Der AEO (Authorized Economic Operator)
Der AEO – Grundlagen, Voraussetzungen, Nutzen
- 1. Worum geht es beim Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)?
- 2. Gegenseitige Anerkennung
- 3. Gültigkeit, Varianten und Voraussetzungen
- 4. Bewilligungspraxis/Fragebogen zur Selbstbewertung
- 5. Welche Vorteile erhielt ein AEO bislang?
- 6. Welche Vorteile ergeben sich für den AEO aus dem Unionszollkodex (UZK)
- 7. Fazit
1. Worum geht es beim Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)?
Ein Unternehmen, das den Status Authorized Economic Operator (AEO) besitzt, gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür besondere Vergünstigungen bei der Zollabfertigung in Anspruch nehmen. Seit 1. Januar 2008 können Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, diesen Status beantragen. Ambitioniertes Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette („supply chain“) vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher gegen terroristische Anschläge.
2. Gegenseitige Anerkennung
Derzeit laufen Verhandlungen mit Drittländern, die zu einer weltweiten Anerkennung des Status führen sollen. Die gegenseitige Anerkennung besteht unter anderem mit folgenden Ländern:
- Schweiz
- Norwegen
- Japan
- USA
- Volksrepublik China
In diesen bilateralen Warenverkehren sollte durch die gegenseitige Anerkennung eine Beschleunigung der Zollabfertigung erreicht werden.
3. Gültigkeit, Varianten und Voraussetzungen
Die Bewilligung eines AEO ist in allen EU-Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet.
Den AEO gibt es in folgenden Varianten:
- AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen“ (AEO C). Diese Bedingungen gelten auch für die Inhaber vereinfachter Zollverfahren.
- AEO-Zertifikat „Sicherheit“ (AEO S)
- AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“ (AEO F). Der AEO F wird im neuen EU-Zollrecht (Mai 2016) durch ein kombiniertes Zertifikat AEO C/S ersetzt.
Die Voraussetzungen, die ein AEO erfüllen muss, hängen vom gewünschten Zertifikat und von den konkreten Umständen im Unternehmen ab. Es geht im Wesentlichen um folgendes:
- bislang angemessene Einhaltung der Zollvorschriften (Artikel 39 a UZK),
- zufriedenstellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht (Artikel 39 b UZK),
- nachgewiesene Zahlungsfähigkeit (Artikel 39 c UZK),
- praktische oder berufliche Befähigungen (Artikel 39 d UZK) sowie
- geeignete Sicherheitsstandards (Artikel 39 e UZK)- nur von AEO S zu erfüllen).
Punkt 1 bedeutet, dass es weder durch das Unternehmen noch durch verantwortliche Mitarbeiter in der Vergangenheit schwere Verstöße gegen das Zoll- oder Steuerrecht gegeben haben darf. Punkt 4 ist neu seit dem 1. Mai 2016. Er gilt als erfüllt, wenn mindestens ein Mitarbeiter im Unternehmen über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung in der Zollabwicklung verfügt. Beim bisherigen AEO F sowie beim AEO S muss das Personal in sicherheitsrelevanten Bereichen gegen die Antiterrorlisten der EU gescreent werden. Diese Vorschrift wurde vom Bundesfinanzhof in einem Urteil vom Juli 2012 bestätigt.
4. Bewilligungspraxis/Fragebogen zur Selbstbewertung
Der Status AEO wird seit 2008 bewilligt. Das Antragsverfahren beinhaltet unter anderem eine Selbsteinschätzung des Unternehmens. Dies ist das zentrale Dokument für die Bewilligung. Den Zugang zum Fragebogen zur Selbstbewertung sowie zur Anmeldung der Bewilligung finden Sie hier. Von zentraler Bedeutung für einen AEO ist die Installation eines Internen Kontrollsystems (IKS). Dies beinhaltet alle zollrelevanten Abläufe und vor allem den Umgang mit Fehlern. Weitere Informationen finden sich in den 2016 neu erstellten Leitlinien der EU zum AEO.
