Finanzanlagenvermittlerrecht
Sachkunde (§ 34f GewO)
Grundsätzlich benötigt jeder, der als Finanzanlagenvermittler oder -berater tätig werden möchte, eine Erlaubnis. Diese wird nur erteilt, wenn der Vermittler bzw. Berater die notwendige Sachkunde nachweist. Auch Mitarbeiter, die direkt bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlageprodukten mitwirken, müssen für diese Tätigkeit die erforderliche Sachkunde nachweisen (§ 34f Abs. 4 GewO).
Welche Sachkundenachweise sind anerkannt?
Über folgende Qualifikationen können Sie Ihre Sachkunde durch geeignete Zeugnisse nachweisen:
Abschlusszeugnisse (ohne weitere praktische Berufserfahrung)
- Sachkundeprüfung: „Geprüfte/r Finanzanlagenfachfrau/-mann IHK“
- Geprüfter Bankfachwirt/-wirtin (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger)
- Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger)
- Geprüfte/-r Investment-Fachwirt/-in (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger)
- Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger)
- Bank-oder Sparkassenkaufmann/-frau (oder Vorläufer/Nachfolger)
- Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ (oder Vorläufer/Nachfolger)
- Investmentfondskaufmann/-frau (oder Vorläufer/Nachfolger)
Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mindestens 1-jähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder -vermittlung)
- Betriebswirtschaftliches Studium der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
- Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung
- Finanzfachwirt/-in (FH) (oder Vorläufer/Nachfolger) mit abgeschlossenem weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mindestens 2-jähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder -vermittlung)
- Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger)
Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium
Ebenfalls der Sachkundeprüfung gleichgestellt ist der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie. In der Regel muss eine zusätzliche 3-jährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen werden.
Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse können auf Antrag auf Vergleichbarkeit hin überprüft werden. Gegebenenfalls ist eine ergänzende (spezifische) Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht.
Sie können keine Sachkunde vorweisen?
Wer seine Sachkunde nicht über einen anerkannten Abschluss belegen kann, der muss eine Sachkundeprüfung vor der IHK bestehen.
Die Sachkundeprüfung "Geprüfte/r Finanzanlagenfachfrau/-mann IHK" wird derzeit nicht von der Oldenburgischen IHK durchgeführt. Auf dieser Deutschlandkarte finden Sie die prüfenden IHKs.
Der DIHK hält weitere Informationen zum Thema Finanzanlagenvermittler (dihk.de) für Sie bereit.
Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Erlaubnisbereichen. Der Prüfling kann wählen und die Prüfung auf einzelne Kategorien nach § 34f Abs. 1 GewO beschränken.
Inhaber von § 34 d oder § 34 d Abs. 2 GewO-Erlaubnissen
Wer bereits eine Versicherungsvermittlererlaubnis gem. § 34 d GewO oder eine Versicherungsberatererlaubnis gem. § 34 d Abs. 2 GewO besitzt, aber keinen der Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler gleichgestellten Berufsabschluss nachweisen kann, braucht lediglich den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung zu absolvieren. Dies gilt aber nur dann, wenn er eine Erlaubnis ausschließlich für den Teilbereich 1 des neuen § 34f GewO (Investmentfonds) beantragen möchte.
Die Sonderregelung gilt auch für Personen, die noch nicht im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind, aber die Voraussetzungen für einen Eintrag erfüllen.
Achtung: Der praktische Prüfungsteil muss ebenfalls nicht abgelegt werden, wenn
- der Gewerbetreibende die IHK-Sachkundeprüfung als Versicherungsvermittler/-berater absolviert hat oder
- einen vor dem 1. Januar 2009 abgelegten Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau (BWV) besitzt und er eine auf Investmentfonds beschränkte Prüfung ablegt;
- der Gewerbetreibende bereits eine beschränkte Erlaubnis besitzt, die er auf weitere Produktkategorien erweitern will.