicht gegeben, ist ein Träger aus dem Verbund als Zuwendungsempfänger (Verantwortlicher) zu benennen. Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche Verbünde, in denen diese einen maßgeblichen Einfluss ausüben können. Den juristischen Personen stehen Kapitalgesellschaften gleich, in denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehr als 25% der Kapital- oder Gesellschaftsanteile halten. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
- Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die verbundbedingten Mehraufwendungen. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Anzahl der zusätzlich geschaffenen Ausbildungsplätze (Ausbildungsplätze, die über den rechnerischen Durchschnitt an Ausbildungsplätzen der vorangegangenen drei Jahre hinaus geschaffen werden). Für jedes zusätzlich geschaffene Berufsausbildungsverhältnis wird eine einmalige pauschale Zuwendung in Höhe von maximal 2.000 Euro gewährt. Die Höchstförderung beträgt 20.000 Euro je Ausbildungsverbund.
- Verbundausbildung Förderungsvoraussetzungen
Neben der fehlenden Ausbildungsfähigkeit der beteiligten Verbundpartner müssen die folgenden Fördervoraussetzungen vorliegen:
- das Berufsausbildungsverhältnis muss im Rahmen der Erstausbildung abgeschlossen sein
- das Berufsausbildungsverhältnis muss mit einer/einem Auszubildenden abgeschlossen werden, die oder der zum Ausbildungsbeginn mindestens drei Monate ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen oder im Land Bremen hatte
- das Berufsausbildungsverhältnis muss in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge bei der Kammer eingetragen sein und über die Probezeit hinaus fortbestehen.
Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn einer der dem Verbund angeschlossenen Partner die Ausbildungsfähigkeit besitzt. In diesen Fällen ist Voraussetzung, dass mindestens 50% der an dem Verbund beteiligten anderen Betriebe die Ausbildungsfähigkeit nicht besitzen. Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn für den gleichen Zuwendungszweck eine Förderung nach anderen Bestimmungen nicht erfolgt, es sei denn, die Bestimmungen lassen dies ausdrücklich zu. - Verbundausbildung Modelle
Im Rahmen einer Verbundausbildung können Betriebe und andere Einrichtungen wie z.B. Bildungswerke Partner sein. Für alle Formen der Ausbildung gilt, dass ein Verbundpartner oder der Ausbildungsverein den Ausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden abschließt und ihn bei der IHK zur Eintragung einreicht. Damit liegt die Gesamtverantwortung dem Auszubildenden gegenüber bei diesem Partner oder dem Ausbildungsverein. Mit den anderen Partnern werden ergänzende Unter-/Kooperationsverträge geschlossen. Verbundausbildung ist in der Praxis sehr vielfältig gestaltet. Dabei lassen sich die verschiedenen Modelle nicht eindeutig klassifizieren, aber man kann verschiedene Grundformen unterscheiden:Leitbetrieb und Partnerbetriebe:
- Einzelne Abschnitte der Ausbildung erfolgen in Partnerbetrieben. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung liegt beim Leitbetrieb.
- Motive: Der Leitbetrieb führt die Ausbildung so weit wie möglich selbst durch. Die Ausbildungsfähigkeit der Partnerbetriebe wird verbessert.
- Kooperationsform: Kooperationsverträge zwischen Leitbetrieb und den einzelnen Partnerbetrieben.
Auftragsausbildung- Einige Abschnitte der Ausbildung erfolgen gegen Kostenerstattung außerhalb des Leitbetriebes.
- Motive: sehr geeignet, da betrieblich bedingte Schwankungen der Ausbildungskapazität ausgeglichen werden.
- Kooperationsform: Auftrag.
Ausbildungsverein- Ein Ausbildungsverein übernimmt die organisatorischen Aufgaben, die Mitgliedsunternehmen führen die Ausbildung durch. Eine entsprechend dem Vereinsrecht gestaltete Satzung ist die Grundlage der Kooperationsbeziehungen innerhalb des Verbundes. Die Kosten können durch Mitgliedsbeiträge, Fördermittel oder Spenden aufgebracht werden.
- Motive: Die im Zusammenhang mit dem Vereinszweck anfallenden Organisations-, Koordinierungs- und Verwaltungsaufgaben werden von einem Geschäftsführer wahrgenommen. Die Geschäftsführung kann dabei u.a. von eigens hierfür eingestelltem Personal, einer Kammer, einem Fachverband, einem Bildungsträger oder der kommunalen Verwaltung übernommen werden.
- Kooperationsform: Vereinsgründung.
Ausbildungskonsortium- Die Ausbildungsabschnitte, die nicht vom jeweils ausbildenden Betrieb selber wahrgenommen werden können, können zum Beispiel auch von beteiligten Bildungswerken übernommen werden.
- Motive: Die Unternehmen arbeiten gleichberechtigt zusammen und bilden jeweils ihre eigenen Auszubildenden aus.
- Kooperationsform: gegenseitige Kooperationsverträge.
Weitere organisatorische Fragen- Nach den Kriterien des Berufsbildungsgesetzes muss jede am Verbund beteiligte Ausbildungsstätte für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt einen persönlich und fachlich geeigneten Verantwortlichen nachweisen.
- Der Berufsschulunterricht ist von der Verbundausbildung i.d.R. nicht betroffen.
- Checkliste zur Organisation eines Ausbildungsverbundes, Vertragsmuster, Kooperationsmuster, Muster für die Übernahme der Ausbildung für den Ausbildungsverein durch die Partner
- Verbundausbildung Verfahren und Modelle
Der Antrag ist mit dem hierfür vorgesehenen Formular spätestens 14 Tage vor Beginn der Maßnahme zu stellen, so dass noch vor Beginn der Maßnahme der Zuwendungsbescheid oder die „Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns“ durch die Bewilligungsbehörde erteilt werden kann. Als Projektbeginn gilt der im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsbeginn. Der Antrag ist bei der Landesschulbehörde zu stellen. Die Landesschulbehörde gliedert sich in vier Abteilungen an den Standorten Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Osnabrück. Die räumliche Zuständigkeit jeder Abteilung (Landesschulbehördenbezirk) entspricht jener der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgelösten Bezirksregierung. Zuständig ist die Abteilung der Landesschulbehörde, in der der Antragsteller seinen Sitz hat.Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Ablauf der Probezeit und Vorlage des vorgeschriebenen Verwendungsnachweises.