Novellierung des Berufsbildungsgesetzes
Mit der Modernisierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 381 KB) gibt es in der Ausbildung seit dem 1. Januar 2020 einige Neuerungen: der Bachelor Professional, die Mindestvergütung für Auszubildende, eine einheitliche Regelung zur Freistellung für den Berufsschulunterricht und Erleichterungen im Prüfungsbereich. Hier können Sie sich über die wichtigsten Neuerungen informieren.
Ab wann gelten die Regeln und für wen?
Die neuen Regeln gelten ab dem 1. Januar 2020 für alle Auszubildenden. Allein bei der Mindestvergütung kommt es auf das Vertragsdatum (Vertragsabschluss) an.
Mindestausbildungsvergütung
Die neue Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Ausbildungsverhältnisse mit Vertragsabschluss ab dem 1. Januar 2020. Die Höhe ist geregelt bis zum Jahr 2023. Danach passt sich ihre Höhe ab 2024 jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen an und wird durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des entsprechenden Vorjahres bekannt gegeben.
Wichtig: Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung. Ist der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, darf er den branchenüblichen Tarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten, jedoch nicht unter die Mindestausbildungsvergütung.
Die Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt. Folgende Mindestausbildungsvergütungen gelten ab 2020:
Jahr |
1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | 4. Jahr |
---|---|---|---|---|
2020 |
515,00
|
608,00
|
695,00
|
721,00
|
2021 |
550,00
|
649,00
|
743,00
|
770,00
|
2022 |
585,00
|
690,00
|
790,00
|
819,00
|
2023
|
620,00
|
732,00
|
837,00
|
868,00
|
2024
|
649,00
|
766,00
|
876,00
|
909,00
|
Was ändert sich mit der Gesetzesnovelle für die Ausbildungsvergütung! Ein Erklärfilm bringt die wichtigsten Neuerungen verständlich auf den Punkt.
Freistellung vor und nach der Berufsschule
Die Regelungen für die Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichtes auf die Arbeitszeit werden für Jugendliche und Erwachsene vereinheitlicht. Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
Erwachsene Auszubildenden sind dabei an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, freizustellen.
In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) muss der Auszubildende, unter Anrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, freigestellt werden.
Freistellung vor der Abschlussprüfung
Ab 2020 haben alle Auszubildenden Anspruch auf einen freien Tag vor schriftlichen Abschlussprüfungen.
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Erweiterte Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung
Wer den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren möchte, musste dafür bislang einen besonderen Grund nachweisen. Das ist ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr erforderlich.
Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Und: Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen.
Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das bedeutet: Bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Teilzeitvariante maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen.
Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Modell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.
Was ändert sich mit der Gesetzesnovelle für die Teilzeitausbildung? Im Film sowie im Flyer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 667 KB) erfahren Sie die Details.
Neue Abschlussbezeichnungen
Zur Stärkung der höherqualifizierenden Berufsbildung werden die in der Ordnungspraxis des Bundes bereits entwickelten und vom Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) empfohlenen drei beruflichen Fortbildungsstufen unmittelbar im BBiG verankert.
In der höheren Berufsbildung werden die Bezeichnungen „Bachelor Professional“ für die Meister und Fachwirte und der „Master Professional“ für die IHK-Betriebswirte und Berufspädagogen eingeführt. Die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium wird dadurch verdeutlicht.
Hinweis: Damit die neuen Abschlussbezeichnungen zukünftig auf den Prüfungszeugnissen der IHK ausgegeben werden dürfen, muss der Verordnungsgeber (insbesondere Bundesministerien) zunächst die Fortbildungsordnungen anpassen. In der Regel werden die neuen Bezeichnungen nur für Prüfungen nach Anpassung der Fortbildungsordnungen gelten, soweit dort nichts Anderes festgelegt wird.
Weitere Informationen zum novellierten Berufsbildungsgesetz (BBiG) finden Sie beim DIHK sowie beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Dort sind auch die wichtigsten Fragen und Antworten zur Gesetzesnovelle zusammengefasst.