Alle Jahre wieder - Saison für Lieferantenerklärungen

Lieferantenerklärungen - unbequem aber nützlich

Zur Erinnerung: Brexit | Umgang mit VK-Ware seit dem 1.1.2021

Seit dem endgültigen Austritt Großbritanniens aus der EU gilt für neu auszustellende Lieferantenerklärungen:
Ursprungsware des Vereinigten Königreichs (VK) ist jetzt keine EU-Ware mehr. Das gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung, also auch, wenn die Lieferung bereits vor dem Brexit erfolgt ist. Das heißt,
  • dass Sie für solche Ware keine Lieferantenerklärung ausstellen dürfen.
  • dass diese Ware für die Ermittlung des präferenziellen Ursprungs ein Vormaterial ohne Ursprung ist.
  • dass Lieferantenerklärungen, die jetzt noch von einem im VK ansässigen Lieferanten ausgestellt werden, ungültig sind.
  • dass das VK aber aufgrund des neuen Handelsabkommens als berechtigtes Präferenzland in einer LE für EU-Ursprungsware gelistet werden kann.
Für bereits ausgestellte Lieferantenerklärungen gilt:
  • Prüfen Sie, ob darin erkennbar der nationale Ursprung VK genannt ist. Wenn ja, dann ist diese Ware spätestens jetzt ohne Präferenz.
  • Falls auf der Lieferantenerklärung weitere Waren mit anderen präferenziellen Angaben enthalten sind: Diese Präferenzeigenschaften gelten weiter.
  • Falls auf einer Lieferantenerklärung lediglich die Angabe EU enthalten ist, muss nicht nachgeforscht werden, ob die betroffenen Waren einen VK-Bezug haben.. Hier ist der Aussteller der Lieferantenerklärung verpflichtet, darüber zu informieren, sollte VK-Ware geliefert worden sein.

1. Was sind Präferenzabkommen?

Die Europäische Gemeinschaft (EG) bzw. ihre Rechtsnachfolgerin, die Europäische Union (EU) hat mit einer Reihe von Ländern bzw. Ländergruppen (v.a. den EFTA-Staaten, den Balkan-Ländern Ländern, aber auch einigen Mittelmeerländern, Mexiko, Chile, Südafrika, Südkorea u.a.) so genannte Präferenzabkommen geschlossen. In diesen Präferenzabkommen wurden Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart. Das bedeutet, dass die Einfuhr in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann. Voraussetzung ist, dass die Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen, die in dem Präferenzabkommen festgelegt sind. Dies bedeutet in der Regel einen erheblichen Wettbewerbsvorteil für präferenzberechtigte Produkte, da die Zollsätze im Ausland ansonsten häufig im zweistelligen Bereich liegen können. Höhere Verkaufspreise können auf diesem Wege ausgeglichen werden.
Als Nachweis darüber, dass die Waren diese Ursprungsregeln erfüllen, müssen bei der Einfuhr Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED oder Ursprungserklärung auf der Rechnung/REX-Erklärung) vorgelegt werden.

2. Was ist eine Lieferantenerklärung?

Eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung über den präferenzrechtlichen Ursprung einer Ware. Die Aussage kann nur ein innerhalb der EG/EU ansässiger Lieferant/Hersteller treffen. Sie dient als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises EUR.1 bzw. REX-Erklärung oder EUR-MED. (s. Fragen 1 und 3)
Die Lieferantenerklärung kann darüber hinaus als Nachweis bei der Beantragung eines Ursprungszeugnisses verwendet werden. (s. Frage 18)
Grundsätzlich ist zwischen Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft und Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft zu unterscheiden.
Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung eines Lieferanten über Be- und Verarbeitungen, die an den von ihm gelieferten Waren in der EG/EU vorgenommen wurden, aber für sich genommen noch nicht ursprungsbegründend sind. Sie dient in der Regel als Vorpapier für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft bzw. als Nachweis für die Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises EUR.1 oder EUR-MED (s. Frage 13).
Bei der Mehrzahl der in der Praxis ausgestellten Lieferantenerklärungen handelt es sich um Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft.
Aus diesem Grund konzentrieren sich die Ausführungen hier auf Lieferantenerklärungen für Waren mit Ursprungseigenschaft.
Weitere Sonderformen der Lieferantenerklärung bestehen im Warenverkehr mit der Türkei, Tunesien, Algerien und Marokko sowie innerhalb des EWR. Bis auf die Türkei-Erklärung haben diese Sonderformen wenig praktische Bedeutung.

