Rechtsgrundlagen
Wahlordnung
Wahlordnung der Oldenburgischen IHK vom 18. November 2014, „Oldenburgische Wirtschaft“ 2015, Heft 2, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 21. September 2021, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 23. November 2021
- § 1 Wahlmodus
- § 2 Nachrücken, Nachfolgewahl
- § 3 Wahlberechtigung
- § 4 Ausübung des Wahlrechts
- § 5 Wählbarkeit
- § 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
- § 7 Wahlgruppen
- § 8 Wahlbezirke
- § 9 Sitzverteilung
- § 10 Wahlausschuss; Wahlfrist
- § 11 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge
- § 12 Wählerlisten
- § 13 Kandidatenliste
- § 14 Durchführung der Wahl
- § 15 Briefwahl
- § 16 Elektronische Wahl
- § 17 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl
- § 18 Störungen der Briefwahl
- § 19 Störungen der elektronischen Wahl
- § 20 Auszählung der Stimmen
- § 21 Gültigkeit der Stimmen
- § 22 Wahlergebnis
- § 23 Wahlprüfung
- § 24 Bekanntmachung
- § 25 Inkrafttreten
- Anlage zu § 9 Abs. 1
§ 1 Wahlmodus
Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen in allgemeiner, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren bis zu 76 Mitglieder der Vollversammlung. Abweichend von Satz 1 endet die Wahlperiode der im Jahr 2015 neu gewählten Vollversammlung spätestens am 31. Juli 2021. Die Wahlperiode der im Jahr 2021 neu gewählten Vollversammlung endet spätestens am 31. Dezember 2025.
§ 2 Nachrücken, Nachfolgewahl
(1) Für Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, rücken diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten nach, die bei der Wahl in derselben Wahlgruppe und im selben Wahlbezirk die nächsthöchste Stimmzahl erreicht haben (Nachfolgemitglieder). Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds im Zeitraum zwischen Wahl und Nachrückfall, so endet auch die Stellung als Nachfolgemitglied; gleiches gilt für den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder in einen anderen Wahlbezirk.
(2) Ist kein Nachfolgemitglied vorhanden, so soll die Vollversammlung auf Vorschlag von mindestens zehn ihrer Mitglieder den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Die Wahl erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.
(3) Falls der Anteil der in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung 20 v. H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Falle kann die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.
§ 3 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.
(2) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.
§ 4 Ausübung des Wahlrechts
(1) IHK-Zugehörige können das Wahlrecht jeweils nur einmal ausüben.
(2) das Wahlrecht wird ausgeübt
a) für IHK-zugehörige natürliche Personen durch diese selbst; falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch ihre gesetzliche Vertretung,
b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
(3) Das Wahlrecht kann auch durch im Handelsregister eingetragene Prokuristinnen oder Prokuristen ausgeübt werden.
(4) Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk liegt, kann das Wahlrecht durch Wahlbevollmächtigte ausgeübt werden.
(5) In den Fällen der Absätze 2 Buchstabe b), 3 und 4 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
(6) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Abs. 2 vorliegt.
(7) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.
§ 5 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig sind, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind und entweder selbst IHK-Zugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristinnen und Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG). Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen der oder des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit der Unternehmerin oder des Unternehmers vergleichbare selbstständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentlich Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) IHK-Zugehörige können nur mit jeweils einem Mitglied in der Vollversammlung vertreten sein. Für IHK-Zugehörige kann sich jeweils nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl stellen.
(3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen und/oder Wahlbezirken wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.
§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Die Wahlfrist muss innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf von fünf Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung enden. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse gem. § 22 Abs. 2 statt.
(1a) Die Amtszeit der Mitglieder der im Jahr 2015 neu konstituierten Vollversammlung endet abweichend von Absatz 1 spätestens am 31. Juli 2021. Die Wahlfrist muss innerhalb der letzten vier Monate vor dem in Satz 1 genannten Datum enden. Die konstituierende Vollversammlung findet innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse gem. § 22 Abs. 2 statt; bis zur konstituierenden Sitzung bleiben die Mitglieder der Vollversammlung im Amt.
