Ausbildung

Insolvenz in der Ausbildung (Hinweise und Förderung)

Förderung bei Übernahme von Azubis aus Insolvenzbetrieben

Unternehmen, die Auszubildende aus Insolvenzbetrieben zur Fortführung ihrer Ausbildung übernehmen bzw. einstellen wollen, können eine Förderung bei der Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank beantragen.
Das Land Niedersachsen möchte mit der Förderung erreichen, dass Auszubildende ihre begonnene Ausbildung erfolgreich in einem anderen Unternehmen fortsetzen können. Die Förderung kann von Unternehmen oder Ausbildungsstätten beantragt werden, die ihren Sitz in Niedersachsen haben und dort auch ausbilden. Die Förderung beträgt maximal 50% zuwendungsfähigen Ausgaben.
Hinweis zur Antragstellung: Die Anträge sind online im Kundenportal der NBank zu stellen.
Wichtig: Der Antrag auf Förderung ist durch den Übernahmebetrieb vor Abschluss des Ausbildungsvertrages zu stellen!

Auswirkung auf das Ausbildungsverhältnis

Eine drohende Insolvenz oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens haben keine direkten Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag. Aus dem Ausbildungsverhältnis resultierende Rechte und Pflichten bleiben bestehen, gehen allerdings nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über.
Der Ausbildungsbetrieb bzw. der Insolvenzverwalter ist dazu verpflichtet, die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Pflichten weiter zu erfüllen. Hierzu zählt insbesondere die Zahlung der vereinbarten Ausbildungsvergütung. Ausbildungsbetrieb und Auszubildender können sich auf eine Kürzung der Ausbildungsvergütung einigen. Die Ausbildungsvergütung muss jedoch weiterhin angemessen und höher als die gezahlte Vergütung des vorhergehenden Jahres sein (§17 Abs. 1 BBiG).
Wird im Zuge des Insolvenzverfahrens das Unternehmen, zum Beispiel durch Kauf, vollständig auf eine andere Person übertragen, tritt diese in die Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis ein.

Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

Arbeitgeber

Eine drohende Insolvenz oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen keinen wichtigen Kündigungsgrund dar! Allein die Eröffnung des Verfahrens oder die Bestellung eines Insolvenzverwalters erweitern noch nicht die Kündigungsrechte.
Allerdings steht dem Insolvenzverwalter dann ein "besonderes Kündigungsrecht" zu, wenn der Betrieb gänzlich stillgelegt und die Geschäftstätigkeit vollständig eingestellt wird.
Keine Betriebsstilllegung liegt vor, wenn der Betrieb gem. § 613a BGB übergeht. In solchen Fällen übernimmt ein Dritter den Betrieb mit sämtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten und tritt in die Rechtsstellung des ursprünglichen Geschäftsinhabers mit sämtlichen Rechten und Pflichten auch gegenüber der Belegschaft ein.
Sofern in der Folge eines Insolvenzverfahrens die Betriebsstilllegung eintritt, muss die Betriebsstilllegung im Kündigungsschreiben als Kündigungsgrund angegeben werden. Erfolgt im Betrieb keine Ausbildung mehr, so kann auch der Auszubildende oder - sofern dieser noch nicht volljährig ist - sein Erziehungsberechtigter kündigen.
Sollte eine Kündigungen ausgesprochen werden, jedoch der Betrieb nur unter eine neue Leitung gestellt wird, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Ob in diesen Fällen ein Betriebsübergang stattgefunden hat oder die Betriebsstilllegung vorliegt, kann in den meisten Fällen nur gerichtlich geklärt werden.
Wichtig: Auch wenn in der Folge des Insolvenzverfahrens keine Ausbildungsvergütung mehr gezahlt wird, sollte der Auszubildende weiterhin seine Arbeitskraft anbieten und weiter die Berufsschule besuchen.

Auszubildende

Auszubildende können, wenn die ordnungsgemäße Ausbildung nicht mehr sichergestellt ist, ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dieses Recht besteht auch dann, wenn der Ausbildungsbetrieb bereits gekündigt hat. Auszubildende können hier also, wenn sie einen neuen Ausbildungsplatz gefunden haben, sofort wechseln.
Weitere Informationen: Kündigung Ausbildungsverhältnis.
Unterstützung durch die IHK: Ist die Einstellung des Geschäftsbetriebs absehbar, sollte das insolvente Unternehmen Kontakt mit der IHK-Ausbildungsberatung aufnehmen, um die Weiterführung der Berufsausbildungsverhältnisse abzuklären. Welchen Einfluss die Betriebsstilllegung auf das Prüfungsverfahren hat, kann dann auch im Einzelfall mit der IHK Ausbildungsberatung abgesprochen werden.

Vergütung und Insolvenzgeld für Azubis

Insolvenzgeld

Wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben auch Auszubildende bei Insolvenz des Arbeitgebers Anspruch auf Insolvenzgeld.
Der Antrag auf Zahlung des Insolvenzgeldes kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der (ehemalige) Ausbildungsbetrieb seine Lohnabrechnungsstelle hat.
Das Insolvenzgeld wird in Höhe des rückständigen Nettoentgeltes von der Agentur für Arbeit gezahlt, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Rückständiges Arbeitsentgelt, für das kein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht, kann im Rahmen des Insolvenzverfahrens als Forderung geltend gemacht werden.

Vergütung

Wichtig: Auch wenn in der Folge des Insolvenzverfahrens keine Ausbildungsver-gütung mehr gezahlt wird, sollte der Auszubildende weiterhin seine Arbeitskraft anbieten und weiter die Berufsschule besuchen.
Eventuell noch ausstehende Vergütungsansprüche sind beim Insolvenzverwalter anzumelden, wenn dieser bestellt worden ist. Der Insolvenzverwalter ist die Person, die vom Zeitpunkt der Bestellung an, an die Stelle des ursprünglichen Vertragspartners rückt, der im Ausbildungsvertrag als Ausbildender genannt ist. Er nimmt von seiner Bestellung an alle Rechtsgeschäfte wahr.
Der Auszubildende sollte keine Vereinbarungen eingehen, durch die er auf die Zahlung seiner Ausbildungsvergütung verzichtet. Auch nicht, wenn ihm gesagt wird, er würde dadurch sein Ausbildungsverhältnis retten können. Ein solcher Verzicht hätte unter Umständen Auswirkungen auf einen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld.
Der Auszubildende sollte sich umgehend mit der für ihn zuständigen Abteilung der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen, damit auch bei Wegfall der Ausbildungsvergütung die Kranken- und Rentenversicherung aufrecht erhalten wird.
Soweit darauf ein Anspruch besteht, erfolgt eine Zahlung von Arbeitslosengeld erst nach persönlicher Meldung. Die zuständige Arbeitsagentur prüft, ob der Auszubildende Anspruch auf Insolvenzausfallgeld hat.

Berufsschule und Ausbildungsplatzsuche

Der Auszubildende sollte sich mit der Berufsschule in Verbindung setzen, inwieweit ein dortiger Unterricht fortgesetzt werden kann. Unter anderem sind dabei die Erfüllung der Berufsschulpflicht und die Unfallversicherung im Rahmen des Schulbesuches zu klären.
Vorrangig für den Auszubildenden und den insolventen Betrieb muss es jedoch sein, bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz aktiv mitzuwirken. Die IHK Ausbildungsberatung unterstützt ebenfalls bei der Vermittlung eines neuen Ausbildungsplatzes.

Prüfung

Welchen Einfluss die Betriebsstilllegung auf das Prüfungsverfahren hat, kann dann auch im Einzelfall mit der IHK abgesprochen werden.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).