Mitgliedschaft & Beitrag
Häufig gestellte Fragen
IHK-Beitrag einfach erklärt
- 1. Wer ist Mitglied der IHK Nord Westfalen?
Die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) ist im Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-Gesetz) geregelt. Demnach gehört jedes Unternehmen und jeder Gewerbetreibende der IHK an, sofern im Bezirk der örtlich zuständigen IHK eine Betriebsstätte unterhalten wird und eine objektive Gewerbesteuerpflicht vorliegt (§ 2 IHK-Gesetz). Ausnahmen gelten nur für reine Handwerksbetriebe; diese gehören ausschließlich der Handwerkskammer an. Über die Gewerbesteuerpflicht entscheidet das Finanzamt. Liegen gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) vor, ist die IHK gesetzlich zu einer Aufnahme verpflichtet. Ein Ermessensspielraum seitens der IHK existiert dabei nicht; die Festsetzung der Finanzverwaltung ist maßgeblich. Bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, UG, Limited, AG) ist kraft Rechtsform immer eine objektive Gewerbesteuerpflicht und somit auch die Mitgliedschaft in der IHK gegeben.
Der Bezirk der IHK Nord Westfalen umfasst die kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Münster sowie die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Recklinghausen und Warendorf. - 2. Wann beginnt die Mitgliedschaft?
Die Mitgliedschaft zur Industrie- und Handelskammer (IHK) beginnt bei Einzelfirmen und Personengesellschaften mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Dies wird beim zuständigen Ordnungsamt dokumentiert (Gewerbeanmeldung). Bei im Handelsregister eingetragenen Einzelfirmen oder Personengesellschaften beginnt die Mitgliedschaft mit der Eintragung in das Handelsregister. Grundsätzlich hängt die Mitgliedschaft und Beitragspflicht von Kapitalgesellschaften nicht davon ab, ob ein Unternehmen gewerblich tätig ist, sondern von dem Vorliegen der objektiven Gewerbesteuerpflicht. Eine Kapitalgesellschaft ist gemäß § 2 Absatz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) kraft Rechtsform gewerblich tätig. Die Mitgliedschaft beginnt daher bereits mit der Eintragung in das Handelsregister. Vor diesem Hintergrund ist der Mindestgrundbeitrag auch von einer so genannten Vorratsgesellschaft zu entrichten, selbst wenn sie noch nicht gewerblich tätig ist.
- 3. Wann endet sie?
Die Mitgliedschaft zur Industrie- und Handelskammer (IHK) endet bei Einzelfirmen und Personengesellschaften mit der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Auch dies wird beim zuständigen Ordnungsamt dokumentiert (Gewerbeabmeldung).Anders als bei Einzelfirmen oder Personengesellschaften endet die Mitgliedschaft einer Kapitalgesellschaft jedoch erst, wenn das Finanzamt das Ende der objektiven Gewerbesteuerpflicht feststellt oder das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht wird. Sie muss aber auch dann einen Grundbeitrag zahlen, wenn sie ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat. Bis zur Löschung bleibt die Gesellschaft auch zum Mindestgrundbeitrag beitragspflichtig. Die Mitgliedschaft bleibt also auch während der gesamten Liquidationsphase bestehen, denn eine Kapitalgesellschaft unterliegt immer der objektiven Gewerbesteuerpflicht, selbst wenn subjektiv keine Gewerbesteuer zu zahlen ist.Da es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtmitgliedschaft handelt, ist eine vorzeitige Kündigung nicht möglich.
- 4. Warum gibt es die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer?