3. Wozu dient eine Lieferantenerklärung?

Eine Lieferantenerklärung dient einem Exporteur als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED, Formblatt EUR.2 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung). Mit einer Lieferantenerklärung wird dem Kunden erläutert, bei welchen künftigen Exportvorgängen die gelieferte Ware präferenzberechtigt ist. (s. Frage 1)
Beantragt der Exporteur eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bzw. stellt er eine formelle Ursprungserklärung/REX-Erklärung auf einem Handelspapier aus, so trägt er die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren.
Er ist also verpflichtet, den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren nach den Ursprungsregeln, die in dem Präferenzabkommen zwischen der EG/EU und dem betreffenden Einfuhrland festgelegt sind, zu prüfen und zu dokumentieren. (s. Frage 11)
Diese Prüfung erstreckt sich auf alle Waren, die er exportieren möchte, d.h. sowohl auf Waren, die er im eigenen Betrieb in der EG/EU be- oder verarbeitet hat, als auch auf reine Handelswaren.
Um diese Prüfung zu erleichtern, kann der Exporteur von seinen Lieferanten Lieferantenerklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex als Nachweise über den präferenzrechtlichen Ursprung der von ihnen gelieferten Waren anfordern.

4. Was ist der Vorteil einer Lieferantenerklärung und welche Sorgfaltspflichten sind damit verbunden?

Der Vorteil einer Lieferantenerklärung besteht darin, dass sie durch das Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden kann.
Aus diesem Umstand ergeben sich aber auch besondere Sorgfaltspflichten. (s. Frage 15)
Die Zollbehörden können die Richtigkeit einer Lieferantenerklärung jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen. Dazu gehört die Vorlage eines Auskunftsblatts INF 4 (s. Frage 17), das der Lieferant bei seiner zuständigen Zollstelle beantragen muss.

5. Wann benötigt ein Exporteur (k)eine Lieferantenerklärung?

Ein Exporteur benötigt immer dann keine Lieferantenerklärung, wenn er die Waren, die er exportieren möchte, im eigenen Betrieb in der EG/EU vollständig gewonnen oder hergestellt hat. Das wird nur selten der Fall sein, da bei der Herstellung von Waren in der Regel Vormaterialien aus anderen Betrieben verwendet werden.
Ob in solchen Fällen zusätzlich eine Lieferantenerklärung benötigt wird, hängt von den in den Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln ab. Werden die Ursprungsregeln nicht durch die Fertigung im eigenen Unternehmen erfüllt, dann kann die Ursprungsregel durch den Einsatz von Vormaterial mit nachgewiesenem Präferenzursprung meist doch noch eingehalten werden. Das gesamte Produkt erhält dann einen präferenziellen Ursprung. (s. Frage 12)
Zwingend notwendig ist eine Lieferantenerklärung dagegen, wenn der Exporteur die Waren selbst nicht be- oder verarbeitet hat, sondern es sich um reine Handelswaren handelt.

6. Sind Lieferanten zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung verpflichtet?

Nein, zumindest nicht gesetzlich. Bei entsprechender Vereinbarung kann aber eine vertragliche Pflicht bestehen. Es empfiehlt sich daher, die Pflicht des Lieferanten zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Kaufvertrag festzulegen. Auch wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen besteht, werden diese häufig abgegeben, weil sonst die Gefahr besteht, Kunden zu verlieren. Grundsätzlich ist die Entscheidung, ob sich ein Unternehmen mit dem präferenziellen Ursprung und den daraus folgenden Sorgfaltspflichten (zur Haftung s. Frage 15) beschäftigt, eine Investitionsentscheidung: wie groß sind die Wettbewerbsvorteile im Export oder im Inland und welche Kosten entstehen dadurch? Dazu sollten unter anderem die Einsparpotenziale bei den Zöllen in den Exportmärkten betrachtet werden.

