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Russland-Sanktionen

Die wirtschaftlichen Sanktionen der EU gegen Russland bestehen im Kern seit der unrechtmäßigen Annexion der Halbinsel Krim und der Hafenstadt Sewastopol durch die Russische Föderation im Jahr 2014. Russland reagierte darauf seinerzeit mit Einfuhrverboten für bestimmte Waren aus der EU. 2017 haben auch die USA ihr bestehendes Embargo gegen Russland verschärft und 2018 erweitert. Seit dem Einmarsch Russlands in die Ukraine baut die westliche Welt ihre Sanktionen gegen Russland umfassend aus. Inzwischen ist das 14. Sanktionspaket am 24. Juni 2024 beschlossen worden.

NEU: Erweiterung der Belarus-Sanktionen am 29. Juni 2024

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2024/1865 vom 29. Juni 2024 hat die EU die Sanktionen gegen Belarus an die Maßnahmen gegen Russland angepasst. Wesentliche Punkte sind:
  • Erweiterung bisheriger Ausfuhrverbote
  • Erweiterung bisheriger Einfuhrverbote
  • Einführung einer No-Belarus-Klausel (Artikel 8g)

Was besagt die No-Belarus-Klausel?

Artikel 8g der Verordnung (EU) 2024/1865 verpflichtet Ausführer ihren Kunden den Re-Export sensibler Güter nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus vertraglich zu untersagen.

Welche Güter sind betroffen?

Artikel 8g bestimmt, für welche Güter die Regelung gilt:
  • Anhang XVI (Feuerwaffen und andere Waffen)
  • Anhang XVII (Luftfahrzeuge und -zubehör)
  • Anhang XXVIII (Flugturbinenkraftstoffe und Motoren für Luftfahrzeuge)
  • Anhang XXX (Common list of high priority items: Bestimmte Güter aus den Kapiteln 84, 85, 88 und 90, unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte, Kugellager, Werkzeugmaschinen)
  • Feuerwaffen und Munition
Prüfen Sie die von Artikel 8g erfassten Anhänge, um festzustellen, ob Sie betroffen sind. Sie finden diese Anhänge in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 bzw. in der Änderungsverordnung (EU) 2024/1865. 
Ausgenommen sind Verträge für Verkäufe und Lieferungen in bestimmte Partnerländer (USA, Kanada, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island).

Zusätzliche Kontrollen in Litauen

Die Zollbehörden Litauens, Estlands, Lettlands, Finnlands und Polens haben eine Vereinbarung betreffend einer einheitlichen Umsetzung regionaler Sanktionen getroffen.
Um Umgehungslieferungen nach Russland und Belarus zu verhindern, werden verstärkte Kontrollen und Maßnahmen bezüglich der Aus- und Durchfuhr von Waren durch diese beiden Länder in Richtung z.B. Türkei, Aserbaidschan und Georgien, ergriffen. Die Zollbehörden fordern zusätzliche Informationen, um das Risiko eines Verbleibs der Ware in Russland beurteilen zu können. Fehlen diese Angaben oder enthalten die Dokumente nicht die erforderlichen Informationen, wird die Ausfuhr der Sendung verweigert.

1. Unlogischer bzw. wirtschaftlich ungerechtfertigter Transportweg
Gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission und im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates wird der Ausgang der Waren aus der Gemeinschaft verweigert, wenn der Warentransport durch Russland oder Belarus unlogisch und wirtschaftlich ungerechtfertigt erscheint.