Hinter der „gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft“ steht der Gedanke der „Selbstverwaltung der Wirtschaft“. Das heißt, die Industrie- und Handelskammer (IHK) nimmt eine Vielzahl an Aufgaben wahr, die ansonsten der Staat erbringen müsste. Sie stellt zum Beispiel Ursprungszeugnisse und Carnets (Zolldokumente) aus, nimmt Prüfungen im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung ab, vereidigt Sachverständige, erstellt Gutachten für staatliche Verwaltungen und für die Gerichte, wirkt bei der Bestellung von Handelsrichtern mit, führt Identifikationsprozesse für Unternehmen vor Ort durch (Registrierungsstelle für Digitale Signatur) und erfüllt gesetzlich festgelegte Informationspflichten. Nimmt der Staat diese Aufgaben selbst wahr, werden Steuern und Abgaben fällig. Die Unternehmen müssten zudem auf ihre Mitsprache- und Beteiligungsmöglichkeiten verzichten. Auch die politische Funktion der IHK als Interessenvertretung lebt von einer breiten Basis: Nur wenn alle Unternehmen und Gewerbetreibende Mitglied sind, kann die IHK auch das Gesamtinteresse aller vertreten.
- 5. Was tut die IHK für ihre Mitgliedsunternehmen?
Jedes Unternehmen profitiert von der Arbeit der Industrie- und Handelskammer (IHK) – direkt oder indirekt – und oft auch, ohne es zu wissen. Einige Beispiele: Wenn die IHK dazu beiträgt, dass die Verkehrsanbindungen in der Innenstadt verbessert wird, ist das gut für jeden, der dort ein Geschäft betreibt oder betreiben will. Mit sachkundigen Gutachten hilft die IHK bei schwierigen öffentlichen Investitionsentscheidungen und nutzt damit wiederum allen Gewerbetreibenden der betreffenden Region. Vom Dialog der IHK mit den politischen Entscheidungsträgern, beispielsweise im Hinblick auf vertretbare Steuer- und Abgabenlasten, erträgliche Umweltauflagen oder Abbau von Bürokratie, profitiert jeder Gewerbetreibende.
Die Arbeit der IHK nutzt auch jedem Gewerbebetrieb, der ausbildet – ob Kaufmann/-frau für Büromanagement, Mediengestalter/-in in Digital und Print oder Werkzeugmechaniker/in. So nahmen die IHK deutschlandweit im Jahr 2020 über 286.000 – in Nord Westfalen 9.200 – Abschlussprüfungen in der Ausbildung ab und sorgen damit für eine solide und praxisnahe Ausbildung. In der beruflichen Fort- und Weiterbildung stellt die IHK-Organisation deutschlandweit einheitliche und an den Bedürfnissen der Wirtschaft ausgerichtete Angebote bereit.
Darüber hinaus bietet die IHK auch ganz konkrete Dienstleistungen an, wie zum Beispiel die Existenzgründungsberatung, die Erteilung von Rechtsauskünften und die Unterstützung bei der Aufnahme ausländischer Geschäftskontakte. Diese Auflistung ist jedoch nur ein kleiner Ausschnitt aus dem umfassenden Serviceangebot. - 6. Wer zahlt IHK-Beiträge?
Gemäß § 3 Absatz 2 IHK-Gesetz sind grundsätzlich alle IHK-Mitgliedsunternehmen zu Beitragszahlungen verpflichtet. Nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften deren Gewerbebetrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, sind im betreffenden Beitragsjahr hingegen von der Beitragszahlung freigestellt, sofern ein Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb von weniger als 5.200 Euro erwirtschaftet wird. Dies trifft häufig bei Betreibern von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 kWp und Kleingewerbetreibenden zu.Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres, erstmalig mit dem Beginn der IHK-Zugehörigkeit. Sie endet mit dem Zeitpunkt, an dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Die Eröffnung eines möglichen Liquidations- oder Insolvenzverfahrens hat hierauf keinen Einfluss.
Die IHK-Beiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben und werden durch einen Beitragsbescheid erhoben. Zu berechnen sind Grundbeiträge und Umlagen. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird bei der Berechnung der Umlage ein Freibetrag in Höhe von 15.340,00 Euro abgezogen.Der Grundbeitrag ist nach § 6 der Beitragsordnung der IHK Nord Westfalen eine Jahresabgabe und kann daher nicht nach Monaten aufgeteilt werden. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Beitragspflicht nicht im ganzen Erhebungszeitraum besteht. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, kann nach § 6 Absatz 2 der Beitragsordnung der IHK Nord Westfalen von der Erhebung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden. - 7. Wer legt die Höhe der IHK-Mitgliedsbeiträge fest?
