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A1-Bescheinigung für entsendete Mitarbeiter
Als Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer vorübergehend aus Deutschland (dem Entsendestaat) in einen anderen Staat (den Beschäftigungsstaat) entsendet, müssen Sie sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten beachten. Bei Entsendungen in EU-Staaten, in das Vereinigte Königreich, nach Island, Norwegen, Liechtenstein oder in die Schweiz müssen Sie für Ihre Arbeitnehmer eine A1-Bescheinigung elektronisch beantragen.
Wo kann ich mich informieren?
- FAQ der Europäischen Kommission
- Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) gibt für alle EU- und Abkommensstaaten staatenbezogene Merkblätter heraus. Hier finden Sie auch Anträge und Fragebögen und die Anschriften von Auskunftsstellen im Ausland, die weiterführende Auskünfte zu Fragen des Versicherungs- und Beitragsrechts geben können.
- Die Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (DVUA) hat besondere Informationen für die Unfallversicherung im Merkblatt Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland herausgegeben.
- Die Dokumente der Sozialversicherung fassen die wesentlichen Grundsätze zur Ausstrahlung (Entsendung ins Ausland) und zum umgekehrten Fall der Einstrahlung (Entsendung aus dem Ausland) in der Gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer zusammen.
Gemäß den Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber oder jegliche betroffenen Selbstständigen bei allen grenzüberschreitenden arbeitsbezogenen Tätigkeiten (darunter auch „Geschäftsreisen“) den zuständigen (Herkunfts-)Mitgliedstaat – nach Möglichkeit vorab – unterrichten und ein Portable Document A1 (PD A1) erhalten müssen.
Diese Verpflichtung gilt für jegliche wirtschaftlichen Tätigkeiten, auch wenn diese nur von kurzer Dauer sind. Ebenso sind in den Bestimmungen keine Ausnahmen für Geschäftsreisen vorgesehen.
Was muss ich tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in einen EU-Mitgliedsstaat, nach Island, Norwegen, Liechtenstein oder in die Schweiz entsenden, müssen Sie eine Entsendebescheinigung (A1-Bescheinigung) beantragen.
Seit dem 1. Juli 2019 dürfen Sie die Anträge ausschließlich elektronisch über Ihre Entgeltabrechnungssoftware oder eine maschinelle Ausfüllhilfe stellen. Sie können den Antrag auch über die Ausfüllhilfe sv.net abgeben, wenn Ihre Standardsoftware die Beantragung nicht
unterstützt.
unterstützt.
Sie müssen den Antrag an die zuständige Stelle richten:
- Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers,
- für privat krankenversicherte Arbeitnehmer an die Deutsche Rentenversicherung Bund,
- für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören, an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV).
Es ist wichtig, dass Sie für Ihre Arbeitnehmer auch bei kurzen Auslandstätigkeiten jeweils eine A1-Bescheinigung beantragen. Gleiches gilt bei Einsätzen Ihrer Arbeitnehmer in verschiedenen Staaten. Bei Entsendungen müssen Sie für jeden Staat eine separate Bescheinigung erwirken. Wichtig ist zudem, dass Ihre Arbeitnehmer die gültigen Bescheinigungen immer mit sich führen. Die Kontrollen nehmen immer mehr zu und es drohen bei Nichtbeachtung Sanktionen.
Liegt Ihnen die A1-Bescheinigung aufgrund kurzfristig anberaumter Einsätze noch nicht elektronisch vor, geben Sie bitte Ihrem Arbeitnehmer die Antragsbestätigung mit, die Ihnen elektronisch zugestellt wird.