Ausbildungsprämie jetzt beantragen!

Dritte Änderung der Ersten Förderrichtlinie
Am 01.01.2022 ist eine Änderungsbekanntmachung der ersten Förderrichtlinie des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ in Kraft getreten.
Zweite Änderung der Ersten Förderrichtlinie
Das Bundeskabinett hat am 17. März 2021 die Verlängerung und Erweiterung des Bundesförderprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ beschlossen.

Die entsprechenden Änderungen erfolgen schnellstmöglich. Mit dem Inkrafttreten der geänderten Richtlinien (insbesondere der zweiten Förderrichtlinie) können die neuen Hilfen demnächst beantragt werden. Bis zur Anpassung gelten noch die bestehenden Regelungen weiter.

Folgende Änderungen wurden beschlossen:

Allgemeine Änderungen
• Alle Leistungen des Bundesförderprogramms können künftig Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern beziehen. Bisher liegt die Grenze bei 249 Mitarbeitern.
• Mit einem neuen Sonderzuschuss werden Kleinstunternehmen erreicht, die im zweiten Lockdown ihre normale Geschäftstätigkeit weitgehend einstellen mussten: Betriebe mit bis zu vier Mitarbeitern können pauschal 1.000 EUR bekommen, wenn sie ihre Ausbildungstätigkeit für mindestens 30 Tage fortgesetzt haben.
• Künftig können für pandemiebetroffene Unternehmen die Kosten für externe Abschlussprüfungsvorbereitungskurse für Auszubildende hälftig bezuschusst werden, maximal mit 500 EUR.

Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie plus
• Die Ausbildungsprämien für von der Corona-Pandemie betroffene Betriebe, die durch Neueinstellungen ihr Ausbildungsniveau halten oder erhöhen, werden - rückwirkend zum 16. Februar 2021 - zunächst in bisheriger Höhe verlängert.
• Für das neue Ausbildungsjahr (Vertragsbeginn ab dem 1. Juni 2021) wird die Ausbildungsprämie von 2.000 auf 4.000 EUR beziehungsweise von 3.000 auf 6.000 EUR verdoppelt.

Vermeidung von Kurzarbeit
• Künftig können neben der Ausbildungsvergütung auch Zuschüsse zur Vergütung der Ausbilderin oder des Ausbilders gezahlt werden.

Übernahmeprämie
• Die Übernahmeprämie wird bis Ende 2021 verlängert und auf 6.000 EUR verdoppelt. Mit ihr wird künftig neben der Übernahme eines Auszubildenden aus einem Insolvenzfall auch bei pandemiebedingter Kündigung oder bei Abschluss eines Auflösungsvertrages unterstützt.

Auftrags- oder Verbundausbildung
• Die Mindestlaufzeit einer Auftrags- oder Verbundausbildung wird auf vier Wochen verkürzt, die Höhe der Förderung nach der Laufzeit bemessen.
Insgesamt können daher bis zu 8.100 EUR gezahlt werden. Künftig kann auch der Stammausbildungsbetrieb statt des Interimsausbildungsbetriebs die Förderung erhalten. Für Interimsausbildungsbetriebe entfällt die Begrenzung auf bis zu 249 Mitarbeitende ersatzlos.

Förderung durch den Bund

Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Am 31. Juli 2020 erfolgte die Veröffentlichung der ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ im Bundesanzeiger (Stichwort: Ausbildungsprämie), so dass die Richtlinie am 1. August 2020 in Kraft getreten ist.
Zudem wurde sie im Dezember 2020 ergänzt, eine weitere Neuauflage erfolgt im März 2021.
Im folgenden geben wir einen kurzen Überblick über das Bundesförderprogramm, weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Hompage der Bundesagentur für Arbeit sowie auf der Seite des BMBF.