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) in den jeweiligen Wirtschaftssatzungen. Die Vollversammlung ist das oberste Organ einer IHK, welches von den Mitgliedsunternehmen demokratisch gewählt worden ist. Die Mitglieder der Vollversammlung müssen selbst IHK-Beiträge entrichten. Damit ist sichergestellt, dass die Beitragsbelastung so niedrig wie möglich gehalten und mit den Beitragseinnahmen sorgfältig und sparsam umgegangen wird.Da sich die IHK-Bezirke in ihrer Wirtschaftskraft oftmals sehr unterscheiden, die gesetzlichen Aufgaben hingegen überall gleichermaßen erfüllt werden müssen, kommt es zwangsläufig zu regionalen Unterschieden bei der Höhe der Beiträge. Auskunft gibt diesbezüglich das Transparenzportal des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK).IHK-Transparenzportal
- 8. Wie setzt sich der Mitgliedsbeitrag zusammen?
Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag und der Umlage. Der Grundbeitrag ist nach Leistungskraft der IHK-Mitglieder gestaffelt. Dieser richtet sich nach der Höhe des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, sowie der Rechtsform des Unternehmens. Die Umlage wird auf Grundlage des von der Finanzverwaltung festgesetzten Gewerbeertrags, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, errechnet. Die Tarife des Grundbeitrags und der Satz der Umlage sind in der jeweiligen Wirtschaftssatzung festgelegt.
- 9. Zahle ich als Existenzgründer oder Kleingewerbetreibender IHK-Beiträge?
Bei Existenzgründern gelten Ausnahmen in der Beitragspflicht. Diese sind in § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 des IHK-Gesetzes, § 5 Absatz 1 der Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord Westfalen geregelt.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Unternehmen für das Jahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von der Beitragspflicht sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit.
Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende sind nach dem IHK-Gesetz beitragsfrei, wenn ihr jährlicher Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200 Euro nicht übersteigt. - 10. Wie läuft die Beitragsveranlagung ab?
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord Westfalen erhebt für das laufende Beitragsjahr eine Vorauszahlung auf den Beitrag. Bemessungsgrundlage ist der zum Zeitpunkt der Veranlagung letztbekannte Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb. Die Endabrechnung des betreffenden Jahres erfolgt nach Bekanntgabe der endgültigen Ertragsdaten durch die Finanzverwaltung. Eventuelle Guthaben werden verrechnet und gegebenenfalls Nachzahlungsbeträge eingefordert.
Sofern für das laufende Jahr mit einem erheblichen Ertragsrückgang gerechnet wird, kann ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlung über das Webformular (KGT-Anpassung-Vorauszahlung, HR-Anpassung-Vorauszahlung) gestellt werden.
- 11. Welche Rechtsmittel sind gegen den Beitragsbescheid möglich?
Wer rechtlich gegen einen Beitragsbescheid vorgehen möchte, hat nach Zugang des Beitragsbescheides einen Monat Zeit, sich für eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu entscheiden (siehe auch Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite des Beitragsbescheides).
Selbstverständlich können Sie sich aber auch weiterhin mit berechtigten Anträgen auf Änderung oder Aufhebung der Festsetzung, auf Anpassung der Vorauszahlung oder auf Prüfung der Mitgliedschaftsvoraussetzungen direkt an uns wenden. Wir werden Ihre Anliegen – wie gewohnt – unbürokratisch prüfen und Sie so schnell wie möglich über das Ergebnis unserer Prüfung informieren. Erfahrungsgemäß kommt es im Zusammenhang mit den Beitragsveranlagungen zu einer Vielzahl von Eingaben, die wir nicht immer innerhalb der Klagefrist beantworten können. Wir weisen daher vorsorglich darauf hin, dass sich durch eine Eingabe die Klagefrist nicht verlängert. - 12. Was kann bei Zahlungsschwierigkeiten getan werden?
