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Zum 1.3.2024 startete Phase 3 des ICS2. Damit ist die ESumA auch für alle übrigen Transportarten (See, Straße, Schiene) verpflichtend.
Sicherheit beim Import mit ICS2
Neues Importverfahren nach ICS2
Zum 1.3.2024 startete Phase 3 des ICS2. Damit ist die ESumA auch für alle übrigen Transportarten (See, Straße, Schiene) verpflichtend.
Das ICS2 dient vorrangig der Sicherheit beim Import von Lieferungen aus Drittstaaten. Die elektronische Vorabmeldung des ICS2 soll Gefahren abwehren, indem sie Klarheit in den Importprozess bringt. Gleichzeitig sollen die Verantwortlichen potenzielle Gefährdungen bereits am Abgangsort im Drittland erkennen. So macht das ICS2 den gesamten Binnenmarkt der EU sicherer.
Die EU-Kommission definiert das neue Kontrollsystem als „wesentliches EU-Zollinstrument für das Management von Eingangsgrenzkontrollen zur Sicherheit und Gefahrenabwehr“.
Das ICS2 beeinflusst das bisherige Importverfahren von Lieferungen in die EU. Um einfacher zu erkennen, wie das ICS2 den Zollprozess in der EU verändert, lässt sich das Zollsystem in die folgenden fünf Schritte unterteilen:
1. Eingangsanmeldung |
Zu Beginn des Imports muss der Dienstleister, der die Lieferung in die EU befördert, eine Entry Summary Declaration (dt. „Eingangs Summarische Anmeldung“, auch „ESumA“, „Eingangsanmeldung“) abgeben.
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2. Ankunftsmeldung |
Die Ankunftsmeldung ist zunächst nur im Luftverkehr notwendig. Für die Meldung ist der Betreiber des Verkehrsmittels verantwortlich, z. B. im Luftverkehr die Airline.
Der Betreiber muss die Ankunftsmeldung bereits bei der ersten Ankunft im Zollgebiet der EU im Zollsystem ATLAS erstellen.
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3. Gestellung |
Bei der Gestellung informieren die Verantwortlichen die Zollbehörde darüber, dass die Lieferung in der EU angekommen ist.
Für die Gestellung der Waren sind folgende Parteien verantwortlich:
In jedem Fall ist es wichtig, die Gestellung mit den Zollbehörden abzustimmen. Deshalb ist die zuständige Zollbehörde in Deutschland über ATLAS in Kenntnis zu setzen.
Wichtig ist, dass die Angaben in der Gestellung identisch mit den Inhalten der Eingangsmeldung sind. Außerdem muss die Gestellung der Ware unverzüglich stattfinden, ohne schuldhafte Verzögerungen.
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4. Verwahrung |
Nach der Gestellung müssen die Verantwortlichen ihre Güter in vom Zoll bewilligten Verwahrlagern aufbewahren. Für diesen Schritt sind ausschließlich vom Zoll genehmigte Lager zulässig.
Während der Verwahrung dürfen keine Veränderungen an der Lieferung erfolgen.
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5. Überführung |
Im Rahmen der Überführung werden die Waren einem bestimmten Zollverfahren zugeordnet. Mögliche Verfahren sind z. B.:
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Das ICS2 bezieht sich auf die ersten drei Schritte des Importverfahrens in der EU – die Eingangsmeldung, Ankunftsmeldung und Gestellung der Lieferung.
ICS2 ändert Eingangsanmeldung
Ein Bestandteil des Importprozesses, der sich durch das ICS2 geändert hat, ist die Entry Summary Declaration (Eingangsanmeldung/ESumA). Sie dient der Sicherheitsbeurteilung von Importlieferungen in die EU und ist von dem Dienstleister einzureichen, der die Güter in die EU befördert.
Grundsätzlich enthält die Eingangsanmeldung folgende Bestandteile:
- Sendungsnummer
- Gewicht der Lieferung
- Anzahl der Packstücke
- Airwaybill (AWB)
- House Airwaybill (HAWB)
Durch die Einführung des ICS2 müssen die Verantwortlichen künftig die ersten sechs Ziffern des Harmonisierten System-(HS-)Codes in der Anmeldung dokumentieren. Zuvor waren vier Ziffern ausreichend. Außerdem ist die Eingangsanmeldung in Zukunft noch vor der Verladung der Lieferung bei der zuständigen Zollbehörde einzureichen.
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Quelle: Europäische Union / „ZOLL.EXPORT“ Ausgabe 04/2021