Rund ums Thema Beitrag

Kapitalgesellschaften in Liquidation

Kapitalgesellschaften sind auch während des Liquidationsverfahrens beitragspflichtige Mitglieder der Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord Westfalen.
Die Mitgliedschaft in der IHK knüpft unter anderem an die Veranlagung zur Gewerbesteuer (§ 2 Absatz 1 IHK-Gesetz (IHKG)). Die Voraussetzung "Veranlagung zur Gewerbesteuer" ist dabei rein objektiv zu sehen und hängt nicht davon ab, ob tatsächlich Gewerbesteuer gezahlt wird oder ob überhaupt Gewinne erwirtschaftet werden. Für die Mitgliedschaft in der IHK Nord Westfalen kommt es allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an.
Kapitalgesellschaften werden allein aufgrund ihrer Rechtsform zur Gewerbesteuer veranlagt (§ 2 Absatz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG)) und sind ab Eintragung im Handelsregister objektiv gewerbesteuerpflichtig und beitragspflichtige Mitglieder der IHK Nord Westfalen, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Weise gewerbliche Tätigkeiten vorliegen.
Die Eintragung des Liquidationsvermerks im Handelsregister („Die Gesellschaft ist aufgelöst“) führt nicht zum Wegfall der objektiven Gewerbesteuerpflicht.
Die objektive Gewerbesteuerpflicht erlischt nicht mit der tatsächlichen Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit, sondern erst mit der Einstellung jeglicher Tätigkeit überhaupt. Das ist bei einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich der Zeitpunkt, nachdem die Liquidation abgeschlossen und das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist (R 2.6 GewStR 2009). Aus Gründen des Gläubigerschutzes darf die Verteilung des Gesellschaftsvermögens erst nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Auflösung der Gesellschaft im Bundesanzeiger (sogenanntes Sperrjahr) erfolgen. Danach kann die Löschung im Handelsregister über einen Notar beim Amtsgericht angemeldet werden.
Erst mit der vollständigen Abwicklung der Gesellschaft und Beendigung der Liquidation, das heißt spätestens mit Löschung der Gesellschaft im Handelsregister erlischt auch die Mitgliedschaft in der IHK Nord Westfalen.
Die Beitragspflicht von Kapitalgesellschaften in Liquidation wurde bereits mehrfach in der Rechtsprechung bestätigt (Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen (Az.) 20 K 4304/14 und VG Koblenz, Urteil vom 29.09.2009 – Az. 3 K 393/08.KO).
Wird der Antrag auf Löschung der Gesellschaft im Handelsregister zeitlich vor dem 31. März gestellt, kann für das entsprechende Jahr von der Erhebung des Grundbeitrages abgesehen werden (§ 6 Absatz 2 der Beitragsordnung der IHK Nord Westfalen). Die Abschrift des notariellen Antrags ist zum Nachweis einzureichen.