Wettbewerbsrecht

Jubiläumsverkauf und Räumungsverkauf

Jubiläumsverkauf

Wie schon die Alterswerbung, versucht auch die Jubiläumswerbung, durch den Hinweis auf das Jubiläum deutlich auf eine langjährige Erfahrung, die solide Geschäftspolitik und den zufriedenen Kundenstamm hinzuweisen.
Bisher waren Jubiläumsverkäufe nur alle 25 Jahre zur Feier des Bestehens des Unternehmens erlaubt, also nach 25, 50, 75, 100 usw. Jahren. Diese Einschränkung gilt nun nicht mehr.
Jubiläumsverkäufe sind nicht mehr gesetzlich geregelt.
Das heißt, dass jedes Jubiläum gefeiert werden kann. So kann also jedes Jahr eine Geburtstagsaktion durchgeführt werden. Wichtig dabei ist, dass das angegebene Alter des Unternehmens korrekt sein muss, da sonst verbotene Irreführung vorliegt.
Zum richtigen Alter gehört nicht nur die richtige Jahreszahl, sondern auch der richtige Zeitpunkt innerhalb des Jahres. Wenn also das Geschäft im Gründungsjahr im März eröffnet wurde, ist es nicht zulässig, das Jubiläum im Vorweihnachtsgeschäft zu feiern. Dies war zumindest bisher im Zusammenhang mit den Jubiläumsverkäufen so. Ob die Rechtsprechung dies weiterhin so streng wie bisher beurteilen wird, steht nicht fest. Ein falscher Zeitpunkt ist zwar irreführend, aber ob diese Irreführung als erheblich hinsichtlich der Relevanz für die Kaufentscheidung des Verbrauchers angesehen wird, ist zweifelhaft. Dennoch empfiehlt es sich, die Geburtstagsaktion zeitnah zum tatsächlichen Gründungsdatum zu veranstalten.
Auch sonstige Geburtstage können gefeiert werden, wenn der Anlass tatsächlich wahr ist, zum Beispiel
  • 50. Geburtstag des Geschäftsinhabers
  • 80. Geburtstag der Mutter des Inhabers
  • 100 Tage seit Eröffnung
Voraussetzung ist dabei, dass der Anlass richtig geschildert wird. Es reicht also nicht aus, zu werben "Wegen 50. Geburtstags alles 20 % billiger", sondern es müsste geworben werden "Wegen des 50. Geburtstags des Inhabers...", wenn nicht das Geschäftsjubiläum gefeiert werden soll.

Räumungsverkauf

Das seit Juli 2004 geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kennt die bisherige Einschränkung für Räumungsverkäufe nicht mehr. Früher waren Räumungsverkäufe nur zulässig bei vollständiger Geschäftsaufgabe, wegen eines baugenehmigungspflichtigen Umbaus oder wegen eines Brand- oder Wasserschadens. Auch dann durften sie nur durchgeführt werden, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist mit einer vollständigen Warenliste bei der IHK angemeldet wurden. Bei Räumungsverkäufen wegen Geschäftsaufgabe durfte innerhalb von zwei Jahren danach kein Geschäft mit demselben Gegenstand im selben oder in benachbarten Orten eröffnet werden. Auch Räumungsverkäufe für die einzelnen Filialen waren unzulässig.
Alle diese Einschränkungen sind nunmehr weggefallen.
Anlässe für den Räumungsverkauf: Räumungsverkäufe dürfen jetzt unbeschränkt durchgeführt werden. Es ist jetzt also möglich, einen Räumungsverkauf auch bei einem Umzug, bei Auflösung eines Sortiments, bei Aufgabe einer Filiale oder einer Abteilung oder bei Renovierung, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, durchzuführen.
Allerdings sind Räumungsverkäufe wie alle Sonderaktionen auch nach neuem Recht dem Verbot der Irreführung unterworfen. Das bedeutet insbesondere, dass der angegebene Grund für den Räumungsverkauf auch tatsächlich vorliegen muss und nicht vorgeschoben sein darf.
Zeitlicher Umfang von Räumungsverkäufen: Eine zeitliche Beschränkung, wie lange ein Räumungsverkauf durchgeführt werden darf, gibt es nicht. Die Dauer des Räumungsverkaufs muss aber mit seinem Anlass übereinstimmen. "Dauer-Räumungsverkäufe" über etliche Monate darf es auch nach neuem Recht nicht geben – davon abgesehen, dass sie auch unter Marketingaspekten sinnlos sind, weil sie sich selbst den Charakter einer Sonderaktion nehmen.
Bei einem Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe muss also eine tatsächliche Räumungsabsicht erkennbar sein und das Geschäft auch tatsächlich innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes geschlossen werden. Ein Zeitraum von sechs bis acht Wochen sollte nicht überschritten werden. Bei drei Monaten oder mehr spricht vieles dafür, dass eine Geschäftsaufgabe nie wirklich beabsichtigt war. Bei einem Räumungsverkauf wegen Umbaus sollte die Aktion bis zum Abschluss der Umbauarbeiten beendet sein, bei einem Räumungsverkauf wegen Inhaberwechsels mit dem Zeitpunkt des Wechsels.
Nach neuster Rechtsprechung muss bei einem Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe der Zeitraum der Aktion angegeben werden, mindestens aber das Datum, an dem das Geschäft geschlossen wird. Nach diesem Datum muss dann tatsächlich geschlossen werden.
Kritisch ist es, in einem laufenden Räumungsverkauf Ware nachzuschieben. Der Sinn eines Räumungsverkaufs ist gerade die Räumung des Bestandes. Nachschieben von Ware kann also ein Indiz dafür sein, dass ein Räumungsverkauf nur vorgetäuscht ist.

Beispiele für zulässige Werbung:
Wir brauchen Platz - wir räumen unser Lager!
Alles muss raus! Darum 20 - 30 - 40 % reduziert!
Ausverkauf wegen Sortimentsumstellung
Totalausverkauf wegen Renovierung
Wir schließen diese Filiale - 30 % auf alles!
Helfen Sie uns beim Umzug - Ersparen Sie uns das Schleppen!
Irreführend und damit unzulässig sind dagegen Werbeaussagen wie:
"Wir schließen!", wenn das Geschäft nur für wenige Wochen geschlossen wird oder nur der Inhaber wechselt. Zulässig wäre aber eine Werbung "Wir wechseln den Inhaber – und der Neue will unsere Ware nicht!"
"Wir bauen um!", wenn lediglich kleinere Malerarbeiten durchgeführt werden. Zulässig wäre aber "Wir räumen unsere Ware den Malern aus dem Weg!"
Nach wie vor gilt: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine geplante Werbung zulässig ist, fragen Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt, bevor Sie eine Abmahnung durch einen Wettbewerber oder einen hierzu befugten Verband riskieren.