(1b) Die Amtszeit der Mitglieder der im Jahr 2021 neu konstituierten Vollversammlung endet abweichend von Absatz 1 spätestens am 15. Januar 2026. Die Wahlfrist muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem in Satz 1 genannten Datum enden. Die konstituierende Vollversammlung findet innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse gem. § 22 Abs. 2 statt; bis zur konstituierenden Sitzung bleiben die Mitglieder der Vollversammlung im Amt.
(2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Abs. 1, 1a und 1b vorgesehenen Amtszeit
1. durch Tod,
2. durch Amtsniederlegung,
3. mit der Feststellung, dass bei einem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, oder
4. die Wahl aus sonstigen Gründen für ungültig erklärt wird.
Auf Antrag eines Mitglieds hat die Vollversammlung darüber zu beschließen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis durch die IHK zu stellen.
3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk.
(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind.
§ 7 Wahlgruppen
(1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen und Wahlbezirke eingeteilt. Die Größe der Wahlgruppen und Wahlbezirke richtet sich insbesondere nach dem Gewerbeertrag, der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen und der Zahl der Auszubildenden.
(2) Es werden folgende Wahlgruppen gebildet:
1 Produzierendes Gewerbe
IHK-Zugehörige aus den Bereichen der gewerblichen Urproduktion einschließlich Baumschulen, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes, der Wasserversorgung sowie des Verlagswesens.
2 Energie
IHK-Zugehörige aus dem Bereich Energieversorgung
3 Großhandel
IHK-Zugehörige des Groß- und Außenhandels
4 Einzelhandel
IHK-Zugehörige des Einzelhandels einschließlich Apotheken
5 Kreditinstitute und Versicherungen
5.1 Privatbanken
5.2 öffentlich-rechtliche Banken
5.3 Genossenschaftsbanken
5.4 Versicherungen
Zur Untergruppe 5.4. gehören die im IHK-Bezirk ansässigen Versicherungsunternehmen sowie die Bezirksniederlassungen der Versicherungsunternehmen mit Hauptniederlassung in einem auswärtigen IHK-Bezirk.
Jede der vorgenannten Untergruppen bildet für sich eine selbständige Wahlgruppe im Sinne dieser Wahlordnung.
6 Verkehr und Schifffahrt
IHK-Zugehörige aus dem Bereich Verkehr und Lagerei einschließlich Post-, Kurier- und Expressdienste sowie Reisebüros und -veranstalter
7 Tourismus- und Gastgewerbe
IHK-Zugehörige des Gastgewerbes und weiterer dem Fremdenverkehr zuzuordnender Gewerbezweige
8 Vermittler
IHK-Zugehörige der Handelsvermittlung, der Versicherungs-, der Finanzierungs- und Finanzanlagenvermittlung, der Immobilienvermittlung sowie der Darlehens- und Immobiliardarlehensvermittlung
9 Dienstleistungen
IHK-Zugehörige aus den Bereichen Information/Kommunikation, Abwasser-/Abfallentsorgung sowie freiberufliche, wissenschaftliche, technische und sonstige wirtschaftliche und persönliche Dienstleistungen, soweit sie nicht anderen Wahlgruppen zugeordnet sind
10 Bau-, Immobilien- und Grundstückswirtschaft
IHK-Zugehörige aus den Bereichen Hoch- und Tiefbau, Architektur und Bauingenieurwesen, Grundstücks- und Wohnungswesen einschließlich Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter sowie Garten- und Landschaftsbau
§ 8 Wahlbezirke
(1) Es werden folgende Wahlbezirke gebildet:
1 Stadt Delmenhorst
2 Stadt Oldenburg
3 Stadt Wilhelmshaven
4 Landkreis Ammerland
5 Landkreis Cloppenburg
6 Landkreis Friesland
7 Landkreis Oldenburg
8 Landkreis Vechta
9 Landkreis Wesermarsch
(2) Für die gemäß § 7 gebildeten Wahlgruppen 2 und 3 sowie 5, 6 und 8 bildet der gesamte IHK-Bezirk den Wahlbezirk.
