Gewerberecht

Gewerbeanzeige und Gewerbeerlaubnis

Grundsätzlich ist es gemäß der in Deutschland geltenden Gewerbefreiheit jedem gestattet, sich gewerblich niederzulassen bzw. ein Gewerbe zu betreiben. Das kann in verschiedenen Formen geschehen, insbesondere:
im Rahmen eines stehenden Gewerbes als Grundform gewerblicher Tätigkeit von einer gewerblichen Niederlassung aus (Geschäft, Laden, ortsfester Verkaufsstand) oder
als Reisegewerbe (z. B. Vertreter an der Haustür, Straßenhändler, Standinhaber auf Privatmärkten), wofür der Gewerbetreibende eine besondere Erlaubnis – die Reisegewerbekarte – benötigt oder
im Marktverkehr, d. h. im Zusammenhang mit der Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Märkten (z. B. der Verkauf auf einem Wochen- oder einem Jahrmarkt).

Gewerbeanzeige und Gewerbeerlaubnis

Um ein Gewerbe auszuüben, bedarf es bei den meisten Gewerben keiner besonderen Erlaubnis, sondern lediglich einer Gewerbeanzeige. Dabei muss der Gewerbetreibende jedoch immer darauf achten, dass er eine genügend große Anzahl von Auftraggebern hat. Sonst kann der Verdacht einer Scheinselbständigkeit entstehen.
Die Anzeige einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt bei dem Ordnungsamt, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet bzw. befinden soll.
Es gibt jedoch auch einige Gewerbearten, für die eine einfache Anzeige nicht ausreicht, sondern eine besondere Erlaubnis notwendig ist. Sehr hilfreich ist hier das Serviceportal Niedersachsen.
Nach erfolgreicher Gewerbeanmeldung wird der Unternehmer in der Regel recht zügig seine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen. Dabei sollte jeder/ jede Gewerbetreibende darauf achten, dass das Gewerbe stets nur im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften ausgeübt wird. Die Nichteinhaltung öffentlicher Pflichten oder der Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften kann für Unternehmer nämlich neben der Verhängung von Geldbußen durch das Ordnungsamt im schlimmsten Fall sogar die Einleitung eines Verfahrens zur Gewerbeuntersagung zur Folge haben.