Rund ums Thema Mitgliedschaft

Landwirtschaftliche Betriebe

Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht zur Industrie- und Handelskammer (IHK) hängt neben dem Vorliegen einer Betriebsstätte davon ab, ob ein Unternehmen gewerbesteuerpflichtig ist. Der Betrieb einer reinen Land- und Forstwirtschaft unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Unternehmen, die ausschließlich Land- oder Forstwirtschaft betreiben, sind daher nicht Mitglied der IHK.
Wird jedoch der land- beziehungsweise forstwirtschaftliche Betrieb in Form einer Kapitalgesellschaft geführt, ist diese aufgrund der Rechtsform mit Eintragung in das Handelsregister gewerbesteuerpflichtig und somit Mitglied der IHK.
Wird neben der land- beziehungsweise forstwirtschaftlichen Tätigkeit noch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, kann dies ebenfalls zu einer Mitgliedschaft in der IHK führen. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn es sich um einen eigenständigen und damit von der Land- beziehungsweise Forstwirtschaft unabhängigen Gewerbebetrieb handelt oder die gewerbliche Tätigkeit die land- beziehungsweise forstwirtschaftliche Tätigkeit überwiegt.
Das IHK-Gesetz sieht für land- beziehungsweise forstwirtschaftliche Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragsprivilegierung vor (§ 3 Abs. 4 S. 3 IHK-Gesetz). Das bedeutet, dass nur ein Zehntel des gewerblichen Ertrages bzw. Gewinns der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt wird.
Voraussetzungen für eine Privilegierung sind:
  • die Entrichtung einer Umlage an die Landwirtschaftskammer,
  • die gewerbliche Tätigkeit muss in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Land- beziehungsweise Forstwirtschaft stehen und
  • die land- beziehungsweise forstwirtschaftliche Tätigkeit muss bezogen auf den gesamten Betrieb vorwiegend ausgeübt werden.
Das Merkmal „vorwiegend“ ist erfüllt, wenn der Anteil der land- beziehungsweise forstwirtschaftlichen Tätigkeit am gesamten Betrieb deutlich über 50 Prozent liegt. Zur Beurteilung sind Ertrag, Umsatz oder Einkünfte heranzuziehen. Zusätzlich muss der gewerbliche Teil ein integrierter Bestandteil des land- beziehungsweise forstwirtschaftlichen Betriebes sein.
Bei der Beurteilung, ob ein „unmittelbarer Zusammenhang“ besteht, wird auf die steuerrechtlichen Regelungen zurückgegriffen. Dieser fehlt beispielsweise bei Gewerbebetrieben, die durch Wind-, Solar- oder Wasserkraft Strom erzeugen. Eine Privilegierung kommt allein aufgrund der Art des Gewerbes nicht in Betracht. Die daraus erzielten Gewerbeerträge werden der Beitragserhebung in vollem Umfang zu Grunde gelegt. Typisch land- beziehungsweise forstwirtschaftliche Gewerbe sind zum Beispiel Hofläden oder Garten- und Landschaftsbaubetriebe.
Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch Bilanzen oder Einkommensteuer- beziehungsweise Körperschaftsteuererklärungen nachzuweisen.