(3) Für die Wahlgruppen 7 und 10 bilden
1. die Wahlbezirke 3, 6 und 9 den gemeinsamen Wahlbezirk „Nord“,
2. die Wahlbezirke 1, 2, 4 und 7 den gemeinsamen Wahlbezirk „Mitte“,
3. die Wahlbezirke 5 und 8 den gemeinsamen Wahlbezirk „Süd“.
§ 9 Sitzverteilung
(1) Die IHK-Zugehörigen wählen in ihrer Wahlgruppe und ihrem Wahlbezirk jeweils die aus der Anlage ersichtliche Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung.
(2) Es gelten folgende Sitzbindungen:
1. In der Wahlgruppe 2 muss jeweils mindestens ein Vollversammlungsmitglied aus dem Bereich der nicht-regenerativen Energien sowie dem Bereich der Stromerzeugung aus Windkraft stammen.
2. In der Wahlgruppe 5 entfällt auf die Untergruppen 5.1 Privatbanken, 5.2 Öffentlich-rechtliche Banken, 5.3 Genossenschaftsbanken und 5.4 Versicherungen jeweils ein Sitz.
3. In der Wahlgruppe 6 muss mindestens ein Vollversammlungsmitglied aus dem Bereich Häfen/Schifffahrt stammen.
4. In der Wahlgruppe 8 muss je ein Vollversammlungsmitglied aus dem Bereich (a) Handelsvertretung, (b) Versicherungs‑/Finanzanlagen-/Darlehens- und Immobiliardarlehensvermittlung und (c) Immobilienvermittlung stammen.
§ 10 Wahlausschuss; Wahlfrist
(1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus fünf Personen besteht.
(2) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitz sowie dessen Stellvertretung. Sind sowohl der Vorsitz als auch dessen Stellvertretung verhindert, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses den Vorsitz.
(3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Über jede Sitzung des Wahlausschusses wird ein Protokoll erstellt.
(4) Das Präsidium ernennt je ein Mitglied der Geschäftsführung zum Wahlbeauftragten und zu dessen Stellvertreter. Der Wahlbeauftragte führt die Geschäfte des Wahlausschusses. Der Wahlausschuss kann durch den Wahlbeauftragten vorgeschlagene Personen als Wahlhilfspersonen bestimmen und sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit deren Unterstützung bedienen. Er kann einzelne Aufgaben auf die Wahlhilfspersonen übertragen.
(5) Der Wahlausschuss bestimmt die Frist, innerhalb welcher die Stimmzettel bei der IHK eingehen und die elektronische Stimmabgabe auf dem Wahlserver gespeichert sein muss (Wahlfrist).
§ 11 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuss macht die Wahlfrist (§ 10 Abs. 5) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 12 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.
(2) Der Wahlausschuss fordert in der Wahlbekanntmachung nach Absatz 1 die Wahlberechtigten zugleich auf, binnen zwei Wochen nach Ablauf der in § 12 Abs. 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jedem Wahlbezirk zu wählen sind.
(3) Die Wahlbekanntmachung muss mindestens eine Woche vor der Auslegung der Wählerlisten erfolgen.
§ 12 Wählerlisten
(1) Der Wahlbeauftragte stellt zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten). Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
(2) Der Wahlbeauftragte geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der IHK vorliegenden Unterlagen und Informationen aus und weist danach die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen oder Wahlbezirken angehören könnten, gehören zu derjenigen Wahlgruppe, die ihrer hauptsächlich ausgeübten Tätigkeit (Branchenschwerpunkt) entspricht; der Wahlbeauftragte nimmt die entsprechende Zuordnung vor. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter einer anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für eine oder einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, werden der Wahlgruppe dieses oder dieser anderen Wahlberechtigten zugeordnet.
