Ausbilder werden

Wer ausbilden will, muss bestimmte persönliche und fachliche Mindestanforderungen erfüllen.
Persönliche Eignung gemäß § 29 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Wer persönlich geeignet ist, beantwortet das BBiG nicht positiv. Es werden zwei Fälle aufgeführt, in denen Personen nicht geeignet sind.
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die auf Grund des BBiG erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Fachliche Eignung gemäß § 30 BBiG
Die fachliche Eignung setzt sich aus zwei Teilen zusammen, aus der beruflichen Eignung und der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung.
Die berufliche Eignung hat in der Regel die Person, die mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in dem Beruf, in dem ausgebildet werden soll, nachweisen kann.
Fachkräfte ohne Berufsabschluss mit langjähriger praktischer Erfahrung können zum Beispiel die Zuerkennung der fachlichen Eignung beantragen.
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 58 KB) schreibt den Nachweis von berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen vor. Die kontinuierliche Aus- und Weiterbildung der Ausbilder/-innen spielt aufgrund unterschiedlicher Altersstufen und Bildungsabschlüsse der Auszubildenden eine große Rolle.
Unsere Ausbildungsberater/-innen helfen Ihnen gerne bei allen weiteren Fragen zur Ausbildereignung.