Folgende Aspekte werden durch § 19 der Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord Westfalen geregelt:
Stundung
Stellt die Einziehung des Mitgliedsbeitrages bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Beitragspflichtigen da, besteht die Möglichkeit den Beitrag zu stunden. Voraussetzung ist dabei, dass der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet scheint.
Erlass
Generell sind alle Mitglieder der IHK Nord Westfalen gleich zu behandeln. Liegt jedoch eine unbillige Härte für den Beitragspflichtigen vor, kann auf Antrag der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Bei der Bewertung der unbilligen Härte, sind sehr hohe Maßstäbe anzusetzen.
Ratenzahlung
Können Sie die Beitragszahlungen nur in kleinen Beträgen leisten, besteht die Möglichkeit der Ratenzahlung. Senden Sie dazu bitte einen formlosen Antrag an das Team Beitrag der IHK Nord Westfalen zur Prüfung.
- 13. Was passiert, wenn der Beitrag nicht gezahlt wird?
Werden die Beiträge nicht fristgerecht gezahlt, mahnt die Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord Westfalen kostenpflichtig mit einer neuen Zahlungsfrist an. Die dabei anfallenden Mahngebühren richten sich nach der Gebührenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 100 KB) und dem Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 315 KB) als Anlage zur Gebührenordnung der IHK Nord Westfalen. Gehen danach die Zahlungen nicht ein, werden die Beiträge von den Gemeinden beigetrieben. Auch hier fallen weitere Kosten für die Einleitung der Beitreibung und Auslagen für den Beitragspflichtigen an.
- 14. Besteht bei sogenannten ruhenden GmbHs eine Beitragspflicht trotz Untätigkeit?
Grundsätzlich hängt die Mitgliedschaft und Beitragspflicht in der Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord Westfalen nicht davon ab, ob ein Unternehmen gewerblich tätig ist, sondern von dem Vorliegen der objektiven Gewerbesteuerpflicht. Eine GmbH ist gemäß § 2 Absatz 2 Gewerbesteuerbesetz (GewStG) von der Eintragung bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Darum ist ein Grundbeitrag auch von einer so genannten Vorratsgesellschaft zu entrichten, selbst wenn sie noch nicht gewerblich tätig ist. Sie muss aber auch dann einen Grundbeitrag zahlen, wenn sie ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat. Die Mitgliedschaft in der IHK Nord Westfalen endet erst, wenn das Finanzamt das Ende der objektiven Gewerbesteuerpflicht feststellt oder das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht wird. Bis zur Löschung bleibt die Gesellschaft auch zum Mindestgrundbeitrag beitragspflichtig.
- 15. Welche Regeln gelten für atypisch stille Unterbeteiligungen?
Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist der „Stille“ im Gegensatz zu einer „normalen“ stillen Gesellschaft nicht nur am Verlust und Gewinn des Unternehmens, sondern auch an den Vermögenswerten des Inhabers beteiligt. Die atypisch stille Gesellschaft wird als Mitunternehmergemeinschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) angesehen und ist deshalb gewerbesteuerpflichtig und Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK).
Sowohl die atypisch stille Gesellschaft als auch das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, sind deshalb getrennt IHK-Mitglied und beitragspflichtig.
Im Normalfall muss die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - wenn sich die atypisch stille Gesellschaft auf das ganze Handelsgeschäft bezieht und die GmbH keine eigenen Erträge erzielt - nur den Grundbeitrag und die atypisch stille Gesellschaft den Grundbeitrag und die Umlage bezahlen.
Wird jedoch durch das Finanzamt für die atypische stille Gesellschaft ein Gewerbeertrag unter 5.200 Euro pro Jahr festgesetzt, wird diese von der Beitragszahlung freigestellt. Auch ist bei der Berechnung des Umlagebeitrages für die atypisch stille Gesellschaft von der Bemessungsgrundlage der Freibetrag gemäß § 3 Absatz 3 IHK-Gesetz zu kürzen.