(3) Die Wählerlisten können für die Dauer von 14 Kalendertagen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk.
(4) Anträge der Wahlberechtigten auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einem anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe können binnen einer Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist schriftlich beim Wahlausschuss eingereicht werden. Der Wahlausschuss entscheidet darüber und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
(5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist.
(6) Die IHK ist berechtigt, Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten an Bewerberinnen und Bewerber (§ 13) oder deren Bevollmächtigte zum Zweck der Suche von Mitbewerberinnen und Mitbewerbern für den Wahlvorschlag sowie an Kandidatinnen und Kandidaten zum Zweck der Wahlwerbung zu übermitteln. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bewerberinnen und Bewerber oder deren Bevollmächtigte haben sich schriftlich dazu zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
§ 13 Kandidatenliste
(1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk schriftliche Wahlvorschläge einreichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokumentes per E-Mail an die E-Mail-Adresse „wahlvorschlag@oldenburg.ihk.de“. Bewerberinnen und Bewerber können nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk benannt werden, für die sie selbst wahlberechtigt sind. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste.
(2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf oder Stellung, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers beizufügen, dass sie oder er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihr oder ihm keine Tatsachen bekannt sind, die ihre oder seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
(3) Wahlvorschläge müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten derselben Wahlgruppe und desselben Wahlbezirks unterzeichnet sein. In Wahlgruppen oder Wahlbezirken mit weniger als 100 Wahlberechtigten reicht es aus, wenn der Vorschlag von mindestens fünf Prozent der Wahlberechtigten unterzeichnet ist; diese haben ihren Namen und ihre Anschrift und für den Fall, dass sie IHK-Zugehörige vertreten, jeweils deren Namen und Anschrift anzugeben. Wahlberechtigte können Wahlvorschläge nur für solche Wahlgruppen und Wahlbezirke unterzeichnen, in denen sie selbst Mitglied sind. Sie können auch mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. Die nach den Sätzen 1 bis 4 notwendigen Angaben und Unterschriften können auch per Fax oder mittels eines eingescannten Dokumentes per E-Mail eingereicht werden.
(4) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und erstellt die Kandidatenlisten, in denen die Bewerberinnen und Bewerber in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt werden; bei Namensgleichheit entscheidet der erste Vorname. Er fordert die Bewerberinnen und Bewerber unter Fristsetzung zur Beseitigung etwaiger heilbarer Mängel auf. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Bewerberinnen und/oder Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an alle Bewerberinnen und Bewerber, auf welche sich die Mängel beziehen.
(5) Ein heilbarer Mangel liegt insbesondere vor, wenn
a) ein Formerfordernis nach Absatz 1 bis 3 nicht eingehalten wurde,
b) die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers fehlt.
Ein unheilbarer Mangel liegt insbesondere vor, wenn
a) die Einreichungsfrist nicht eingehalten wurde,
b) die Bewerberin oder der Bewerber nicht wählbar ist,
c) die Bewerberin oder der Bewerber nicht identifizierbar ist.
(6) Jede Kandidatenliste soll mindestens eine Kandidatin oder einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 11 Absatz 2. Ist auch nach Ablauf der Nachfrist die Vorgabe des Satzes 1 nicht erfüllt, so findet eine Wahl mit den gültigen Wahlvorschlägen statt.
(7) Der Wahlausschuss macht die gültigen Kandidatenlisten mit folgenden Angaben zur Person der Kandidatinnen und Kandidaten bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Im Falle von Absatz 6 Satz 2 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekannt gemacht.
§ 14 Durchführung der Wahl
Die Wahl wird als kombinierte Briefwahl und elektronische Wahl durchgeführt.
§ 15 Briefwahl
(1) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe bzw. den Wahlbezirk die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidatinnen und Kandidaten enthalten. Diese werden in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt. Bei Namensgleichheit entscheidet der erste Vorname.
