Gewerberecht

Preisangabenverordnung

Das nationale Preisangabenrecht wird vor dem Hintergrund europarechtlicher Entwicklungen und nationaler Rechtsprechung angepasst. Europarechtlich sieht die sogenannte “Omnibus”-Richtlinie (2019/2161/EU) bei vier bestehenden europäischen Richtlinien Änderungen vor, dazu gehört auch die Preisangaben-Richtlinie (98/6/EG). Das Bundeskabinett hat den Entwurf der Novelle der Preisangabenverordnung der Preisangabenverordnung Anfang November 2021 mit zwei Maßgaben des Bundesrates beschlossen.
Die geänderte Preisangabenverordnung (PAngVO) ist entsprechend den Vorgaben der “Omnibus”-Richtlinie zum 28. Mai 2022 in Kraft getreten.
Die wichtigsten Änderungen hier im Überblick:
Angabe des Grundpreises
Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises ist nunmehr im neuen § 4 PAnGV geregelt. Sie wurde umformuliert, so dass der Grundpreis zwar „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" anzugeben ist, aber nicht mehr zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angeführt werden muss.

Mengeneinheiten für die Angabe des Grundpreises
Aufgrund eines Maßgabenbeschlusses des Bundesrates wird in § 5 Abs. 1 PAngV geregelt, dass zum Zwecke einer besseren Preistransparenz einheitlich „1 Kilogramm bzw. 1 Liter“ als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen zu nutzen ist. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wird ersatzlos gestrichen.

Ausweisung Pfandbeträge
Wie muss beispielsweise der Preis von pfandpflichtigen Getränken in Einweg- und Mehrwegverpackungen ausgewiesen werden? Diese Frage hat die Gerichte in der Vergangenheit immer wieder beschäftigt. § 7 PAngV neue Fassung enthält hierzu nun eine klare Regelung unter der Überschrift „Rückerstattbare Sicherheit“. Danach ist die Höhe des Pfandbetrags neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen.

Neue Regelungen bei Preissenkungen
Ziel der Richtlinie ist es, dass Verbraucher Preisermäßigungen für Waren künftig besser einordnen können. Verhindert werden soll, dass bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen auf vorherige Preise Bezug genommen wird, ohne dass diese vorher so verlangt wurden. So ist bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewendet hat. Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewendet hat (§ 11 PAngV neue Fassung).
Erleichterungen beim Verkauf leicht verderblicher Lebensmittel
Beim Verkauf leicht verderblicher Lebensmittel entfällt zukünftig die Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer „drohenden Gefahr des Verderbs“ oder eines „drohenden Ablaufs der Haltbarkeit“ herabgesetzt wird und dies „für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird“ (§ 9 Abs. 3Nr. 3 PAngV). Bisher entfiel nur die Pflicht zur Angabe des Grundpreises, wenn die Gefahr eines Verderbs drohte. Mit der neuen Preisangabenverordnung ist zum einen auch die Angabe des Gesamtpreises nicht erforderlich und zum anderen erfolgt eine Ausdehnung auf leicht verderbliche Lebensmittel, deren Haltbarkeit abläuft. Diese Regelung soll der Lebensmittelverschwendung entgegenwirken und Nachhaltigkeitsbestrebungen unterstützen.
Preise beim punktuellen Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen
Die Preisangabenverordnung wurde um eine Regelung in § 14 Abs. 2 PAngV neue Fassung ergänzt, wonach Betreiber „öffentlich zugänglicher Ladepunkte“, die Verbrauchern das „punktuelle Aufladen von Elektromobilen“ ermöglichen, an dem jeweiligen Ladepunkt den „Arbeitspreis je Kilowattstunde“ anzugeben haben. Durch den zweiten Maßgabenbeschluss des Bundesrates wurde diese Regelung um die „Abrufoption für eine Anzeige des Preises auf dem Display eines mobilen Endgerätes“ ergänzt.