7. In welchen Ländern dürfen Lieferantenerklärungen ausgestellt werden?

Der Aussteller einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in Deutschland oder einem anderen EG/EU-Mitgliedstaat haben. Es ist nicht ausreichend, wenn ein drittländisches Unternehmen zoll- und umsatzsteuerrechtlich in der EG/EU gemeldet ist, aber nur einen Lagerplatz bei einer Spedition gemietet hat. Ein EG/EU-ansässiges Unternehmen kann sich bei der Erstellung der Lieferantenerklärungen durch ein in einem Drittland ansässigen Unternehmen vertreten lassen, sofern die Unterlagen beim hier ansässigen Unternehmen sind.
Lieferantenerklärungen, die in einem Drittland z.B. in der Schweiz ausgestellt werden, sind ungültig und dienen lediglich der Information, dass der Lieferant präferenzberechtigte Ware liefert. Der eigentliche Präferenznachweis ist in diesen Fällen die für die jeweilige Lieferung abgegebene Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1 oder EUR-MED) oder die Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument.
Auch der Empfänger einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz sinnvollerweise in der EG/EU haben.

8. Welcher Ursprung darf in einer Lieferantenerklärung genannt werden?

Grundsätzlich wird in Lieferantenerklärungen nur der Ursprung "Europäische Gemeinschaft" oder "Europäische Union" bzw. EU genannt. Diese Bezeichnungen sind völlig gleichwertig. In der Praxis werden beide Bezeichnungen genannt. Bitte beachten Sie, dass die Bezeichnung "EG" nicht akzeptiert wird (wegen Verwechslungsgefahr mit Ägypten, Ländercode "EG") Die Angabe des Ursprungs eines EG/EU-Mitgliedstaats ist nur zusätzlich möglich. Beispiel: Europäische Gemeinschaft/Europäische Union (Niederlande).
Wenig gebräuchlich und in der Praxis zu Schwierigkeiten führend ist die Angabe des Ursprungs EWR.
Ebenfalls möglich ist die Erklärung des präferenziellen Ursprungs für Waren, die zuvor mit einem Präferenznachweis aus einem Land eingeführt wurden, mit dem die EG/EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat (s. Frage 1). In diesen Fällen muss in der Lieferantenerklärung das im entsprechenden Präferenznachweis angegebene Ursprungsland vermerkt sein.
Allerdings ist die Bescheinigung eines anderen Ursprungs als des EG/EU-Ursprungs nur im Handel mit den Ländern der Paneuropäischen Präferenzzone (EG, EFTA, Türkei) oder der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulationszone (zusätzlich Mittelmeeranrainer und sukzessive die Westbalkanstaaten)) sinnvoll, da diese Länder untereinander gleichlautende Präferenzabkommen abgeschlossen haben und so einen einheitlichen Präferenzraum bilden.
Im Handel mit anderen Ländern ist eine solche Bescheinigung in der Regel nicht sinnvoll, da zwischen dem Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben (z.B. Norwegen), und dem Einfuhrland (z.B. Südafrika) kein Präferenzabkommen besteht. Dementsprechend werden für diese Waren keine Zollvergünstigungen gewährt, Präferenznachweise und Lieferantenerklärungen sind daher nicht notwendig.

9. Welche Länder kann ich als präferenzberechtigte Empfangsländer nennen, kann eine vorgegebene Liste der präferenzberechtigten Empfangsländer geändert werden?

Die Lieferantenerklärung bildet die Präferenzabkommen ab, die die EG/EU mit anderen Staaten geschlossen hat. Falls zusätzliche Abkommen geschlossen werden, können dieser Länder oder Ländergruppen beigefügt werden. Ein Land sollte nur dann aufgeführt werden, wenn sicher gestellt ist, dass die geltenden Ursprungsregeln auch tatsächlich eingehalten werden.
Denn führt ein Lieferant auf einer Lieferantenerklärung ein bestimmtes Land auf, so bestätigt er damit, dass die von ihm gelieferten Waren den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit diesen Ländern entsprechen. Der Lieferant ist also verpflichtet, für jedes Land zu prüfen, ob die Waren die in den jeweiligen Präferenzabkommen mit der EG/EU festgelegten Ursprungsregeln erfüllen.
Da die Präferenzabkommen, die die EG bzw. EU abgeschlossen hat, nicht zwingend in allen Punkten deckungsgleich sind, kann es hier bei einzelnen Ländern zu Abweichungen kommen. (s. Frage 12)
Erfüllen die Waren die Ursprungsregeln in einem bestimmten Abkommen nicht, darf das entsprechende Land auf der Lieferantenerklärung auch nicht aufgeführt werden. Eine Übersicht über bestehende Handelsabkommen finden Sie in der Servicespalte neben diesem Text.