(2) Die IHK übermittelt den Wahlberechtigten folgende Unterlagen:
a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
b) einen Stimmzettel,
c) einen neutralen Umschlag der Bezeichnung „IHK-Wahl“ (Wahlumschlag),
d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
(3) Die Wahlberechtigten kennzeichnen die von ihnen gewählten Kandidatinnen und Kandidaten dadurch, dass sie deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzten. Es dürfen höchstens so viele Kandidatinnen und/oder Kandidaten angekreuzt werden, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind.
(4) Die Wahlberechtigten haben jeweils den von ihnen gemäß Absatz 3 gekennzeichneten Stimmzettel in dem von ihnen verschlossenen Wahlumschlag unter Beifügung der von ihnen oder den jeweils Vertretungsberechtigten im Sinne des § 4 unterzeichneten Wahlberechtigung in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen innerhalb der vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Frist bei der IHK eingehen. Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Wahlumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
§ 16 Elektronische Wahl
(1) Zur Ausübung des Wahlrechts auf elektronischem Weg versendet die IHK an alle Wahlberechtigten mit den Unterlagen gem. § 15 Abs. 2
a) einen Hinweis, dass die Wahlberechtigten ihre Stimme jeweils nur einmal – entweder in elektronischer Form oder per Briefwahl – abgeben können,
b) die in einer gegen unbefugte Einsichtnahme geschützten Art und Weise in Textform fixierten Zugangsdaten zum Wahlportal (Login-Kennung und Passwort) sowie
c) Informationen zur Durchführung der elektronischen Wahl und zur Nutzung des Wahlportals.
Mittels der Zugangsdaten erhalten die durch diese authentifizierten Wahlberechtigten auf einer von der IHK mitzuteilenden Internetadresse (Wahlportal) den Zugang zu einem elektronischen Stimmzettel und können ihre Stimme entsprechend § 15 Abs. 3 abgeben. Der Stimmzettel enthält für die jeweilige Wahlgruppe bzw. den Wahlbezirk die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidatinnen und Kandidaten, die in dem Stimmzettel in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt werden; bei Namensgleichheit entscheidet der erste Vorname. Durch das verwendete elektronische Wahlsystem ist sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann. Die Speicherung der abgesandten Stimmen muss anonymisiert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann.
(2) Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses bei der elektronischen Wahl wird für jede Wahlberechtigte und jeden Wahlberechtigten eine anonymisierende Wahlnummer erstellt. Zu jeder Wahlnummer werden Zugangsdaten nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b) generiert. Diese werden über die Wahlnummer den zu versendenden Wahlunterlagen gemäß Absatz 1 Satz 1 zugeordnet. Durch die Wahl geeigneter Abläufe und eine ausreichende Trennung verwandter technischer Systeme wird gewährleistet, dass weder beauftragte Dienstleister noch die IHK die Zugangsdaten bestimmten Wahlberechtigten zuordnen können. Beauftragte Wahldienstleister müssen zur Einhaltung des Wahlgeheimnisses besonders verpflichtet werden.
(3) Die Wahlberechtigten müssen bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, ihre Eingabe zu korrigieren oder den Wahlvorgang abzubrechen. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch die Wählerin bzw. den Wähler zu ermöglichen. Die Übermittlung der Stimme muss für die Wähler auf dem Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.
(4) Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff. Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme der Wählerinnen und Wähler in dem von diesen hierzu jeweils verwendeten Endgerät kommen. Es wird gewährleistet, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Auf dem Bildschirm des Endgerätes muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.
(5) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die Anforderungen an eine für die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl zu verwendende IT-Anwendung eingehalten werden.
(6) Stellt die IHK bei Prüfung der eingegangenen Briefwahlunterlagen fest, dass eine Stimme sowohl per Brief als auch elektronisch abgegeben wurde, so ist der Stimmzettel für die Briefwahl von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen; in diesem Fall zählt allein die elektronisch abgegebene Stimme.
