Mobiles Arbeiten in der Berufsausbildung

Laut §14 BBiG hat das Ausbildungspersonal die Auszubildenden in der Ausbildungsstätte ordnungsgemäß anzuleiten und die Arbeitsergebnisse zu kontrollieren. Unter Berücksichtigung der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitswelt und die massiven Folgewirkungen der Coronapandemie hat der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung eine Empfehlung verabschiedet, die die duale Berufsausbildung in Präsenz durch planmäßiges "Mobiles Ausbilden und Lernen" ergänzt.
In der Empfehlung betont der BIBB-Hauptausschuss, dass die duale Berufsausbildung auch weiterhin grundsätzlich in Präsenz stattfinden solle. Dies könne aber durch Formen des mobilen Ausbildens und Lernens unterstützt werden.
Entscheidet sich ein Betrieb, in der Ausbildung mobiles Ausbilden und Lernen anzubieten, so seien neben der Eignung der Auszubildenden für diese Ausbildungsform die Lehrmittel und die Kompetenzen des Ausbildungspersonals zur Durchführung mobiler Ausbildungsphasen vom Betrieb sicherzustellen seien. Auch die technische Infrastruktur einschließlich Datenschutz und IT-Sicherheit liege im Verantwortungsbereich der Betriebe.
Eine Pflicht des Betriebes, mobile Ausbildung anzubieten, und einen Anspruch der Auszubildenden auf mobile Ausbildung gebe es jedoch nicht.
Mobiles Ausbilden, so die Empfehlung weiter, sollte durch regelmäßige persönliche Gespräche zwischen dem Ausbildungspersonal und den Auszubildenden - sowohl virtuell als auch in Präsenz - begleitet werden. Zudem seien klare Absprachen zur Erreichbarkeit zu treffen. Während der Probe- und Einarbeitungszeit soll möglichst nicht mit mobilem Ausbilden begonnen werden.
Die Ausbildungsberatung bei der IHK Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim hilft bei Fragen gerne weiter.