Arbeitsrecht
Homeoffice und mobiles Arbeiten
Homeoffice und mobiles Arbeiten sind in Corona-Zeiten aktueller denn je. Zum einen können diese dazu dienen, die operative Handlungsfähigkeit eines Unternehmens aufrecht zu erhalten, zum anderen können sie einen Beitrag zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten leisten. Die Arbeit im Homeoffice und mobile Office kann Beschäftigten darüber hinaus die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern oder lange Pendelzeiten ersparen. Für den Arbeitgeber hat es mitunter den Vorteil, dass Büroflächen eingespart werden können, wenn sich durch das Homeoffice mehrere Beschäftigte die Büroarbeitsplätze teilen. Bei der Einführung von Homeoffice bzw. mobiler Arbeit gilt es, ebenso wie bei der Arbeit vor Ort im Betrieb, rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten.
Homeoffice, Telearbeit, mobile Arbeit - Was ist gemeint?
Homeoffice
Eine gesetzliche Definition des Begriffes Homeoffice gibt es (noch) nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man hierunter das gelegentliche oder ständige Arbeiten in den privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers. Im Ergebnis ist Homeoffice ein Fall der Telearbeit. Diese ist in der Arbeitsstättenverordnung gesetzlich definiert (s. unten).
Eine gesetzliche Definition des Begriffes Homeoffice gibt es (noch) nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man hierunter das gelegentliche oder ständige Arbeiten in den privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers. Im Ergebnis ist Homeoffice ein Fall der Telearbeit. Diese ist in der Arbeitsstättenverordnung gesetzlich definiert (s. unten).
Mobiles Arbeiten
Auch das mobile Arbeiten ist nicht gesetzlich definiert. Unter mobilem Arbeiten ist die Möglichkeit zu verstehen, die Arbeitsleistung außerhalb der Betriebsstätte mittels Verbindung zum Betrieb durch mobile Endgeräte zu erbringen, und zwar an typischerweise wechselnden Orten, beispielsweise auf Reisen im Zug, im Hotel oder in der Wohnung. Der Arbeitnehmer muss nicht notwendig von zuhause arbeiten. Er muss lediglich seine Erreichbarkeit sicherstellen.
Auch das mobile Arbeiten ist nicht gesetzlich definiert. Unter mobilem Arbeiten ist die Möglichkeit zu verstehen, die Arbeitsleistung außerhalb der Betriebsstätte mittels Verbindung zum Betrieb durch mobile Endgeräte zu erbringen, und zwar an typischerweise wechselnden Orten, beispielsweise auf Reisen im Zug, im Hotel oder in der Wohnung. Der Arbeitnehmer muss nicht notwendig von zuhause arbeiten. Er muss lediglich seine Erreichbarkeit sicherstellen.
Telearbeit
Der Begriff der Telearbeit findet sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). § 2 Absatz 7 ArbStättV definiert Telearbeitsplätze als vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.
Der Begriff der Telearbeit findet sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). § 2 Absatz 7 ArbStättV definiert Telearbeitsplätze als vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Sowohl bei Telearbeit als auch bei mobiler Arbeit sind arbeits-, arbeitsschutzrechtliche und datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Bei beiden Arbeitsformen gilt für den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht und Verantwortung für die Sicherheit und die Gesundheit seiner Beschäftigten. Insbesondere findet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei beiden Arbeitsformen uneingeschränkt Anwendung. Der Unterschied: Mobiles Arbeiten unterliegt nicht der Arbeitsstättenverordnung.
Nach einer Pressemitteilung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vom 16. März 2020 handelt es sich bei der Möglichkeit, während der Corona-Pandemie für einen begrenzten Zeitraum im Homeoffice zu arbeiten, aus Arbeitsschutzsicht - in der Regel - nicht um Telearbeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung, sondern um mobile Arbeit.
Möchten Beschäftigte und/oder Arbeitgeber nach Beendigung der SARS-CoV-2-Epidemie die Tätigkeit im Homeoffice nicht nur sporadisch fortführen, dann müsse die Situation allerdings neu bewertet werden. Nähere Informationen finden Sie in der Broschüre der DGUV "Arbeiten im Homeoffice – nicht nur in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie" (Stand: 24. Februar 2021)
Arbeitsrechtliche Aspekte
Aktuell: Homeoffice-Pflicht nicht verlängert
Die bis zum 19. März 2022 befristete Homeoffice-Pflicht, die in §28b Absatz 4 Infektionsschutzgesetz geregelt war, wurde nicht verlängert. Seit dem 20. März 2022 gilt gemäß § 2 Absatz 3 Nr. 2 der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere zu prüfen hat, ob die Möglichkeit von Arbeit im Homeoffice als Mittel zur Kontaktreduktion besteht.
Weitere Informationen:
Pressemitteilung des BMAS
Corona-ArbSchV
Welche arbeitszeitrechtlichen Vorgaben sind zu beachten?
Sowohl für die Telearbeit als auch für das mobile Arbeiten gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), d.h. es müssen die Regelungen zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit einhalten werden. Der Arbeitgeber sollte auf die Einhaltung dieser Vorschriften hinweisen und zudem ein Regelungsmodell für die Zeiterfassung finden, während die Mitarbeiter nicht im Betrieb sind.