5. Welche Vorteile erhielt ein AEO bislang?
Der AEO erhält Erleichterungen bei der Zollabfertigung. Dies betraf bis zum 1. Mai 2016 folgende Punkte:
- für zahlreiche vereinfachte Verfahren muss der Bewilligungsinhaber dieselben Voraussetzungen erfüllen wie für den AEO C. Falls ein Unternehmen AEO C ist, bedeutet dies, dass vereinfachte Verfahren leichter bewilligt werden und zwar EU-weit, weil mit dieser Bewilligung die Voraussetzungen bereits erfüllt sind.
- Seit 1. Juli 2009 ist die Verpflichtung zur Abgabe von Vorabanmeldungen nach Anhang 30 A Abschnitt 2.5 Zollkodex-Durchführungsverordnung bei der Ein- und Ausfuhr in Kraft getreten. Dies wird durch ATLAS erfüllt. Inhaber eines AEO-Zertifikats S und F müssen weniger Datensätze angeben als andere Zollbeteiligte. Die Meldungen müssen aber trotzdem erstellt werden.
- Seltenere Zollkontrollen und bevorzugte Kontrollen (AEO-Inhaber können dies allerdings bislang nicht feststellen).
Es besteht für Unternehmen keine Verpflichtung, den Status eines AEO zu beantragen. Alle bisher bewilligten zollrechtlichen Vereinfachungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Allerdings müssen die Bedingungen für den AEO C erfüllt werden, um die bestehenden vereinfachten Verfahren zu behalten. Die Fragebogen, die zur Überprüfung der Bewilligungen versendet werden, unterscheiden sich, abgesehen von den fehlenden Fragen zur Sicherheit, nur geringfügig von den AEO-Fragebögen.
6. Welche Vorteile ergeben sich für den AEO aus dem Unionszollkodex (UZK)
Seit der Anwendbarkeit des UZK ist die Bewilligung als AEO C eine Voraussetzung für einige Verfahrenserleichterungen. Dies sind:
- Anschreibung in der Buchführung mit Gestellungsbefreiung (Einfuhr)
- Zentrale Zollabwicklung
- Eigenkontrolle
- Bewilligung einer Gesamtsicherheit für eine entstandene Zollschuld mit verringertem Betrag
Die Punkte 2 und 3 haben noch keine praktische Relevanz, der Punkt 4 hingegen kann sehr wesentlich sein, weil durch das neue EU-Zollrecht wesentlich häufiger Sicherheiten verlangt werden.
Alle AEO-Altbewilligungen (Bestand vor dem 1. Mai 2016) behalten ihre Gültigkeit. Sie werden zollseitig ab 2017 dahingehend überprüft, ob die neuen Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten werden. Zur Überprüfung der neuen Bewilligungsvoraussetzung werden sich die Hauptzollämter mit den AEOs in Verbindung setzen.
Der AEO F entfällt, künftig wird eine kombinierte Bewilligung (AEO C und AEO S) erteilt. Bestehende AEO F Bewilligungen werden im Rahmen der Überprüfung umgewandelt.
7. Fazit
- Die Vorteile, die ein AEO erhält, waren im alten Zollrecht recht gering. Es gab aus diesem Grund keine Notwendigkeit AEO zu werden. Ausnahme: Lieferung in Länder oder aus Ländern mit gegenseitiger Anerkennung. Hier konnte beziehungsweise kann es sich lohnen. Die gegenseitige Anerkennung gilt nur für den AEO S oder F.
- Auch mit dem neuen Zollrecht sind viele Verfahrenserleichterungen ohne AEO-Bewilligung problemlos möglich.
- Eine Überlegung wert ist der AEO C wegen der Reduktion von Sicherheiten. Falls Sie im Rahmen des neuen Zollrechts zusätzliche Sicherheitsleistungen erbringen müssen, bietet sich der AEO C an.
- Der AEO-Status und die Zertifizierung zum Bekannten Versender (Luftfrachtsicherheit) laufen nicht mehr vollkommen unabhängig voneinander (Verordnung (EU) 687/2014).
- Bei Vertragsverhandlungen zwischen dem Kunden und Lieferanten kann der AEO ein ähnliches Thema sein, wie dies beispielsweise die ISO-Zertifizierung von einigen Jahren war. Um einen Schneeballeffekt zu verhindern, besteht die Möglichkeit, dass Lieferanten die Einhaltung von Sicherheitsstandards mit einer Sicherheitserklärung zusichern. Damit müssen sie selbst nicht AEO werden.