Verkehr und Logistik

Existenzgründung im Güterkraftverkehrsgewerbe

1. Erlaubnispflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr

Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Somit sind Transporte mit Fahrzeuge, die mit oder ohne Anhänger unter dieser Gewichtsgrenze liegen, nicht genehmigungspflichtig. Wird das zulässige Gesamtgewicht von 3.500 kg - beispielsweise durch den Einsatz eines Anhängers - überschritten, so unterliegen seit dem 1. Juli 1999 auch Beförderungen mit Personenkraftwagen der Erlaubnispflicht.
Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWG), d.h. Norwegen, Island und Liechtenstein, wird eine sog. Gemeinschaftslizenz (auch "EU-Lizenz" genannt) benötigt. Diese kann ebenfalls für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre). Seit Inkrafttreten des Landesverkehrsabkommens EU - Schweiz am 1. Juni 2002 können mit einer EU-Lizenz Transporte in die Schweiz und aus der Schweiz durchgeführt werden (keine Kabotage).
Verkehre mit nicht zur EU bzw. zur EWG gehörenden Drittstaaten können unter anderem mit der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (für den innerdeutschen Streckenanteil) in Kombination mit sog. bilateralen Genehmigungen (für die Drittstaaten-Streckenanteile) durchgeführt werden.
Für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bzw. einer Gemeinschaftslizenz sind die Verkehrsbehörden zuständig.
Grenzüberschreitende Transporte mit Fahrzeugen, die ein zGG von maximal 6.000 kg und eine Nutzlast von maximal 3.500 kg aufweisen, sind seit 4. Dezember 2011 ebenfalls nur noch mit einer Lizenz möglich.

2. Voraussetzungen für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung

Voraussetzung für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes, dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nachweist.

2.1 Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es unter anderem erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens nicht weniger als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und nicht weniger als 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt (Anm.: Es fallen nur noch Kraftfahrzeuge, also nur Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, unter die Nachweispflicht der finanziellen Leistungsfähigkeit). Außerdem müssen in aller Regel Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse sowie ggfls. der Berufsgenossenschaft vorgelegt werden.

2.2 Nachweis der Zuverlässigkeit

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person sind der Erlaubnis-/Lizenzbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (in der Regel polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister).
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.

2.3 Nachweis der fachlichen Eignung

Die fachliche Eignung muss für den Unternehmer oder den internen, bzw. externen Verkehrsleiter nachgewiesen werden. Der Nachweis kann auf drei Wegen erbracht werden:
  • Durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in dem Zeitraum vor dem 4. Dezember 2009 (d.h. mindestens im Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009) ohne Unterbrechung in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt. Die leitende Tätigkeit muss in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht worden sein. Sie muss die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten (siehe folgender Abschnitt) vermittelt haben. Eine entsprechende Bescheinigung ist bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beantragen
  • Durch eine bestandene Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einer beruflichen IHK-Weiterbildung bzw. durch bestimmte Studienabschlüsse. Derzeit werden:
    • Speditionskaufleute,
    • Kaufleute im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Fachrichtung Güterverkehr),
    • Verkehrsfachwirt,
    • Diplom-Betriebswirte im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim oder im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn sowie
    • Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim oder im Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn
    als fachlich geeignet anerkannt, sofern die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurde. Zukünftig werden die oben genannten Ausbildungsberufe und Studiengänge nicht mehr als Fachkundenachweis anerkannt. Allerdings gibt es für alte Abschlussprüfungen einen Besitzstandsschutz, der auch für all diejenigen gilt, die Ihre Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen haben.
  • eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat: ihk.de/#ihk-finder

3. Versicherungspflicht

Der Unternehmer hat nach § 7a GüKG eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) für innerstaatliche Beförderungen abgedeckt. Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000 Euro je Schadensereignis. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.

4. Subunternehmer und das Problem der Scheinselbstständigkeit

"Outsourcing" - das Ausgliedern von Tätigkeiten aus Unternehmen mit der Vergabe an Externe - ist im Transportwesen geübte Praxis. Der Einsatz als Subunternehmer ist für viele der erste Schritt in eine selbstständige Tätigkeit, da damit ein Hauptproblem für einen Existenzgründer, der Aufbau eines eigenen Kundenstammes und das Akquirieren von Aufträgen, zum Großteil entfällt.
Dennoch gibt es eine Grauzone zwischen Selbstständigkeit und Arbeitnehmerstatus, die für beide Vertragsseiten des Subunternehmerverhältnisses Risiken birgt. Die Abgrenzung, ob eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung vorliegt, ist kompliziert und muss jeweils für den Einzelfall betrachtet werden.

5. Tipps und Hinweise

Marktsituation
Ausgangspunkt für eine Prognose Ihres wirtschaftlichen Erfolgs ist der erzielbare Umsatz. Dieser wird u. a. beeinflusst von der Konkurrenzsituation, dem Standort und auch Ihrem Können und Einsatz. Infos über den Gütertransportmarkt enthalten vor allem die „Marktbeobachtungsberichte“ des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG).