Marken-, Patent- und Urheberrecht

Markenrecht

Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.

Was kann man schützen lassen?

Als Marke schutzfähig sind Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen oder sonstige Aufmachung einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen.Voraussetzung für die Schutzfähigkeit der Zeichen ist, dass sich diese graphisch darstellen lassen. Insoweit reicht es aus, dass beispielsweise Hörzeichen in Notenschrift niedergelegt werden können.

Antrag und Anmeldung einer Marke

Voraussetzung für die Eintragung einer Marke ist die Vorlage eines entsprechenden Antrages beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), welchen Sie auf der Website des DPMA direkt online stellen können. Eine Marke anmelden können sowohl natürliche als auch juristische Personen. Auch Personengesellschaften können Inhaber von Markenrechten sein, wenn diese Träger von Rechten und Pflichten sein können.

Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

Im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind alle Waren und Dienstleistungen aufzuführen, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen. Das Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis darf keine Markennamen enthalten. Diese sind durch entsprechende Gattungsbegriffe zu ersetzen. Beim Erstellen des Waren-/ Dienstleistungsverzeichnisses wird empfohlen, die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen des Patent- und Markenamtes zu verwenden. Nach Eingang der Anmeldung beim Patent- und Markenamt dürfen keine weiteren Waren und Dienstleistungen mehr aufgenommen werden. Eine Einschränkung ist hingegen jederzeit möglich.

Antrag auf beschleunigte Prüfung

Der Antrag auf beschleunigte Prüfung dient dazu, eine rasche Entscheidung bei der Prüfung der Anmeldungserfordernisse und der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse herbeizuführen. Für die beschleunigte Prüfung ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten.

Empfangsbescheinigungen

Der Tag des Eingangs der Anmeldung beim Patent- und Markenamt wird festgestellt und unverzüglich eine Empfangsbescheinigung versandt.

Prüfung der Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse

Eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn keine absoluten Schutzhindernisse bestehen. Vom Schutz ausgeschlossen sind etwa rein beschreibende Angaben der betreffenden Waren und Dienstleistungen. Stehen dem Antrag auf Eintragung einer Marke weder formelle Mängel noch Schutzhindernisse entgegen, wird die Eintragung in das beim Patent- und Markenamt geführte Register und die Veröffentlichung der Eintragung veranlasst.

Widerspruch

Nach der Eintragung der Marke besteht für die Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Marken, die mit der jüngeren Marke identisch oder ähnlich sind, die Möglichkeit, wegen möglicherweise entgegenstehender älterer Rechte innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch einzulegen. Auch der Widerspruch ist gebührenpflichtig. Die Gebühr in Höhe von 120 Euro muss innerhalb der Widerspruchsfrist gezahlt werden. Das Patent- und Markenamt  selbst nimmt von Amts wegen keine Prüfung auf möglicherweise entgegenstehende ältere Rechte vor.

Schutzdauer

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Anmeldetag fällt. Die Schutzdauer kann um jeweils zehnJahre verlängert werden. Mit der Eintragung beginnt die fünf Jahresfrist für die Aufnahme der Benutzung.

Gebühren

Bei Anmeldung einer Marke sind Gebühren zu entrichten:
Gebühren für Markenschutzrechte

Verlängerung der Schutzdauer

Die Schutzdauer kann durch rechtzeitige Zahlung von Verlängerungsgebühren jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerung wird dadurch bewirkt, dass nach Ablauf von neun Jahren seit dem Anmeldetag bzw. seit der letzten Verlängerung eine Verlängerungsgebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr bis zu 3 Klassen in Höhe von 600,00 Euro, für jede Klasse ab der 4. Klasse in Höhe von 260,00 Euro, bei Kollektivmarken einschließlich der Klassengebühr bis zu 3 Klassen in Höhe von 1.800.00 Euro, bei Kollektivmarken für jede Klasse ab der 4. Klasse in Höhe von 260,00 Euro, gezahlt wird.
Die Gebühren sind am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Schutzdauer endet. Aus Gründen der Kostenersparnis und der Verfahrensvereinfachung wird den Markeninhabern dringend empfohlen, von der Möglichkeit der rechtzeitigen zuschlagsfreien Zahlung Gebrauch zu machen bzw. selbst den (teilweisen) Verzicht auf die Marke zu erklären, soweit eine Verlängerung der Schutzdauer nicht beabsichtigt ist. Weitere Informationen sowie die Formulare zur Anmeldung einer Marke erhalten Interessenten beim Deutschen Patent- und Markenamt, 80297 München, telefonische Auskünfte: 089 2195-3402.