Was wird durch das Bundesprogramm gefördert?
Das Programm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Mitarbeitern und beinhaltet die folgenden vier Schwerpunkte:
Liegt die Anzahl der ab dem 24. Juni 2020 neu beginnenden Ausbildungsverträge eines Unternehmens auf dem durchschnittlichen Ausbildungsniveau der letzten drei Jahre 2017 - 2019 (gerechnet jeweils vom 24. Juni bis zum 23. Juni des Folgejahres), kann pro Vertrag eine Ausbildungsprämie i. H. v. 2.000 EUR gewährt werden.
Liegt die Anzahl der neu beginnenden Ausbildungsverträge eines Unternehmens über dem durchschnittlichen Ausbildungsniveau der letzten drei Jahre, kann pro Vertrag, der den Durchschnitt übersteigt eine Ausbildungsprämie i. H. v. 3.000 EUR gewährt werden. Für die Verträge, die dabei zur Erhaltung des Ausbildungsniveaus beitragen gilt die „einfache“ Ausbildungsprämie.
Einen guten Überblick zur Zählweise gewährt das Berechnungsbeispiel (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 82 KB) der Arbeitsagentur.
Wenn ein Unternehmen aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit anzeigt, aber einen Arbeitsausfall bei den Auszubildenden vermeidet, kann ein Zuschuss zur Ausbildungsvergütung vergeben werden. Dieser Zuschuss erfolgt i. H. v. 75 Prozent der Ausbildungsvergütung. Die Förderung wird für jeden Monat gezahlt, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent angezeigt hat.
Bildet ein Unternehmen Auszubildende aus einem Betrieb weiter aus, der infolge der Corona-Krise insolvent ist, kann der aufnehmende Betrieb eine Übernahmeprämie für sogenannte Insolvenzlehrlinge beantragen. Der aufnehmende Betrieb erhält die Übernahmeprämie als einmaligen Zuschuss i. H. v. 3.000 EUR.
Laut den Förderbedingungen muss es sich weder beim Insolvenzbetrieb noch beim Übernahmebetrieb um ein KMU handeln. Die Beantragung der Förderung wurde verlängert und ist voraussichtlich bis Ende 2021 möglich.

Alle Antrags- und Bestätigungsformulare sowie weitere Informationen erhalten Sie auf der Hompage der Bundesagentur für Arbeit zum Herunterladen oder online Einreichen. Des Weiteren werden auch die Einschränkungen und Bedingungen der einzelnen Schwerpunkte aufgeführt.

Erweiterte Voraussetzungen zur Beantragung der Ausbildungsprämie/Ausbildungsprämie Plus ab dem 11. Dezember 2020
Um die Ausbildungsprämie/Ausbildungsprämie Plus zu erhalten, muss der Betrieb erheblich von der Corona-Krise betroffen sein. Dafür gelten nunmehr diese Kriterien:

Die Beschäftigten haben im Jahr 2020 mindestens in einem Monat in Kurzarbeit gearbeitet oder
der Umsatz des Ausbildungsbetriebs ist im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum entweder:
- in 2 aufeinanderfolgenden Monaten um durchschnittlich 50 Prozent zurückgegangen oder
- in 5 zusammenhängenden Monaten um durchschnittlich 30 Prozent zurückgegangen.

Wurde das Unternehmen nach April 2019 gegründet, kann in beiden Varianten alternativ der Durchschnitt des jeweiligen Zeitraums für 2020 mit dem Durchschnitt der Umsätze der Monate November und Dezember 2019 verglichen werden.

Kann erneut ein Antrag gestellt werden, wenn eine Förderung bisher aufgrund der Ersten Förderrichtlinie abgelehnt wurde?
Ja, wenn die Förderung zunächst abgelehnt wurde, weil
- das Unternehmen bislang nicht im Sinne des Bundesprogramms als „von der Corona-Krise betroffen“ galt und/oder
- die Ausbildung bereits zwischen dem 24. Juni und 31. Juli 2020 begonnen hat.
Der neue Antrag kann zwischen dem 11. Dezember 2020 und dem 10. März 2021 gestellt werden.

Wie erfolgt die Bescheinigung der zuständigen Stelle für die Ausbildungsprämie?
Das Verfahren sieht vor, dass sich die von Corona betroffenen KMU zunächst die Anzahl der Ausbildungsverträge der letzten drei Jahre sowie die eingetragene Ausbildungsvergütung mit Stempel und Unterschrift von den Kammern bestätigen lassen, um dann den Antrag bei der örtlichen Arbeitsagentur einzureichen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen.
Hinweis: Bitte zählen Sie nur die Verträge der vergangenen Jahre 2017-2019, die die Hürde der Probezeit erfolgreich genommen haben.
Gezählt werden dabei jeweils die Zeiträume vom 24. Juni bis zum 23. Juni des Folgejahres, daraus wird ein Vorjahres-Durchschnitt ermittelt, der die Bemessungsgrundlage für die Förderung der neuen Ausbildungsverhältnisse darstellt. Gefördert werden Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 24. Juni 2020 begonnen haben.
Um die Förderung zu erhalten, muss eine Erklärung zum erfolgreichen Abschluss der Probezeit abgegeben werden. Diese erhalten Sie ebenfalls auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit. Das Dokument wird direkt an die entsprechende Arbeitsagentur gesendet und muss nicht gesondert von der zuständigen Stelle abgezeichnet werden.

