Was Unternehmen wissen sollten

Brexit | Folgen für Im- und Export

Der Brexit machte Großbritannien für uns zum Drittland. Ein Freihandels- und Kooperationsabkommen ist anwendbar. Zoll- und Grenzkontrollen sowie Zölle gehören jetzt zum Alltag.

Neu ab 2025

Sicherheitserklärungen für Einfuhren
Ursprünglich war der Start für das Verfahren "Safety and Security declarations" (Summarische Eingangzollanmeldungen, ESumA) für den 31.10.2024 vorgesehen. Nun hat die britische Botschaft die DIHK informiert, dass der Termin auf den 31.01.2025 verschoben wird. Ausführliche Informationen zu Safety and Security Declarations gibt der Leitfaden der britischen Behörden.
Die CE-Kennzeichnung wird bis 31. Dezember 2024 weiterhin für den britischen Markt anerkannt. Erst ab 1. Januar 2025 wird die neue UKCA-Kennzeichnung zur Pflicht.
Die Übergangsfrist gilt für alle Waren, bei denen die britischen und EU-Vorschriften identisch sind. Konformitätserklärungen, die von benannten Stellen mit Sitz in der EU ausgestellt wurden, behalten während dieser Zeit ebenfalls ihre Gültigkeit.
Die Übergangsfrist gilt jedoch nicht für alle Produktgruppen. Separate Regelungen gelten unter anderem für Medizinprodukte, Bauprodukte, Seilbahnen, transportable Druckgeräte, Bahnprodukte, Schiffausrüstung.
Für Medizinprodukte sowie für Bauprodukte gelten längere Übergangsfristen.

Herbstumfrage 2024 der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer


Die Stimmung hat sich im Vergleich zum Frühjahr etwas abgekühlt. Die Wirtschaft wünscht, dass die neue britische Regierung das Verhältnis zur EU weiter verbessert, um deutliche Handelserleichterungen zu erreichen.

Wie die Herbstumfrage der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer zeigt sind nur noch 21 Prozent der Firmen positiv gestimmt (im Frühjahr lag die Zahl noch bei 34 Prozent). Dies spiegelt sich auch in den Investitionen wider, denn nur noch 32 Prozent der Unternehmen (gegenüber 44 Prozent im Frühjahr) wollen diese erhöhen. Trotzdem planen weiterhin über 40 Prozent der Firmen neue Mitarbeiter einzustellen.
Auf die eigenen Aktivitäten im kommenden Jahr blickt man optimistisch. Dieser Trend ist sicherlich ein Ergebnis der positiven Wettbewerbsposition, die sich die deutsch-britischen Unternehmen in den letzten Jahren erarbeiten konnten. 40 Prozent konnten ihre Position gegenüber den Mitbewerbern verbessern und nur 16 Prozent erlebten eine Verschlechterung. Eine deutsche Marke oder ein deutsches Unternehmen im britischen Markt zu sein, scheint ein signifikanter Wettbewerbsvorteil zu sein.
Hauptinvestitionsgrund ist weiterhin die Bedeutung des britischen Marktes (60 Prozent wollen Verkaufs- und Marketingaktivitäten ausweiten). Vorteile des Vereinigten Königreichs als Produktions- und Forschungs-/Entwicklungsstandort werden ebenfalls hervorgehoben.

Von der neuen britischen Regierung erhoffen sich 80 Prozent der befragten Unternehmen eine weitere Verbesserung des Verhältnisses zur EU, denn Brexit-bedingte Handelsbarrieren stellen eine große Herausforderung dar.
Die Herbstumfrage war Teil des World Business Outlooks der Deutschen Industrie- und Handelskammer DIHK. Rufen Sie die Ergebnisse gerne über die Internetseite der deutsch-britischen IHK ab.
Weitere Informationen, Marktanalysen, Wirtschaftsdaten und Branchenberichten finden Sie unter GTAI-Wirtschaftsinformationen Großbritannien.

Geschäftsreisen

Über die Modalitäten bei Geschäftsreisen in das Vereinigte Königreich informiert die Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer auf der Internetseite im Bereich der Brexit-FAQs (Arbeitnehmerentsendungen in das Vereinigte Königreich).
Mit dem Visa-Checker der britischen Regierung können Unternehmen prüfen, ob ein Visum für die Einreise erforderlich ist.

