Warenverkehr

Meldepflichten

Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben, sind verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung (ZM) dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Intrastat

Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Unionswaren zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.

Außenhandelsstatistik: Änderungen 2022

Auf EU-Ebene gilt ein neuer Rahmen für Unternehmensstatistiken (FRIBS), die Regelungen für die Außenhandelsstatistik treten zum 1. Januar 2022 in Kraft. Betroffen sind Meldungen für die Intrahandelsstatistik (Intrastat) und Zollanmeldungen (ATLAS-Meldungen). Umgesetzt werden die Regelungen im Außenhandelsstatistikgesetz und in der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung. Mittelfristig führen die EU-Regelungen zu einer deutlichen Bürokratieentlastung, weil mit der Einführung des sogenannten Einstromverfahrens die Eingangsmeldungen in der Intrahandelsstatistik für fast alle Unternehmen entfallen werden. Kurzfristig kommt es allerdings ab 1. Januar 2022 zu Mehrbelastungen.
Eine ausführliche Übersicht über die Änderungen finden Sie unter „Weitere Informationen”.

Wer ist zur Auskunft verpflichtet?

Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt.
Bei Reihengeschäften wären das der Versender und der Empfänger der Ware, nicht aber der Zwischenhändler. Eingangsmeldungen können auch erforderlich sein bei Importen aus Drittländern, sofern die zollrechtlliche Importabfertigung nicht in Deutschland sondern beispielsweise in den Niederlanden stattfindet.
Die Meldungen erfolgen für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.

Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?

Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro (Versendungen) bzw. 800.000 Euro (Eingänge) im Vorjahr nicht überschritten haben. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.

Welche Warenverkehre müssen nicht gemeldet werden?

Anhang 4 des Leitfadens zur Außenhandelsstatistik enthält eine Befreiungsliste. Unter anderem sind bestimmte vorübergehende Warenverkehre bis zu einer Dauer von 24 Monaten von Meldungen befreit, ebenso Reparaturverkehre und Berufsausrüstung. Lohnveredelungen hingegen müssen gemeldet werden.

Die Zusammenfassende Meldung (ZM)

Die ZM ist unabhängig von einer Wertgrenze abzugeben und hat den Charakter einer Steuererklärung. Ausnahmen bestehen für Kleinunternehmer.
Warenbezüge (Erwerbe) aus anderen Mitgliedstaaten sind nicht zu melden.
Die ZM ist grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres einzureichen, in dem das Unternehmen innergemeinschaftliche Warenlieferungen durchgeführt hat.
Umfassende Informationen zur ZM stellt das Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung (siehe „Weitere Informationen”)