Besonderheiten
Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, kann nach § 6 Absatz 2 der Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord Westfalen von der Erhebung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden. Eine Umlage wird nur dann erhoben, wenn in dem jeweiligen Beitragsjahr entsprechende Festsetzungen des Finanzamts erfolgt sind.
Betriebsaufgabe und unterjährige Mitgliedschaft
Der IHK-Beitrag setzt sich aus Grundbeitrag und einer Umlage zusammen. Der Grundbeitrag wird als unteilbarer Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig ist.
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Die Beitragspflicht wird durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens nicht berührt.