10. Was ist bei der Ausstellung einer Lieferantenerklärung formal zu beachten?

Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex. Diese Verordnung legt den Wortlaut der Lieferantenerklärungen verbindlich fest. Selbst bei kleinen sprachlichen Abwandlungen wird mitunter die Anerkennung verweigert. Daher ist es empfehlenswert, sich an den Text wörtlich und nicht nur sinngemäß zu halten.
Nicht festgelegt ist dagegen die Pflicht zur Verwendung von Vordrucken. Eine Lieferantenerklärung kann für jede Sendung auf der entsprechenden Rechnung, einem zur Sendung gehörenden Lieferschein oder auf einem sonstigen Handelspapier ausgestellt werden.
Zu den sonstigen Handelspapieren gehören auch die Vordrucke, die bei den Industrie- und Handelskammern (IHKs) oder im Formularhandel erhältlich sind. Wird ein solches Handelspapier verwendet, muss die zugehörige Ware eindeutig identifiziert werden können. Die Angabe der Zolltarifnummer ist nicht vorgeschrieben.
Aus der Lieferantenerklärung muss der Aussteller der Lieferantenerklärung, d.h. der im Unternehmen dafür verantwortliche Mitarbeiter, klar hervorgehen.
Bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung muss auch der Empfänger eindeutig genannt werden.
Lieferantenerklärungen sollten grundsätzlich handschriftlich unterschrieben sein. Werden Lieferantenerklärungen am Computer erstellt, können sie auch ohne Unterschrift anerkannt werden. In diesem Fall muss jedoch die verantwortliche natürliche oder juristische Person namentlich genannt sein und der Lieferant muss sich dem Kunden gegenüber schriftlich verpflichten, die volle Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung zu übernehmen. Diese Regelung findet sich in Artikel 63 (3) UZK-IA).
Bei der Nennung der Länder, für die die Lieferantenerklärung gilt, können sowohl die offiziellen Länderbezeichnungen als auch die zweistelligen ISO-Alpha-Codes verwendet werden. Sammelbezeichnungen wie z. B. "EFTA" oder "MOEL" sind dagegen unzulässig, ebenso die Bezeichnung EG für die Europäische Gemeinschaft. Da es keinen ISO-Ländercode für die EG gibt und manchmal eine Verwechslung mit Ägypten angenommen wird, sollte die EG entweder als "Europäische Gemeinschaft" ausgeschrieben oder beispielsweise mit EEC, CEE oder CE abgekürzt werden. Die Abkürzung EU wird ebenfalls akzeptiert.
Einige wenige Präferenzabkommen (z.B. EU-Japan) schreiben vor, dass das zur Anwendung gebrachte Ursprungskriterium in der LE/LLE mit aufgeführt werden muss, wenn das betreffende Land in der LE gelistet wird. Dazu bitte das Abkommen unter www.wup.zoll.de aufrufen.

Lieferantenerklärungen können auch nachträglich ausgestellt werden, d.h. sie sind auch dann anzuerkennen, wenn sie nach bereits erfolgter Lieferung ausgefertigt werden.
Nicht anerkannt werden so genannte "Ausschluss-Klauseln" in Langzeit-Lieferantenerklärungen, die auf abweichende Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren in später auszustellenden Rechnungen oder sonstigen Handelspapieren verweisen. Der präferenzielle Ursprung der Waren muss direkt der Lieferantenerklärung (oder einer Anlage) entnommen werden können. Auf den Anlagen können auch klar bezeichnete Waren ohne Präferenzursprung aufgeführt werden.
Die Waren selbst müssen klar benannt werden. Allgemeine Sammelbezeichnungen wie z.B. "Ersatzteile für Pumpen" oder "alle von uns gelieferten Waren" reichen nicht aus.
Diese drei wichtigen Datumsangaben, muss eine (Langzeit-)Lieferantenerklärung (LLE) enthalten :
1. Datum, an dem die LLE ausgestellt wird (Ausfertigungsdatum)
2. Datum, an dem die Gültigkeitsperiode der LLE beginnt (Anfangsdatum). Dieses darf nicht mehr als zwölf Monate vor oder nicht mehr als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen.
3. Datum, an dem die Gültigkeitsperiode der LLE endet (Ablaufdatum). Dieses darf nicht mehr als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen. Jede beliebige kürzere Gültigkeitsperiode ist möglich.
(siehe dazu auch Punkt 14.)