Zweite Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Am 30. Oktober 2020 wurde nunmehr die zweite Förderrichtlinie
für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Ziel der Förderung ist die stärkere Nutzung von Verbund- oder Auftragsausbildungen zugunsten Auszubildender in KMU, die ihre Ausbildung vorübergehend nicht im eigenen Betrieb weiterführen können, weil z. B. aufgrund von Kurzarbeit oder infolge der durch das Infektionsgeschehen bedingten zeitlich befristeten Betriebsschließungen die notwendigen Voraussetzungen fehlen, um alle Lehrinhalte abzudecken.
In diesen Fällen kann die Verbund- oder Auftragsausbildung in einem anderen Unternehmen (unabhängig dessen Mitarbeiterzahl), einem Bildungsträger, in Überbetrieblichen Berufsbildungsstätten oder durch andere etablierte Ausbildungsdienstleister durchgeführt werden, wobei je nach Vereinbarung ein oder mehrere Teile der betrieblichen Ausbildung übernommen werden. Sie muss eine Dauer von mindestens vier Wochen haben.
Zur Unterstützung einer oder mehrerer aufgrund der Pandemiebelastung des Ausbildungsbetriebs kurzfristig notwendigen Auftrags- oder Verbundausbildungen wird ein Zuschuss in Höhe von 450 EUR pro Woche, maximal jedoch 8.100 EUR gewährt. Eine wiederholte Förderung bis zum Höchstbetrag ist möglich.
Mehr Informationen zur Verbundausbildung finden Sie hier.
Umgesetzt wird die Förderung des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS). Den Artikel mit dem Link zum Antrag, Voraussetzungen und Informationen zum Verfahren erreichen Sie auf der Homepage der KBS.
Die KBS bzw. die jeweilige Agentur für Arbeit entscheidet letztendlich über die Förderung im Rahmen der verfügbaren Mittel nach der Reihenfolge der vollständig eingereichten Antragsunterlagen. Ein Anspruch auf eine Zuwendung besteht daher nicht.

Förderung des Landes Niedersachsen


Die Niedersächsische Landesregierung hat ein eigenes Programm zur Förderung der Berufsausbildung veröffentlicht. Der insgesamt 18 Millionen Euro schwere „Aktionsplan Ausbildung für Niedersachsen“ soll das entsprechende Bundesprogramm ergänzen und sowohl Betriebe wie Auszubildende unterstützen.
Anders als im Bundesprogramm gibt es keine Beschränkung auf KMU oder auf Unternehmen, die im Sinne der Bundesförderung in erheblichem Umfang von der Covid-19-Krise betroffen sind.
Die niedersächsische Landesförderung umfasst aktuell folgende drei Schwerpunkte:
  • Entlastung der Ausbildungsbetriebe
Ausbildungsbetriebe, die zusätzliche Ausbildungsplätze über die Probezeit hinaus zur Verfügung stellen, können eine Einmalzahlung von 1000 EUR erhalten. Unternehmen, die einzelne Ausbildungsverträge verlängern, weil die Abschlussprüfung pandemiebedingt verschoben wurde, erhalten eine Prämie von 500 EUR.
  • Mobilitätsprämie für Auszubildende
Zugleich soll die Mobilität von Auszubildenden mit einer Prämie i. H. v. 500 EUR honoriert werden, die mindestens 45 km zu ihrem Ausbildungsplatz pendeln, die aufgrund dieser Entfernung den Wohnort wechseln oder die mit dem ÖPNV zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte eine Fahrzeit von mindestens einer Stunde zurücklegen.
  • Einstellung und Übernahme von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben
Außerdem wurde die bestehende Förderrichtlinie zur Übernahme aus Insolvenzbetrieben dahingehend ergänzt, dass künftig auch Ausbildungsbetriebe von der Förderung profitieren, die Auszubildende übernehmen, deren Vertrag auf Grund der COVID-19-Pandemie gelöst wurde. Dies berücksichtigt auch Unternehmen, die aktuell von der Pflicht zur Insolvenzanmeldung ausgenommen sind.
Die Anträge zu den Richtlinien Entlastung, Mobilität und Übernahme können nun gestellt werden! Die Bearbeitung der Förderanträge läuft über die NBank. Das Landesprogramm in Höhe von 18 Mio. EUR ist längstens bis zum Jahr 2022 befristet.
Eine Kombination beider Förderprogramme (von Bund und Land NDS) auf den gleichen Vertrag ist nicht zulässig, die Kombination verteilt auf unterschiedliche Verträge ist jedoch möglich.
Der Artikel wird laufend ergänzt, außerdem informieren wir Sie auch über unsere Homepage.
Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Ausbildungsberater/innen zur Verfügung.