Zoll

Was zollrechtlich beachtet werden muss, beschreibt der britische Zoll: Gewerbesteuer: Import, Export und Zoll für Unternehmen - Detailinformationen - GOV.UK (www.gov.uk)
Die neuen Prozesse sind unbedingt einzuhalten, da ansonsten Ladungen gestoppt werden.

Was Ex- und Importeure dringend brauchen...

… ist die zwingend für Zollanmeldungen in der EU notwendige EORI-Nummer. Sie ist beim zuständigen deutschen Hauptzollamt zu beantragen. Sie ist beantragt, liegt aber noch nicht vor?
Als Erleichterung gewährt der Zoll nun, dass bereits ein Screenshot der Beantragung der EORI-Nr. für die Zollanmeldung anerkannt werden kann.
Wer seine Exportware in GB direkt oder über Stellvertreter zur Einfuhr anmelden will, braucht auch die britische EORI-Nummer.
Außerdem muss im deutschen Unternehmen die Basis für Ein- und/oder Ausfuhranmeldungen über die Zollsoftware ATLAS geschaffen werden. Entweder inhouse-basiert mittels einer zertifizierten Softwarelösung oder auf Basis einer digitalen Signatur von ELSTER über das Internet-Zoll-Portal IAAplus. Alternativ ist die Einbindung eines Zoll-/Exportdienstleisters empfehlenswert.

Sonderregelung Nordirland

Nordirland verbleibt weiterhin im EU-Binnenmarkt. Das heißt, Lieferungen nach NI sind innergemeinschaftliche Lieferungen ohne Ausfuhranmeldung aber mit statistischer INTRASTAT-Meldung. Welche Länderkürzel dabei wann gelten, bei DESTATIS (downloadbares PDF).

Sonderregeln für die Kanal-Inseln (Jersey, Guernsey u.a.)

Brexit | Jersey Business: If businesses are in any doubt whether they will require an EORI number, then they are advised to obtain one regardless. An EORI number is free to obtain and should only take a few days to come through once the application has been received. A UK Government Gateway ID (login) will be required to apply for the EORI online but this can be created at the same time as the EORI application. In addition, the GOV.UK EORI page includes Channel Island specific guidance. If you’re based in Jersey, you only need an EORI number if you’re giving information to directly to HMRC via one of its online digital systems. UK suppliers insisting that local traders need an EORI should be directed to the GOV.UK link Further information (en)

Freihandelsabkommen | Präferenz | REX

Die aktualisierten Texte des Abkommens TCA ( (Ursprungsregeln ab Seite 489 | notwendige Erläuterungen ab Seite 480) und das ergänzende Zoll-Merkblatt werden fortlaufend aktualisiert.
Das Merkblatt gilt insbesondere für das Ursprungskapitel des Freihandelsabkommens und erklärt die Punkte Verfahrensregeln und Ursprungsregeln. Es wird fortlaufend aktualisiert.

Freihandel, Ursprung und REX

Ware mit EU-Ursprungseigenschaft kann zollfrei nach GB exportiert werden. Umgekehrt kann GB-Ursprungsware zollfrei in die EU importiert werden. Voraussetzung ist die Einhaltung der Ursprungsregeln aus dem Abkommen. Die anzuwendenden Regeln entnehmen Sie dem Abkommenstext oder der (EU-)Datenbank Access2Markets. Die Regeln sind Warentarifnummern/Zolltarifnummern zugeordnet.
Die geprüfte Ursprungseigenschaft ist mittels der Erklärung zum Ursprung auf einem Handelspapier anzugeben (in der Regel auf der Rechnung). Bis zu einem Warenwert von 6000 Euro ist sie durch jedermann zu leisten. Bei Warenwerten über 6000 Euro muss der Erkärende zwingend eine REX-Registrierung beim Zoll gemacht haben und seine Registierungsnummer in der Erklärung mit aufführen. Auf britischer Seite ist die Registrierungsnummer = britische EORI-Nummer.
Deutsche Version:
(Zeitraum: von ____________ bis ____________ (1))
Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht (Ausführer-Referenznummer des Ausführers DEREX….….(2)) erklärt, dass diese Waren, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ...(3) sind.
…………………………………………………………………………….. (4)
(Ort und Datum)
…………………………………………………………………………………
(Name des Ausführers

