Besonderheiten

Kleingewerbetreibende und Existenzgründung

Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende (unter anderem Kleingewerbetreibende (KGT) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)) sind nach § 3 Absatz 3 Satz 3 IHK-Gesetz beitragsfrei, wenn ihr Gewerbeertrag beziehungsweise (bzw.) falls kein Gewerbesteuer-Messbescheid ergangen ist, ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb die Freistellungsgrenze von 5.200 Euro nicht übersteigt.
Der Mitgliedsbeitrag wird nur erhoben, wenn die oben genannte Freistellungsgrenze von 5.200 Euro überschritten wird. Wird diese Grenze absehbar im aktuellen Wirtschaftsjahr nicht überschritten, kann das Mitglied einen Antrag auf vorläufige Beitragsfreistellung stellen.
Zudem gelten nach § 3 Absatz 3 Satz 4 IHK-Gesetz für Existenzgründer Ausnahmen von der allgemeinen Beitragspflicht. Seit dem 1. Januar 2004 sind Existenzgründer unter bestimmten Voraussetzungen für das Jahr in dem die Betriebsöffnung erfolgt und für das darauffolgende Jahr von der Beitragspflicht sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn
  • die Tätigkeit von einer natürlichen Person ausgeübt wird, die weder im Handels- noch im Genossenschaftsregister eingetragen ist,
  • in den letzten fünf Jahren vor der Betriebseröffnung keine Einkünfte aus Land- oder Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt wurden,
  • in den letzten fünf Jahren vor der Betriebseröffnung keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Zehntel bestand,
  • der Gewerbeertrag (sofern ein solcher nicht vorliegt, der Gewinn aus Gewerbebetrieb) in den veranlagten Beitragsjahren nicht über 25.000 Euro lag bzw. liegen wird.
Im dritten und vierten Jahr ist die Pflicht zur Zahlung des Grundbeitrages gegeben, sofern ein Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 5.200 Euro (Freistellungsgrenze) erzielt wird bzw. worden ist.