11. Was sind Ursprungserzeugnisse der EG/EU?

Die genauen Regeln, nach denen der präferenzrechtliche Ursprung bestimmt wird, sind in den Präferenzabkommen der EG/EU festgelegt. Grundsätzlich gilt:
a) Ursprungserzeugnisse der EG/EU sind Erzeugnisse, die vollständig in der EG/EU gewonnen oder hergestellt worden sind.
Dazu gehören Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich Vormaterialien aus EU-Mitgliedstaaten verwendet wurden.
b) Werden bei der Herstellung Vormaterialien aus Drittländern verwendet, so müssen die Erzeugnisse ausreichend be- oder verarbeitet worden sein, d.h. eine reine Minimalbehandlung genügt nicht.
c) Es müssen die in den Ursprungsregeln aufgeführten Bedingungen (z.B. Bearbeitungsvorgänge oder Grad der Wertschöpfung) erfüllt sein
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, darf keine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden.
Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft kann nur in ganz bestimmten Fällen ausgestellt werden. (s. Frage 13)

12. Welche Ursprungsregeln gelten und wo sind die Regeln hinterlegt?

Die Regeln für den präferenziellen Ursprung sind innerhalb der paneuropäischen Kumulationszone einheitlich, so dass eine Prüfung für alle Länder ausreicht. Die übrigen Abkommen müssen einzeln pro Land geprüft werden, wobei es im Ermessen des Unternehmens liegt, wie und für welche Länder dies geschieht. Allerdings sollten auf der Lieferantenerklärung auch nur die Länder genannt werden, die überprüft worden sind. Die Ursprungsregeln sind in den jeweiligen Präferenzabkommen enthalten. Diese können über das Präferenzportal des Zolls geprüft werden.

13. Wozu dienen "Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft"?

Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft dienen als Nachweise bei arbeitsteiligen Prozessen (z.B. im Textilbereich oder bei Lohnfertigungen), bei denen die einzelnen Arbeitsschritte für sich genommen noch nicht ausreichen, um den EU-Ursprung zu erlangen, die Summe der Arbeitsschritte allerdings eine ausreichende Be- oder Verarbeitung nach den jeweiligen Ursprungsregeln darstellt (s. Frage 11).
Damit in einem solchen Fall am Ende des Arbeitsprozesses eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden kann, muss jeder Betrieb, der einen Arbeitsschritt vornimmt, über den Grad der vorangegangenen Be- oder Verarbeitungen informiert werden. Diesem Zweck dient die Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft.
Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft sind keine "Ersatz"-Ursprungsnachweise für Waren aus Ländern, mit denen die EU kein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, oder - außer in den oben aufgeführten Fällen - für Waren, die die in den Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln nicht erfüllen.
Als Ursprungsnachweis für Waren aus Ländern, mit denen die EU kein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, dient das Ursprungszeugnis.

