Rund ums Thema Mitgliedschaft
Freiberufler
Freiberufler sind grundsätzlich nicht Mitglieder der Industrie- und Handelskammer (IHK), da die freiberufliche Tätigkeit nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Hierzu gehören beispielsweise Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte und Künstler (siehe § 18 Einkommensteuergesetz). Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, entscheidet die Finanzverwaltung. An die Entscheidung ist die IHK gebunden.
Wurde die ausgeübte Tätigkeit von der Finanzverwaltung als gewerbesteuerpflichtig eingestuft, weil ein Freiberufler beispielsweise neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, besteht die Mitgliedschaft bei der IHK. Zur Berechnung des IHK-Beitrages werden dann lediglich die gewerblichen Einkünfte zu Grunde gelegt.
Wird die freiberufliche Tätigkeit in Form einer Kapitalgesellschaft, wie zum Beispiel einer Wirtschaftsprüfungs-AG, Steuerberater-GmbH oder Rechtsanwalts-GmbH ausgeübt, ist diese aufgrund der Rechtsform mit Eintragung in das Handelsregister gewerbesteuerpflichtig und somit auch Mitglied der IHK.
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Das IHK-Gesetz sieht für Freiberufler unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragsprivilegierung vor (§ 3 Abs. 4 S. 3 IHK-Gesetz). Das bedeutet, dass nur ein Zehntel des gewerblichen Ertrages beziehungsweise Gewinns der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt wird.
Voraussetzungen für eine Privilegierung sind:
- die Mitgliedschaft in einer anderen Berufskammer,
- die gewerbliche Tätigkeit muss mit der freiberuflichen Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und
- die freiberufliche Tätigkeit muss bezogen auf den gesamten Betrieb vorwiegend ausgeübt werden.
Das Merkmal „vorwiegend“ ist erfüllt, wenn der Anteil der freiberuflichen Tätigkeit am gesamten Betrieb deutlich über 50 Prozent liegt. Zur Beurteilung sind Ertrag, Umsatz oder Einkünfte heranzuziehen.
Typische Fälle, in denen die gewerbliche Tätigkeit in unmittelbaren Zusammenhang mit der freiberuflichen steht, sind zum Beispiel ein Steuerberater, der auch als Treuhänder tätig ist, ein Tierarzt, der ambulant Tierarzneien verkauft oder ein Architekt, der die Bauleitung und Bauüberwachung übernimmt. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch Bilanzen oder Einkommensteuer- beziehungsweise Körperschaftsteuererklärungen nachzuweisen.