Planung

Bauleitplanung

Bauleitplanung – kurz erklärt

Die Bauleitplanung steuert die städtebauliche Entwicklung und die Bodennutzung in der Kommune. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Über Flächennutzungspläne und Bebauungspläne werden die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung festgelegt.

Flächennutzungsplan (FNP)

  • Der Flächennutzungsplan stellt für die Bodennutzung die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung im Gemeindegebiet dar. Er ist der vorbereitende Bauleitplan und dient als Entwicklungsgrundlage für die später aufzustellenden Bebauungspläne. Der Flächennutzungsplan enthält unter anderem die Darstellungen: Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M) oder gewerbliche Bauflächen (G). Der FNP regelt die städtebauliche Entwicklung für einen Zeitraum von etwa zehn bis 15 Jahren und kann durch Ratsbeschluss jederzeit geändert werden.

Bebauungsplan (B-Plan)

  • Im Bebauungsplan, der zweiten Stufe der Bauleitplanung, wird die bauliche Nutzung der Grundstücke in einem Baugebiet verbindlich festgelegt. Beispielsweise kann die Darstellung einer gewerblichen Baufläche im Flächennutzungsplan durch einen Bebauungsplan dahingehend konkretisiert werden, dass es sich bei der Baufläche um ein Gewerbegebiet oder Industriegebiet handelt. Ein qualifizierter Bebauungsplan enthält Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche sowie über die örtlichen Verkehrsflächen. Eine Vielzahl anderer detaillierter Festsetzungen kann erfolgen.

IHK nimmt Stellung

Die IHK wird als Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß Baugesetzbuch im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen und bei weiteren Planverfahren angehört und gibt zu jedem neuen oder geänderten Plan Stellungnahmen ab. Die IHK Nord Westfalen vertritt in diesen Anhörungsverfahren das Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft. Die Stellungnahme der IHK kann einzelwirtschaftliche Interessen der von der Planung betroffenen Unternehmen berücksichtigen, sofern sie mit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse vereinbar sind.
Vor Abgabe der Stellungnahmen werden die mögliche Betroffenheit und eventuelle Auswirkungen der Planung auf Betriebe überprüft. Insbesondere für die Standortsicherung vorhandener Betriebe hat dies eine große Bedeutung. So können beispielsweise durch eine heranrückende Wohnbebauung, eine Überplanung oder durch nicht ausreichende Festsetzungen in dem Plan erhebliche Probleme für Betriebe auftreten.
Im Rahmen der Planverfahren werden öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Für den Fall, dass in einem Planverfahren unterschiedliche Interessenlagen zwischen kommunalen Belangen und gewerblichen Erfordernissen aufeinandertreffen, versucht die IHK im konstruktiven Dialog einen Interessenausgleich herzustellen. Darüber hinaus gibt die IHK ihren Mitgliedsunternehmen Hilfestellungen bei Fragen zum Planungsrecht.

Aktuelle Planverfahren

Bauleitpläne der Gemeinden
Seit 2017 sind die Kommunen verpflichtet, neu aufgestellte Bauleitpläne ins Internet einzustellen. Darüber hinaus stellen viele Gemeinden auch bereits bestehende Bauleitpläne sowie die Bebauungspläne und Flächennutzungspläne, die sich aktuell im Verfahren befinden, ins Internet ein.
Die Bauleitpläne der Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sind über den folgenden Link zugänglich.
Hinweis: Die weiteren Verlinkungen in der Anwendung beruhen auf den Angaben der jeweiligen Kommunen.

Beteiligung der Wirtschaft / Öffentlichkeit

Nach § 3 BauGB ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung vorgeschrieben. Hier können sich auch Unternehmer als Grundstückseigentümer und Betriebsinhaber beteiligen. Dazu muss das Grundstück nicht unbedingt im Bebauungsplangebiet liegen; es genügt, wenn ein Unternehmen in irgendeiner Weise von der Planung betroffen ist.
Die Beteiligung erfolgt in zwei Phasen: Zu einem sehr frühen Stadium der Planung erfolgt die Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung im Rahmen einer öffentlichen Anhörung und frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Bereits in dieser Phase können sich Unternehmer zu den Planungsvorschlägen der Verwaltung äußern und eine Stellungnahme abgeben. In einem späteren Stadium der Planung erfolgt dann die öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfes des Bebauungsplanes inklusive Umweltbericht in der Regel für die Dauer eines Monats. Hier haben Unternehmer wiederum die Gelegenheit Stellungnahmen vorzubringen. Die Gemeinde prüft die eingegangenen Anregungen, wägt alle Anregungen unter Berücksichtigung des „öffentlichen Interesses“ ab und teilt die Ergebnisse schriftlich mit.
Hinweis: Nur durch fristgerechte Stellungnahmen gegenüber der Kommune können Unternehmen im Konfliktfall ihre Interessen und Rechte geltend machen.

Ihre Anmerkungen zur Planung

Ihre Meinung ist uns wichtig!
Sind Sie als Unternehmen von einer Planung betroffen? Haben Sie Bedenken?
Wenn Sie im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung eine Stellungnahme abgeben, teilen Sie uns gerne Ihre Anregungen und Bedenken mit. Wir können Ihre Anmerkungen in der Stellungnahme der IHK berücksichtigen, sofern sie mit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse vereinbar sind.
Bitte nutzen Sie dieses Formular.
Bei Fragen zum Thema Bauleitplanung sprechen Sie uns gerne an.