14. Was sind "Langzeit-Lieferantenerklärungen" und wie lange sind sie gültig?

Liefert ein Lieferant einem bestimmten Käufer regelmäßig Waren, deren präferenzrechtlicher Ursprung sich über einen längeren Zeitraum voraussichtlich nicht ändern wird, kann er eine "Langzeit-Lieferantenerklärung" ausstellen.
Seit dem 14. Juni 2017 gilt: Diese Erklärung ist maximal zwei Jahre ab Gültigkeitsbeginn gültig ist. Der Zeitraum ist nicht an das Kalenderjahr gebunden. Innerhalb der zwei Jahre kann auch ein kürzer befristeter Zeitraum festgelegt werden. Die Gültigkeit kann maximal 12 Monate vor oder 6 Monate nach dem Ausstellungsdatum beginnen. Damit kann eine einzige Lieferantenerklärung für zurückliegende und zukünftige Lieferungen ausgestellt werden. Die Gesamtgültigkeitsdauer darf aber 24 Monate nie überschreiten. (Siehe Art. 64 Abs. 1 Zollkodex UZK veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 13.06.2017)
Der Lieferant verpflichtet sich in einer Langzeit-Lieferantenerklärung, den Käufer umgehend zu informieren, sobald die Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt. Langzeit-Lieferantenerklärungen können auch für einzelne Artikel widerrufen werden.

15. Welche Konsequenzen können sich für den Aussteller einer Lieferantenerklärung ergeben, wenn der dort bescheinigte Ursprung falsch ist?

Zu unterscheiden ist zwischen steuer-, straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen.
Steuerrechtlich kann eine nicht zutreffende Ursprungsangabe in einer Lieferantenerklärung dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis zurückgenommen wird und die Waren im Einfuhrland nachträglich verzollt werden müssen. (s. Frage 1)
Strafrechtlich kann sich eine Mitwirkungshandlung an einer vom Einführer, d.h. vom Käufer, begangenen Steuerhinterziehung, leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuergefährdung ergeben, wenn im Einfuhrland die Präferenz nachträglich verweigert und der Einführer zur Zollnachzahlung veranlagt wird.
Die deutsche Abgabenordnung sieht deshalb vor, dass Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Präferenznachweisen als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden können. Eine leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuergefährdung wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet, die sowohl gegen denjenigen festgesetzt werden kann, der den Präferenznachweis unterschrieben hat, als auch gegen dessen Vorgesetzten. Schwere Fälle, die als kriminelles Unrecht angesehen werden müssen, werden als Straftat durch Gerichtsurteil mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet.
Zivilrechtlich kann die Erklärung, wonach die gelieferten Waren einen bestimmten präferenzrechtlichen Ursprung haben, als "zugesicherte Eigenschaft" gewertet werden. Ist die Ursprungsangabe falsch und erleidet der Käufer hierdurch einen Schaden, so ist der Exporteur gegebenenfalls ersatzpflichtig. Muss der Käufer in dem Einfuhrland den für Drittlandswaren geltenden vollen Zollsatz zahlen, kann er den Exporteur unter Umständen hierfür in Regress nehmen. Der wirtschaftliche Schaden erhöht sich häufig dadurch, dass die Beziehung zum Kunden gelitten hat.

16. Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Nach der Lieferantenerklärungsverordnung gilt eine Mindestfrist von drei Jahren. Laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) gelten in Deutschland die Aufbewahrungsfristen des § 147 Abgabenordnung (AO) auch für Lieferantenerklärungen. Daher verlängert sich die Aufbewahrungsfrist auf sechs Jahre. Ermächtigte Ausführer haben diese Auflage bereits bisher in ihren Bewilligungen. Sofern Lieferantenerklärungen auf Rechnungen oder sonstigen Unterlagen angegeben werden, gilt die allgemeine Aufbewahrungsfrist für Rechnungen (10 Jahre).

17. Wozu dient das Formblatt INF 4?

Hat die Zollstelle Zweifel an der Richtigkeit einer Lieferantenerklärung, kann sie vom Ausführer die Vorlage des Auskunftsblattes INF 4 innerhalb von vier Monaten verlangen. Dieses dient zur Bestätigung der angezweifelten Lieferantenerklärung und wird von der zuständigen Zollstelle auf Antrag des Lieferanten innerhalb von drei Monaten ausgestellt. Der Ausführer muss sich an seinen Lieferanten wenden, damit dieser das INF 4 bei seiner Zollstelle beantragt. Wird die Frist von vier Monaten nicht eingehalten, wird die Ausstellung des Präferenznachweises von der Zollbehörde abgelehnt. Die Frist kann verlängert werden, wenn der präferenzielle Ursprung über mehrere Stationen zurückverfolgt werden muss.

18. Werden Lieferantenerklärungen auch als Nachweise für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen akzeptiert?