English Version:
(Period: from ____________ to ____________ (1))
The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No DEREX….…. (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (3) . …………………………………………………………………………….. (4)
(Place and date)
…………………………………………………………………………………
(Name of the exporter)
Fußnoten zur deutschen und englischen Version: (1) Wird die Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels ORIG.19 Absatz 4 Buchstabe b [Erklärung zum Ursprung] dieses Abkommens ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Ursprungserklärung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt werden. (2) Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Union erteilt wurde. Für Ausführer aus dem Vereinigten Königreich handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den im Vereinigten Königreich geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften erteilt wurde. Wenn dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, kann dieses Feld frei gelassen werden. (3) Bitte geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses an: das Vereinigte Königreich oder die Europäische Union. (4) Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

Was ist mit britischen Lieferantenerklärungen?

Wichtig: Lieferantenerklärungen aus Großbritannien verloren mit dem 01.01.2021 sofort ihre Gültigkeit. Die damit gelieferte Ware ist keine EU-Ursprungsware mehr, auch, wenn die Lieferung schon vor dem Jahreswechsel ‘20/’21 erfolgte. Das Gleiche gilt für alle vorliegenden Lieferantenerklärungen, die einen EU-Ursprung mit dem Länderzusatz (GB) ausweisen. In Großbritannien können keine neuen Lieferantenerklärungen mehr ausgestellt werden.

Lieferantenerklärungen der EU

Auf Lieferantenerklärungen kann GB als präferenzberechtiges Land hinzugefügt werden, wenn das betreffende Produkt die Ursprungsregeln des Freihandelsabkommens EU-GB erfüllt. Siehe oben.
Bzgl. der Ausstellung von Lieferantenerklärungen hat die Generalzolldirektion nur die Verwendung folgender Wortlaute für die Ursprungsbezeichnung bestätigt:

„GB“
„Großbritannien“
„Vereinigtes Königreich“
Übersetzungen, wie „United Kingdom“ (Quelle: DIHK)

EORI-Nummer in die Rechnung?

Aktuell fordern einige Speditionen und KEP-Dienstleister von deutschen Unternehmen, ihre EORI-Nummer in Rechnungen anzugeben. Hierzu weisen wir auf folgendes hin:
  • Rechnungen in das Vereinigte Königreich unterliegen keinen besonderen Formvorschriften. Sie können so ausgestellt werden, wie Rechnungen in andere Drittländer auch.
  • Da es sich in der Regel um eine Nettorechnung handelt, muss eine Begründung dafür enthalten sein, sinngemäß wäre das der Vermerk „steuerfreie Ausfuhrlieferung“.
  • Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, auch nicht falls eine Erklärung zum Ursprung darauf abgegeben wird.
  • Es gibt keine Vorgaben zu einer bestimmten Anzahl von Kopien.
  • Die EORI des GB-Importeurs kann, muss aber nicht auf der Rechnung enthalten sein. Diese Information kann genauso formlos über das Versandavis mitgeteilt werden.
  • Die Angabe der EORI-Nummer des DE-Exporteurs ist zollrechtlich nicht vorgeschrieben! Sie sollte daher nicht ohne weiteres auf der Rechnung genannt werden, u.a. um etwaigen Missbrauch durch Dritte vorzubeugen (z.B. Zollanmeldungen durch Dritte auf diese EORI-Nummer ohne Kenntnis des EORI-Inhabers).

Brexit und Exportkontrolle

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat ein Merkblatt zum Thema "Brexit und Exportkontrolle" veröffentlicht. Seit dem 1. Januar 2021 kommen alle Exportkontrollvorschriften für Lieferungen an Drittländer zur Anwendung. Bitte beachten Sie auch die Sonderregelungen für Lieferungen nach Nordirland in Abschnitt 6 des vorgenannten Merkblatts.

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