Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Die Prüfungsabnahme erfolgt auf Deutsch !
Prüfung EU-Berufskraftfahrer (Personenverkehr)
Den Fragenfundus für die Prüfung zum Erwerb der Berufskraftfahrerqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) veröffentlicht. Unter diesem Link stehen die Fragen zum Download bereit.
1. Mindestalter
Die Prüfung Grundqualifikation und die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation ermöglichen das gewerbliche Führen von Omnibussen ab folgendem Lebensalter:
Fahrerlaubnisklasse | Mindestalter bei Grundqualifikation | Mindestalter bei beschleunigter Grundqualifikation | |
D1 / D1E (bis 16 Sitzplätze) | -- | 21 Jahre |
Nach erfolgreich absolvierter Prüfung, übertragen wir Ihre Daten an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) beim Kraftfahrtbundesamt (KBA). Die Qualifizierung wurde in Deutschland bisher durch eine Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerschein nachgewiesen. Zum 23. Mai 2021 wurde zum Nachweis der Qualifikation der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) im Checkkartenformat eingeführt. Der FQN löst die bisherige Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerschein ab. Weitere Informationen
2. Grundqualifikation, Quereinsteiger und Umsteiger
2.1 Grundqualifikation (Regelprüfung)
Die uneingeschränkte Prüfung „Grundqualifikation” bzw. „beschleunigte Grundqualifikation” müssen alle Fahrer im gewerblichen Verkehr und im Werkverkehr ablegen, die weder einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr besitzen noch eine Prüfung über eine Grundqualifikation für Güterkraftverkehr.
2.2 Quereinsteiger
Die Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger” bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger” können Fahrer ablegen, die einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr (Omnibus), nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr besitzen. Die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr kann nicht angerechnet werden.
2.3 Umsteiger
Die Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger” bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger” können die Fahrer ablegen, die bereits eine „Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation für Güterkraftverkehr” besitzen.
3. Prüfungsumfang
Prüfungsteile | Grundqualifikation | Beschleunigte Grundqualifikation |
|
Regelprüfung | |||
theoretische Prüfung | 240 Min. | 90 Min. | |
praktische Prüfung |
Insgesamt
|
120 Min.
30 Min. max. 60 Min. 210 Min. |
|
Quereinsteiger | |||
theoretische Prüfung | 170 Min. | 60 Min. | |
praktische Prüfung |
Insgesamt
|
120 Min.
30 Min. max. 60 Min. 210 Min. |
|
Umsteiger | |||
theoretische Prüfung | 110 Min. | 45 Min. | |
praktische Prüfung |
Insgesamt
|
60 Min.
30 Min. max. 30 Min. 120 Min. |
4. Voraussetzungen für die Zulassung
4.1 Beschleunigte Grundqualifikation
4.1.1 Regelprüfung
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation” ist die Eintragung der Pflichtteilnahme an Ihrer erforderlichen Unterrichtung in das Register des Kraftfahrtbundesamtes (dieses erfolgt durch Ihre Ausbildungsstätte).
- 140 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon 10 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse
4.1.2 Umsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger” ist die Eintragung der Pflichtteilnahme an Ihrer erforderlichen Unterrichtung in das Register des Kraftfahrtbundesamtes (dieses erfolgt durch Ihre Ausbildungsstätte). Darüber hinaus ist entweder der Nachweis über eine bereits abgelegte Prüfung Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation Güterkraftverkehr oder ein Führerschein einer Klasse C vorzulegen.
- 35 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon 2,5 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse
- Wenn die Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2009 erworben wurde, der gültige Führerschein der Klassen C1, C1E, C oder CE
bzw.
wenn die Fahrerlaubnis nach dem 10. September 2009 erworben wurde, ein Nachweis über eine abgelegte Prüfung Grundqualifikation / beschleunigte Grundqualifikation Güterkraftverkehr gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
4.1.3 Quereinsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger” ist die Eintragung der Pflichtteilnahme an Ihrer erforderlichen Unterrichtung in das Register des Kraftfahrtbundesamtes (dieses erfolgt durch Ihre Ausbildungsstätte), sowie eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gem. Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV).
- 96 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon 10 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse
- Original des Fachkundenachweises Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr (Omnibus)
4.2 Grundqualifikation
4.2.1 Regelprüfung
Keine besonderen Voraussetzungen
4.2.2 Umsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger” ist die Vorlage eines gültigen Führerscheins für eine entsprechende Fahrerlaubnis einer C-Klasse und der Nachweis über eine bereits abgelegte Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.
- Gültiger Führerschein der Klassen C1, C1E, C oder CE
- Wenn die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE nach dem 10. September 2009 erworben wurde, ein Nachweis über eine abgelegte Prüfung Grundqualifikation / beschleunigte Grundqualifikation Güterkraftverkehr gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
4.2.3 Quereinsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger” ist die Vorlage eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gemäß Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV).
- Original des Fachkundenachweises Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr (Omnibus)
Die praktische Prüfung Grundqualifikation wird grundsätzlich auf einem vom Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin gestellten Prüfungsfahrzeug (Fahrschulausstattung) und in Anwesenheit eines Fahrlehrers abgelegt. Zur Vorbereitung der Prüfung benötigen wir die technischen Angaben des Prüfungsfahrzeugs. Bitte übermitteln Sie uns diese auf dem beigefügten Formblatt. Erst wenn uns diese Unterlagen vorliegen, können wir Sie für die praktische Prüfung einplanen!
Zur Prüfung müssen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit amtlicher Meldebestätigung ihres Wohnsitzes, bzw. ihren Aufenthaltstitel in Verbindung mit ihrem Reisepass mitbringen.
5. Prüfungsgebühren
Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der IHK. Aktuell gelten folgende Gebührensätze:
5.1 Grundqualifikation | |
Grundqualifikation (theoretische und praktische Prüfung) | |
Gesamtprüfung |
1.370 Euro
|
Gesamtprüfung Quereinsteiger |
1.340 Euro
|
Gesamtprüfung Umsteiger |
1.010 Euro
|
Wiederholungs-/Teilprüfung Grundqualifikation | |
Theoretische Prüfung |
220 Euro
|
Theoretische Prüfung Quereinsteiger |
190 Euro
|
Theoretische Prüfung Umsteiger |
160 Euro
|
Praktische Prüfung |
1.150 Euro
|
Praktische Prüfung Quereinsteiger |
1.150 Euro
|
Praktische Prüfung Umsteiger |
850 Euro
|
5.2 Beschleunigte Grundqualifikation | |
Theoretische Prüfung |
120 Euro
|
Theoretische Prüfung Quereinsteiger |
110 Euro
|
Theoretische Prüfung Umsteiger |
100 Euro
|
Über die Prüfungsgebühr erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin oder das von ihm/ihr benannte Unternehmen nach der Prüfung einen Gebührenbescheid. Die Gebühren werden sofort fällig und sind unabhängig von Leistungen Dritter (z. B. Agentur für Arbeit) zu entrichten.
6. Anmeldung, Prüfungstermine & Musterprüfung
Bitte melden Sie sich über unser Online-Portal zu Ihrer Prüfung an. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3049 KB)
Prüfungstermine 2024
Montag, 07. und 21. Oktober 2024
Montag, 04. und 18. November 2024
Montag, 09. und 16. Dezember 2024
Montag, 04. und 18. November 2024
Montag, 09. und 16. Dezember 2024
Prüfungstermine 2025
Montag, 06. und 20. Januar 2025
Montag, 03. und 17. Februar 2025
Montag, 10. und 24. März 2025
Montag, 07. und 28. April 2025
Montag, 12. und 26. Mai 2025
Montag, 02. und 16. Juni 2025
(Änderungen vorbehalten)
Montag, 03. und 17. Februar 2025
Montag, 10. und 24. März 2025
Montag, 07. und 28. April 2025
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Montag, 02. und 16. Juni 2025
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Die Oldenburgische IHK ist zuständig für Prüfungsteilnehmer/innen, die ihren Wohnsitz in unserem IHK-Bereich haben. Falls ihr Wohnort außerhalb liegt, wenden Sie sich bitte an ihre zuständige IHK. Nutzen Sie dafür den IHK-Finder.