Ja, aber nur, wenn der Ursprung nicht durch Kumulation zustande gekommen ist. Obwohl für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen andere Ursprungsregeln gelten (Nichtpräferenzielles Ursprungsrecht), werden Lieferantenerklärungen (ohne Kumulation) als Nachweise akzeptiert. Diese praxisnahe Regelung dient der Erleichterung des Außenwirtschaftsverkehrs. Falls der Ursprung durch Kumulation entstanden ist, sind die Unterschiede zwischen präferenziellem und handelspolitischem Ursprung zu groß (s. Frage 19.).
Exporteure, die eine Lieferantenerklärung als Nachweis für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses verwenden wollen, müssen allerdings darauf achten, dass in der betreffenden Lieferantenerklärung das Ursprungsland genannt wird, das auch in dem Ursprungszeugnis angegeben wird. Wird in der Lieferantenerklärung nur EU-Ursprung bescheinigt, kann auch im Ursprungszeugnis nur die EG/EU als Ursprungsland bescheinigt werden. (s. Frage 8)
Umgekehrt sind Ursprungzeugnisse allerdings keine zulässigen Nachweise für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen.

19. Wozu dient der Kumulationsvermerk?

Für die Ausstellung von Präferenznachweisen EUR-MED sind die Angaben der Lieferantenerklärung in der herkömmlichen Form nicht ausreichend. Es muss aus der Lieferantenerklärung auch hervorgehen, ob bei der Herstellung der Waren mit Vormaterialien aus der Pan-Euro-Med Zone kumuliert wurde oder die Waren ohne Kumulierung hergestellt worden sind.
Um eine Warenverkehrsbescheinigung/Rechnungserklärung EUR-MED ausstellen/ausfertigen zu können, muss der Lieferant gegenüber seinem Kunden den nachstehend aufgeführten Kumulationsvermerk abgeben.

"Er erklärt Folgendes:
O Kumulierung angewendet mit ...............
(Name des Landes/der Länder)
Cumulation applied with..............
(name of the country/countries)
O Keine Kumulierung angewendet
No cumulation applied"
Die richtige Angabe muss angekreuzt werden, alternativ reicht auch die Nennung der richtigen Alternative. Unter Kumulation versteht man den Ursprungserwerb in mehr als einem Zollgebiet. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Vormaterial aus der Schweiz in EG-Erzeugnisse eingebaut wird und der Wert dieses Vormaterials bei der Ursprungsermittlung als präferenzberechtigtes Vormaterial einbezogen wird. Keine Kumulation findet statt, wenn der Ursprungserwerb beispielsweise ausschließlich innerhalb der EU oder innerhalb Israels stattfindet. In diesen Fällen wird "keine Kumulation angewendet" angekreuzt. Fehlt eine derartige Erklärung, können die Waren nicht an der Pan-Euro-Med Kumulierung teilnehmen. Diese Änderung ist nur erforderlich, wenn eine EUR-MED oder eine Ursprungserklärung MED ausgestellt werden soll, die bisherigen Warenverkehre sind nach erneuter Korrektur nicht betroffen. Dies bedeutet, dass eine EUR.1 auch auf Basis von Lieferantenerklärungen ohne Kumulationsvermerk ausgestellt werden kann.
Falls der Präferenzursprung der Erzeugnisse durch Kumulation zustande gekommen ist, wird die Administration extrem aufwändig. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob man nicht auf mögliche Vorteile durch die Pan-Euro-Med-Kumulierung und den präferenziellen Ursprung ganz verzichtet.
Falls es sich um eine "klassische" Kumulierung handelt, d.h. Kumulierung mit einem EFTA-Land, besteht neben der Möglichkeit, den Kumulierungsvermerk anzugeben, auch die Variante, auf den Vermerk zu verzichten. Dann ist die Lieferantenerklärung nur als Vorpapier für eine EUR.1 zulässig. Der Länderkreis, für die eine solche Erklärung gültig ist, bleibt auf die EFTA-Staaten und die Türkei beschränkt.
Diese IHK-Information kann lediglich einen allgemeinen Überblick geben. Bitte wenden Sie sich bei spezielleren Fragen direkt an Ihre IHK-Ansprechpartner.