2. Durchfuhr von Waren durch Russland und/oder Belarus
Bei der Durchfuhr von Waren durch Russland und/oder Belarus sind folgende (zusätzliche) Erklärungen vorzulegen:
  • Nach der Ausfuhr aus der Europäischen Union unterliegen die Waren weder einem Verkauf noch einem Eigentumswechsel (kein Verkauf oder Wiederausfuhr nach Russland oder Belarus);
  • Der Ausführer verfügt über Informationen über den Endverwender/-verbraucher der Waren im Drittland;
  • Die Durchfuhr durch Russland/Belarus ist nur Teil einer vollständigen Route, wobei der Beginn und das Ende außerhalb Russlands bzw. Belarus liegen muss. Während des Transports dürfen die Waren nicht verkauft, verarbeitet oder gelagert und die Dienste von sanktionierten Personen nicht in Anspruch genommen werden;
  • Es muss eine eindeutige Güteridentifizierung und Güterinformation vorliegen, sodass die Zollbehörden zweifelsfrei feststellen können, ob es sich um Dual Use Güter handelt oder nicht;
  • Der Ausführer verfügt über Informationen, dass die Ware in einem anderen Land als Russland endverwendet wird.
3. Herstellererklärung
Die Zollbehörden der baltischen Staaten fordern auf Basis einer Risikobewertung, dass Exporteure den jeweiligen Zollbehörden ein vom Hersteller der exportierten oder re-exportierten Waren ausgestelltes Dokument oder eine Information vorlegen, welche die folgenden Angaben bestätigt:
  • Der Hersteller der Waren kennt den Verkäufer und den Käufer der Waren und es bestehen keine Bedenken einer möglichen Umgehung;
  • Dem Hersteller ist bekannt, dass die Waren zwar durch Russland/Belarus transportiert werden, jedoch während der Durchfuhr nicht verkauft, verarbeitet oder gelagert werden;
  • Dem Hersteller ist sowohl der Endverwender als auch die Endverwendung bekannt und er kann sicherstellen, dass die Waren nicht entgegen den Bedingungen internationaler Sanktionen verwendet werden.
4. Zusätzliche Anforderungen für Anmelder/zuständige Zollstelle für das Ausfuhrverfahren.
Sofern die Ausfuhranmeldung nicht bei der Zollstelle abgegeben wird, an der der Ausführer ansässig ist
(Artikel 221 (2) lit. a UZK-IA), muss mittels nicht weiter spezifizierten Dokumenten nachgewiesen
werden, dass die Vorrausetzungen zur Abgabe der Zollanmeldung in einem anderen Mitgliedstaat
erfüllt sind (z.B. Rechnungen, die die Zahlung für die Verpackung und die Erbringung von
Dienstleistungen im Ausfuhrmitgliedstaat bestätigen).
Es ist mit erheblichen Verzögerungen oder Zurückweisungen zu rechnen, wenn keine Erklärungen vorgelegt werden.

No-Russia-Klausel

Am 22. Februar hat die EU-Kommission FAQ zur No-Russia-Klausel (Artikel 12g der EU-VO 833/2014) veröffentlicht, die auch einen Formulierungsvorschlag (unter FAQ Punkt 6.) für eine Musterklausel enthalten.
Wichtig zu wissen: 
Contracts concluded before 19 December 2023: - Contracts that were already concluded when Council Regulation (EU) 2023/2878 came into force benefit from a one-year transition period until 19 December 2024 included or until the contracts’ expiry, whichever is earliest. For any execution of these contracts as of 20 December 2024, they need to be amended to include the “no re-export to Russia” clause.

Nachweispflicht für Eisen- und Stahlprodukte nur für Erst-Importe in die EU 


Für Käufe von in Anhang XVII des Russland-Embargos aufgeführte Eisen- und Stahlprodukte aus Drittländern, die sich bereits in der EU im freien Verkehr befinden, gilt die in Art. 3g d) letzter Satz des Russland-Embargos stipulierte Nachweispflicht nicht
 
Das Nachweisgebot gilt ausschließlich für den Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr in die EU. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 3g d) letzter Satz VO 833/2014: „müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte […] vorlegen“. Nachweise sind allerdings nicht erforderlich, wenn die Produkte aus einem der Partnerländer Schweden, Norwegen oder Vereinigtes Königreich eingeführt werden.
 
Hierzu verweisen wir ebenfalls auf die ausführlichen FAQs der Kommission zu den Russland-Sanktionen (S. 170-175 des Dokuments). Insbesondere verweisen wir auf die Ausführungen zu Frage 8 auf S. 173f. des Dokuments:
„the same Article establishes an obligation for the importer in the EU to provide evidence […] No evidence is needed for purchases regarding goods that have already been imported into the Union. No evidence is needed for the transfer from one Member State to another of goods that have already been imported into the Union.“