§ 17 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl
(1) Elektronische Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Das verwendete elektronische Wahlsystem soll die Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlprodukte (BSI-CC-PP-0037) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erfüllen. Andere elektronische Wahlsysteme sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen besitzen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist vom beauftragten Wahldienstleister durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(2) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste auf verschiedener Serverhardware geführt werden. Die Server müssen im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) stehen.
(3) Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wähler, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten). Es wird durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können.
(4) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so zu gestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung der Wählerinnen und Wähler sowie zur Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne müssen so getrennt sein, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zu einzelnen Wählerinnen oder Wählern möglich ist. Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlberechtigten dürfen nicht protokolliert werden. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob eine Stimme elektronisch abgegeben wurde, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen.
(5) Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um unbemerkte Veränderungen der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten wird gewährleistet, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.
(6) Wahlberechtigte dürfen an der elektronischen Wahl nur teilnehmen, sofern das hierfür genutzte Endgerät mittels geeigneter Sicherungsmaßnahmen gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt ist und so sichergestellt wird, dass die Stimmabgabe nicht durch Angriffe von außen, insbesondere mittels Viren oder Trojanern manipuliert oder ausgespäht werden kann. Dies ist durch alle Wahlberechtigten vor Beginn des Wahlvorgangs verbindlich in schriftlicher Form oder in Textform zu bestätigen. Auf geeignete Schutzmaßnahmen ist vorab hinzuweisen.
§ 18 Störungen der Briefwahl
(1) Ist Wahlberechtigten aufgrund höherer Gewalt oder aus von der IHK zu vertretenden Gründen ihre Stimmabgabe nicht oder nicht fristgerecht möglich (Störung), kann der Wahlausschuss die Wahlfrist insgesamt oder für einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke verlängern, sofern die Möglichkeit zur Stimmabgabe nicht nur unerheblich oder kurzfristig eingeschränkt war und die Störung dem Wahlausschuss vor Ende der Wahlfrist bekannt wird.
(2) Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlablauf geeignet sein, den betroffenen Wählern ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf die Briefwahl beschränkt werden.
(3) Die Verlängerung der Wahlfrist muss bekannt gemacht werden.
§ 19 Störungen der elektronischen Wahl
(1) Werden hinsichtlich der elektronischen Wahl Störungen bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen ist, soll der Wahlausschuss diese Störungen ohne Unterbrechung der Wahl beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.
(2) Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation zunächst nicht ausgeschlossen werden oder liegen andere gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke, ohne Auszählung der Stimmen zur abschließenden Prüfung zunächst zu unterbrechen. Können nach Prüfung die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, kann der Wahlausschuss nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die unterbrochene elektronische Wahl fortsetzen, sofern dies in Anbetracht der Gesamtumstände sachdienlich erscheint, um den betroffenen Wählerinnen und Wählern ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Andernfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen und die Wählerinnen und Wähler sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlausschuss auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. § 18 gilt entsprechend.
(4) Störungen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind im Protokoll zur Wahl zu vermerken. Unterbrechungen und die vom Wahlausschuss in diesem Zusammenhang beschlossenen Maßnahmen sowie Wahlabbrüche sind bekanntzumachen.
§ 20 Auszählung der Stimmen
(1) Nach Ablauf der Wahlfrist treten der Wahlausschuss und die bei der Auszählung unterstützenden Wahlhilfspersonen zur Auszählung der Stimmen zusammen. Der Wahlausschuss kann nähere Regelungen zum Ablauf dieses Auszählungsverfahrens treffen. Dabei hat er die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu gewährleisten. Die Mitglieder des Wahlausschusses üben in den für die Stimmenauszählung genutzten Räumlichkeiten das Hausrecht aus.
(2) Zunächst veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen. Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Teilergebnis der elektronischen Wahl. Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest, der von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlausschusses abgezeichnet wird. Zudem wird das elektronische Wahlverzeichnis für den Abgleich mit den Briefwahlstimmen zur Verhinderung der doppelten Stimmabgabe bereitgestellt.
