Recht

Schlichtungsvereinbarung

Schlichtungsvereinbarung zwischen

den Parteien
1. ............................................................................................................,
anwaltlich vertreten durch ......................................................................…
2. .............................................................................................................,
anwaltlich vertreten durch .....................................................................…,

und dem Schlichter...................................................................................…

sowie den beisitzenden Schlichtern *)
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1. Die vorstehend genannten Parteien und der Schlichter vereinbaren die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten für die Region Weser-Ems. Sie beauftragen den Schlichter/die Schlichter mit der Schlichtung der im Folgenden kurz dargestellten Streitigkeit zwischen den Parteien:
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*) Soweit im nachfolgenden Text von einem Schlichter gesprochen wird, gelten die Regelungen, für den Fall, dass beisitzende Schlichter mitwirken, auch für diese.

Der Schlichter erklärt sich seinerseits bereit, das Schlichtungsverfahren durchzuführen.

2. Der Schlichter erklärt, dass keine Tatsachen vorliegen, die seiner Berufung gem. §§ 4 und 5 der Verfahrensordnung entgegenstehen. Insbesondere erklärt er, dass keine Umstände vorliegen, die seine Neutralität beeinträchtigen können.

3. Der Schlichter ist berechtigt, einen Vorschuss auf das Honorar des Schlichters in Höhe von vier Stundensätzen gemäß § 7 Ziffer 7.2 der Verfahrensordnung zu erheben.
Nach Beendigung des Verfahrens rechnet er sein Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand sowie die Kosten nach § 7 Ziffer 7.2 und 7.3 der Verfahrensordnung ab.

4. Alle Beteiligten verpflichten sich ausdrücklich zur Einhaltung der in der Verfahrensordnung aufgezählten Pflichten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 8 Ziffer 8.4) und zur Förderung des Verfahrens (§ 8 Ziffer 8.7 der Verfahrensordnung). Die Parteien erkennen ausdrücklich ihre gesamtschuldnerische Pflicht zur Zahlung der Kosten gemäß § 7 der Verfahrensordnung an.

5. Für den Fall, dass die Parteien anwaltlich vertreten sind, werden sie eine streitbeendende Vereinbarung als vollstreckbaren Anwaltsvergleich (§§ 796 a bis c ZPO) anstreben.

6. Die Verjährung der in diesem Schlichtungsverfahren befangenen Ansprüche wird, soweit nicht bereits Verjährung eingetreten ist, gemäß § 6 Ziffer 6.2 der Verfahrensordnung gehemmt. Die Beendigung des Schlichtungsverfahrens richtet sich nach § 9 der Verfahrensordnung.

7. Die Haftung des Schlichters wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

8. Jeder Beteiligte kann die Schlichtungsvereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen und damit das Schlichtungsverfahren beenden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, die bis zur Kündigung entstandenen Kosten gemäß § 7 der Verfahrensordnung gesamtschuldnerisch zu tragen.
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Ort, Datum
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Partei Partei
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Schlichter beisitzender Schlichter beisitzender Schlichter