EU-Sanktionen Nr. 1 – 14: wesentliche Zusammenfassung

14. Sanktionspaket vom 24.06.2024:
Sanktionspaket Nr. 13 seit 24.02.2024
 die neu eingeführten Maßnahmen umfassen im Wesentlichen:
  • Erweiterung der Sanktionsliste um 106 Personen und 88 Organisationen, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen.
  • Handelsmaßnahmen: Aufnahme von 27 Unternehmen aus dem Bereich Drohnen bzw. unbemannte Luftfahrzeuge in die Liste der Organisationen, die Russlands militärischen und industriellen Komplex unterstützen (Anhang IV der VO (EU) 833/2014); Erstmals auch Unternehmen aus Festland-China, Kasachstan, Indien, Serbien, Thailand, Sri Lanka und der Türkei.
  • Stärkung der Luftverteidigung: Erweiterung der Liste der Technologiegüter um Komponenten, die für die Entwicklung und Herstellung von Drohnen verwendet werden, wie elektrische Transformatoren, Stromrichter und Induktionsspulen sowie Aluminiumkondensatoren, die militärisch genutzt werden können (Anhang VII Teil B und Anhang XXIII).
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Sanktionspakete Nr. 1 – 12
  • Listung russischer Banken. Einschränkung der Refinanzierungsmöglichkeiten von Staatsunternehmen und strategischer Branchen auf dem EU-Finanzmarkt.
  • Ausschluss einzelner russischer Banken aus dem SWIFT-System.
  • Beschränkung der Konvertierbarkeit der Devisenreserven der russischen Zentralbank
  • Listung von russischen Personen und Unternehmen. Diese sind unter anderem in der Finanzsanktionsliste der EU (Fisalis) enthalten. Die Sanktionsliste sieht eine Sperre von Aktiva, Kreditverbote sowie ein EU-Einreiseverbot vor. Mit dem 13. Sanktionspaket wurden weitere Personen und Organisationen gelistet.
  • Verbot der Lieferung von Dual-Use-Gütern nach Russland mit wenigen Ausnahmen. Keine Ausnahmen bei militärischer Nutzung oder für die Verwendung im Energiesektor.
  • Transitverbot für Dual-Use-Güter durch russisches Staatsgebiet. Ausweitung des Transitverbots auf weitere Güter.
  • Schlüsseltechnologien: Ausfuhrverbot unter anderem von Halbleitern und High-Tech-Gütern mit wenigen Ausnahmen. Keine Ausnahmen bei militärischer Nutzung oder für die Verwendung im Energiesektor. Erweiterung des Anhangs VII, darumter bestimmte elektronische Bestandteile, Halbleitermaterialien, Ausgangsstoffe für energetische Materialien, Ausgangsstoffe für chemische Waffen, optische Bestandteile, Navigationsinstrumente sowie im Verteidigungssektor verwendete Metalle und Schutzausrüstung.
  • Verbot unterstützender Dienstleistungen wie technischer Unterstützung und Finanzierung für diese Güter.
  • Energiesektor: Ausfuhrverbote betreffen Technologien, die für den Ausbau der Erdölraffinerien benötigt werden. 
  • Transportsektor: Verbot des Verkaufs jeglicher Luftfahrzeuge, Ersatzteile und entsprechender Ausrüstung.
  • Luxusgüter: Ausfuhrverbot, Verkaufsverbot (auch bei Verkäufen über die Ladentheke)
  • Flugturbinenkraftstoffe: Ausfuhrverbot
  • Güter aus verschiedenen Segmenten (Anhang XXIII): Ausfuhrverbot. Erweiterung des Anhangs.
  • Visapolitik: Diplomaten und verwandte Gruppen sowie Geschäftsleute werden keinen privilegierten Zugang mehr zur Europäischen Union haben.
  • Sperrung des EU-Luftraums für russische Flugzeuge.
  • Der Straßengütertransport in der EU ist für in Russland registrierte Kraftverkehrsunternehmen verboten. Ausweitung des Beförderungsverbots auf in Russland zugelassene Anhänger und Sattelanhänger. Es gibt Ausnahmen für wenige Güter. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist in Deutschland das BAFA. Die Antragstellung erfolgt durch den Ausführer über das ELAN-K2-System. Anfragen zum Transportverbot und zu Ausnahmegenehmigungen sind an die Adresse embargo-transport@bafa.bund.de zu richten.
  • Einfuhrverbote in die EU von Stahl und bestimmten Stahlerzeugnissen aus den Kapiteln 72 und 73. Einführung einer Nachweispflicht bei Einfuhr über den Ursprung von Vormaterialien gelisteter Eisen- und Stahlerzeugnisse ab 30. September 2023.
  • Einfuhrverbote von Gütern, die Russland erhebliche Einnahmen einbringen, zum Beispiel Kaviar, Holz (das komplette Kapitel 44, Kraftpapier und Pappe, Düngemittel, Glas, Schiffe sowie Bohr- und Förderplattformen, Gold und Schmuck.
  • Kritische Infrastruktur in der EU: russische Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz in Russland dürfen keine Leitungsposten bekleiden.
  • Verbot, Gasspeicherkapazitäten für russische Personen und Organisationen zur Verfügung zu stellen.
  • Sanktionen gegen russische Medien (weitere Maßnahmen)
Hinweis: In letzter Zeit erreichen uns vereinzelt Anfragen zur Lieferung sanktionierter Ware in Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) oder anderen Drittstaaten, um die geltenden Bestimmungen zu umgehen. Die EU-Kommission hat diesbezüglich eine Mitteilung an Unternehmen herausgegeben. Darin wird explizit an die Sorgfaltspflicht der Unternehmen erinnert, mögliche Umgehungslieferungen über Drittstaaten, z.B. EAWU (Kasachstan, Armenien …), zu prüfen.
 

