Verkehr und Logistik

Mautpflichtige Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft

Das Bundesverkehrsministerium hat bis zum Inkrafttreten des 5. Bundesfernstraßenmautgesetzes zum 1.1.2019 eine erweiterte Mautbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge auf Kulanzbasis geschaffen.
Das heißt, seit dem 1. Juli 2018 sind:
  • landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h von der Lkw-Maut ausgenommen.
  • unabhängig von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben üblichen Beförderungen von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 GüKG mautfrei.
  • Damit soll verhindert werden, dass land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit unnötiger Bürokratie und Kosten belastet werden.