Ausbildungszeit verkürzen

Nach § 8 Berufsbildungsgesetz hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit auf gemeinsamen schriftlichen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. 
Nach der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung soll die Kürzung der Ausbildungszeit möglichst bei Vertragsschluss, spätestens jedoch mindestens ein Jahr vor Ausbildungsende beantragt werden. Bei Minderjährigen ist die entsprechende Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Antragsteller müssen glaubhaft machen, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht werden kann, z.B. durch Vorlage von (Berufs-) Schulzeugnissen, Leistungsbeurteilungen oder Berufsausbildungsverträgen.
​​​​​​​Bei Vertragsschluss kann die Ausbildungszeit abgekürzt werden, wenn der/die Auszubildende die Fachoberschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss hat (bis zu 6 Monate Verkürzung) oder wenn er/sie die allgemeine Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hat (bis zu 12 Monate Verkürzung). In Einzelfällen kann die Ausbildungszeit wegen eines Lebensalters von mehr als 21 Jahren verkürzt werden (bis zu 12 Monate). Eine nachgewiesene berufliche Grundbildung, eine einschlägige Berufstätigkeit oder Arbeitserfahrung kann ebenfalls angemessen berücksichtigt werden. Wird eine Ausbildung in demselben Ausbildungsberuf fortgesetzt, kann die bisher zurückgelegte Ausbildungszeit berücksichtigt werden. Bei einem Berufswechsel nach dem ersten Ausbildungsjahr kann dieses voll berücksichtigt werden, wenn die Grundausbildung im Wesentlichen identisch ist.
Die Ausbildungsvertragsdauer soll i.d.R. folgende Mindestzeiten nicht unterschreiten: bei einer Regelausbildungszeit von 3,5 Jahren nicht weniger als 24 Monate, bei einer Regelausbildungszeit von 3 Jahren nicht weniger als 18 Monate, bei einer Regelausbildungszeit von 2 Jahren nicht weniger als 12 Monate.