Weitere Informationen:
Pressemitteilung des BMAS
Corona-ArbSchV
Welche arbeitszeitrechtlichen Vorgaben sind zu beachten?
Sowohl für die Telearbeit als auch für das mobile Arbeiten gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), d.h. es müssen die Regelungen zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit einhalten werden. Der Arbeitgeber sollte auf die Einhaltung dieser Vorschriften hinweisen und zudem ein Regelungsmodell für die Zeiterfassung finden, während die Mitarbeiter nicht im Betrieb sind.
Ist eine schriftliche Vereinbarung für Homeoffice bzw. mobile Arbeit erforderlich?
Es ist sinnvoll – falls der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung keinen Passus zum Homeoffice enthält -, einen Zusatz zum Arbeitsvertrag abzuschließen, in dem dann auch weitere Details geregelt werden können. Es ist aber auch denkbar, dass der Arbeitnehmer sein Einverständnis stillschweigend erkĺärt, indem er beispielsweise das nötige Equipment in Empfang nimmt und die Arbeit von zu Hause aus aufnimmt.
Es ist sinnvoll – falls der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung keinen Passus zum Homeoffice enthält -, einen Zusatz zum Arbeitsvertrag abzuschließen, in dem dann auch weitere Details geregelt werden können. Es ist aber auch denkbar, dass der Arbeitnehmer sein Einverständnis stillschweigend erkĺärt, indem er beispielsweise das nötige Equipment in Empfang nimmt und die Arbeit von zu Hause aus aufnimmt.
Arbeitsschutz
Auch bei der Arbeit im Homeoffice muss der Arbeitsschutz gewährleistet sein. Der Arbeitgeber muss insbesondere ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen nötig sind und eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Dies beinhaltet eine genaue Befragung der Umstände sowie eine angemessene Unterweisung der Mitarbeiter auch hinsichtlich der Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel. Auch die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) ist grundsätzlich vom Arbeitgeber einzuhalten.
Mobiles Arbeiten unterliegt zwar nicht der Arbeitsstättenverordnung, jedoch gilt auch hier das Arbeitsschutzgesetz. Gemäß § 5 Absatz 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Ferner sind vor Aufnahme der Tätigkeit Angebote zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu machen.
Praxishinweis:
Im Arbeitsschutz spielt die Differenzierung zwischen Homeoffice und Telearbeit eine signifikante Rolle. Die Vorgaben im Anhang 6 der ArbStättV „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“ gelten nur für Telearbeitsplätze im Sinne des § 2 VII ArbStättV.
Im Arbeitsschutz spielt die Differenzierung zwischen Homeoffice und Telearbeit eine signifikante Rolle. Die Vorgaben im Anhang 6 der ArbStättV „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“ gelten nur für Telearbeitsplätze im Sinne des § 2 VII ArbStättV.
Versicherungsschutz
Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes gilt ein erweiterter Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte, die mobil arbeiten. Danach besteht bei mobiler Arbeit in demselben Umfang Versicherungsschutz wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
Weitere Informationen:
Pressemitteilung der DGUV "Versicherungsschutz im Homeoffice" vom 22. Juni 2021.
Pressemitteilung der DGUV "Versicherungsschutz im Homeoffice" vom 22. Juni 2021.
Datenschutz
Datenschutz und der Schutz von Betriebsgeheimnissen bzw. IT-Sicherheit sind Themen, die sich bei Homeoffice und bei mobiler Arbeit verschärft stellen. Die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers gerade für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorgaben endet jedenfalls nicht damit, dass er die Datenverarbeitung teilweise auf diese Arbeitsplätze „verlagert“.
Welche Maßnahmen der Arbeitgeber ergreifen will und muss hängt davon ab, welche Daten, Betriebsgeheimnisse oder IT-Geräte der Mitarbeiter nutzt. So kann das Unternehmen zum Beispiel untersagen, dass besonders sensible Daten nach Hause mitgenommen werden. Der Arbeitgeber kann die ausschließlich dienstliche Nutzung von IT-Systemen anordnen, die zusätzlich gegen den Zugriff und die Einsichtnahme durch Dritte geschützt werden müssen. Häufig werden auch technische Maßnahmen, wie die Verschlüsselung von Daten oder die Verwendung eines Virtual Private Networks (VPN), verwendet. Wichtig ist, dass der Unternehmer sich über diese Themen Gedanken macht. Welche Lösung gefunden wird, hängt dann vom Einzelfall ab.
Weitere Informationen:
Broschüre des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und für die Informationsfreiheit „Telearbeit und Mobiles Arbeiten“
Broschüre des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und für die Informationsfreiheit „Telearbeit und Mobiles Arbeiten“
Hilfreiche Informationen
Tipps zu rechtlichen Aspekten rund ums Home-Office
(Initiative neue Qualität der Arbeit INQA)
(Initiative neue Qualität der Arbeit INQA)
Toolbox „Digitale Vereinbarkeit“ zu Home-Office und mobilem Arbeiten (pdf)
(Erfolgsfaktor Familie)
(Erfolgsfaktor Familie)
Familienbewusste Arbeitszeiten – Leitfaden für die praktische Umsetzung (pdf)
(Erfolgsfaktor Familie)
(Erfolgsfaktor Familie)
Stand: April 2022