Handelsregister- und Gesellschaftsrecht
Eintragungspflicht für HR-Unternehmen ins Transparenzregister
Das 2017 eingeführte Transparenzregister gibt Auskunft über die sogenannten wirtschaftlichen Berechtigten von Unternehmen. Es dient der Geldwäschebekämpfung und ist im Geldwäschegesetz (GwG) geregelt. Noch nicht eingetragene HR-Unternehmen sollten schnellstmöglich handeln, um drohende Bußgelder und deren öffentliche Bekanntgabe zu vermeiden.
Seit August 2021 sind alle transparenzpflichtigen Gesellschaften eintragungspflichtig.
Hierzu gehören grundsätzlich alle juristischen Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)) und eingetragene Personengesellschaften. Nicht betroffen sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) und Einzelunternehmen. Soweit die GbR allerdings Anteile an einer GmbH hält, sind auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen, vgl. § 40 Abs. 1 GmbHG.
Zunächst galten noch Übergangsfristen, die aber zu den folgenden Zeitpunkten abgelaufen sind:
- Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
- in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022.
Transparenzpflichtige Gesellschaften sind verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister aktiv mitzuteilen, unabhängig davon, ob sich diese Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben.
Wirtschaftlich Berechtigte können nur natürliche Personen sein, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht. Kann nach umfassender Prüfung kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt bei juristischen Personen des privaten Rechts und eingetragenen Personengesellschaften als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners. Das Register enthält umfassendere Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten in einem strukturierten einheitlichen Format.
Die Website des elektronischen Transparenzregisters gibt ausführliche Informationen.
Für weitere Fragen zum Transparenzregister, zur Registrierung oder dem Eintragungsprozess kann die registerführende Stelle unter den dort genannten Servicenummern kontaktiert werden.