(3) Im Anschluss werden die Briefwahlstimmen ausgezählt. Hierbei erfolgt ein Abgleich mit dem elektronischen Wahlverzeichnis, ob Wahlberechtigte ihre Stimme bereits abgegeben haben. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe erfolgt ist, so wird der jeweilige Briefwahlstimmzettel aussortiert und für ungültig erklärt. Die elektronisch abgegebene Stimme zählt. Nach der Auszählung wird das Teilergebnis der Briefwahl berechnet. Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest, der von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlausschusses abgezeichnet wird.
(4) Aus den Teilergebnissen der elektronischen Wahl und der Briefwahl berechnet der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Der Wahlausschuss stellt das Gesamtergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest, der von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlausschusses abgezeichnet wird.
(5) Über die Auszählung der Stimmen ist ein Protokoll zu erstellen. Es muss
a) Beginn und Ende der Auszählung,
b) die Namen aller an der Auszählung Beteiligten,
c) die Ergebnisse der Auszählung,
d) alle wesentlichen Vorkommnisse während der Auszählung,
e) die Zahl der Wahlberechtigten je Wahlgruppe und Wahlbezirk nach der Wählerliste und
f) die Zahl der auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten entfallenden Stimmen
enthalten. Das Protokoll ist von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. Die Wahlunterlagen erhält die Hauptgeschäftsführung nach Abschluss der Wahl. Alle Wahlunterlagen sind mindestens so lange sicher aufzubewahren, bis die Wahl rechtswirksam abgeschlossen und die aus der nächsten Wahl hervorgegangene Vollversammlung zusammengetreten ist.
(6) Die Auszählung ist für IHK-Zugehörige öffentlich.
(7) Für die elektronische Wahl stehen technische Möglichkeiten zur Verfügung, die den Auszählungsprozess für jeden Wähler reproduzierbar machen können. Der Wahlausschuss gewährt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen.
§ 21 Gültigkeit der Stimmen
(1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss.
(2) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel,
a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
b) die die Absicht der Wählerin oder des Wählers nicht klar erkennen lassen,
c) in denen mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind,
d) die in einem nicht verschlossenen Wahlumschlag oder Rücksendeumschlag eingehen.
Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleich lautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.
(3) Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch die Wahlberechtigung enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls die Wahlberechtigung im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist.
§ 22 Wahlergebnis
(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten, welche unter Berücksichtigung von Sitzbindungen nach § 9 die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Nachfolgemitglieder (§ 2).
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, erstellt über die Ermittlung des Wahlergebnisses ein Protokoll und macht die Namen der gewählten Kandidatinnen und Kandidaten bekannt.
§ 23 Wahlprüfung
(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks der jeweils Wahlberechtigten beschränkt.
(2) Über die Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet das Präsidium nach Anhörung des Wahlausschusses. Für Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung des Präsidiums gelten die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(3) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch den das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zur Entscheidung des Präsidiums über den Einspruch vorgetragen werden; später vorgetragene Gründe werden auch in einem eventuellen gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt.
§ 24 Bekanntmachung
Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Website der Oldenburgischen IHK (www.ihk.de/oldenburg/wahlbekanntmachungen) unter Angabe des Tages, an welchem die jeweilige Bekanntmachung öffentlich zugänglich gemacht wurde. Sie können zusätzlich in der IHK-Zeitschrift „Oldenburgische Wirtschaft“ erfolgen. Für die Einhaltung der in dieser Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungsfristen ist jeweils die Bekanntmachung im Internet maßgeblich.
§ 25 Inkrafttreten
(1) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in der IHK-Zeitschrift „Oldenburgische Wirtschaft“ in Kraft.
(2) Zugleich tritt die Wahlordnung vom 1. September 2009 außer Kraft.
(3) Für die amtierende Vollversammlung gilt bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode die bei ihrer Wahl gültige Wahlordnung.