Allgemeine Informationen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)) informiert auf seinen Internetseiten über die aktuellen Entwicklungen der Embargos gegen Russland und Belarus. Zusätzlich wurde eine Telefonhotline für Fragen eingerichtet: 06196 908-1237
Die Gesellschaft Germany Trade and Invest (GTAI) stellt unter anderem die seit längerem geltende russische Einfuhrverbotsliste für Waren aus der EU zur Verfügung.
Die EU-Kommission hat häufig gestellten Fragen (FAQ) zu Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Spitzentechnologie veröffentlicht. Enthalten ist u.a. ein Umschlüsselungsverzeichnis für den Abgleich der Listenpositionsnummern für in Anhang VII der VO (EU) 2022/328 enthaltene Spitzentechnologie-Güter mit den Zolltarifnummern des TARIC. Die FAQs werden fortlaufend aktualisiert.
Die EU stellt auch die konsolidierten Fassungen des Russland-Embargos (VERORDNUNG (EU) Nr. 833/2014) und des Belarus-Embargos (VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2006) zur Verfügung.

Russische Gegensanktionen

Russland hat als Reaktion auf die EU-Maßnahmen seinen Luftraum für europäische Airlines gesperrt. Darüber hinaus dürfen russische Personen nur noch Devisen bis max. 10.000 US-Dollar ausführen. Entsprechend darf auch kein Geld mehr auf eigene bestehende Konten im Ausland überwiesen werden.
Laut Aussage der AHK Russland darf jedoch weiterhin Geld auf ausländische Konten überwiesen werden, sofern die Zahlungen für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen (einschließlich kommunaler Dienstleistungen für im Ausland gelegene Immobilien, medizinischer Leistungen und Bildungsprogramme etc.) bestimmt sind.
Überweisungen an Geschäftspartner auf deren Auslandskonten sind weiterhin möglich, wie auch Zahlungen für Importe und die Rückerstattung früherer Auslandskredite. Fraglich ist jedoch derzeit, ob Gelder aus Russland tatsächlich auch von europäischen Kreditinstituten angenommen werden.
Darüber hinaus wies der russische Präsident Wladimir Putin an, im Jahr 2022 den Export und den Import bestimmter Warenarten und Rohstoffe aus Russland zu begrenzen oder zu verbieten – gemäß Listen, die die Regierung festlegt. Hierunter fallen unter anderem technologische und Telekommunikationsausrüstung, medizinische Geräte, Fahrzeuge, landwirtschaftliche Maschinen, elektrische Geräte und Holz.
Mit Wirkung vom 10. Oktober 2022 hat die russische Regierung ein Transportverbot für Lastkraftwagen aus EU-Ländern, Norwegen, Großbritannien und der Ukraine verhängt. Demnach sind sowohl der bilaterale Gütertransport als auch der Transit und die Einfahrt aus Drittländern verboten. Die Maßnahme ist eine Reaktion auf das von den genannten Ländern verhängte Transportverbot für russische LKW auf dem Gebiet der EU, Norwegen, Großbritanniens und der Ukraine. Die Bestimmungen gelten bis zum 31. Dezember 2022.